Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3358 7. Wahlperiode 10.04.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Beteiligung von Dritten an Gesetzgebungsverfahren der Landesregierung und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Gemeinsame Geschäftsordnung II Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GGO II) regelt das Verfahren zur Vorbereitung, Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und den Erlass von Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften durch die Landesregierung (http://www. landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=VVMV- VVMV000003689&st=vv). Das Verfahren für die Erstellung von Entwürfen von Rechtsvorschriften sieht für das jeweils federführende Ressort eine Beteiligung der Staatskanzlei, der übrigen Ressorts sowie der Normprüfstelle vor (Ressortanhörung). Soweit Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen betroffen sind, ist bereits im Rahmen der Ressortanhörung dem Rat für Integrationsförderung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt für eine Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit mit den beabsichtigten Rechtsvorschriften das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist (§ 4 Absatz 3 GGO II). Berührt der Referentenentwurf unmittelbar kommunale Belange oder satzungsmäßige Belange von Fachkreisen, Verbänden, Kammern und sonstigen Organisationen, so soll der Entwurf den kommunalen Landesverbänden und den betroffenen Organisationen bereits vor einer ersten Befassung im Kabinett zur Unterrichtung zugeleitet werden. Hat das Kabinett den Auftrag zur Verbandsanhörung erteilt, übersendet das federführende Ressort den Entwurf der Rechtsvorschrift an die kommunalen Landesverbände, Fachkreise, Verbände, Kammern und sonstige Organisationen zur Stellungnahme. Drucksache 7/3358 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Gesetzentwürfe sind zugleich zur Verbandsanhörung den Vorsitzenden der Fraktionen des Landtages zur Unterrichtung zu übersenden. Im Übrigen entscheidet das federführende Ressort nach pflichtgemäßem Ermessen über den Kreis der an der Verbandsanhörung Beteiligten (§ 4 Absatz 3 bis 6 GGO II). 1. In wie vielen Fällen waren natürliche und juristische Personen im Zeitraum 2012 bis 2018 mit inhaltlichen Beiträgen, insbesondere Stellungnahmen , an Gesetzgebungsverfahren der Landesregierung beteiligt (bitte gesondert für jedes Jahr angeben und auch die Fälle berücksichtigen , in denen die Landesregierung den Koalitionsfraktionen Formulierungshilfen leistete)? Die Frage wird mit folgender Übersicht beantwortet: Jahr Anzahl der Gesetzgebungsverfahren 2012 18 2013 22 2014 11 2015 22 2016 22 2017 14 2018 29 2. Was waren die wesentlichen Inhalte der Beiträge zum jeweiligen Gesetzgebungsverfahren? Mit Verbandsanhörungen haben Verbände und Organisationen die Gelegenheit, sich im Sinne der von ihnen vertretenen Interessen mit ihrem Sachverstand und ihrer Praxiserfahrung zu den mit dem Rechtssetzungsvorhaben beabsichtigten Regelungen zu äußern. So verschieden die einzelnen Verbände und Zusammenschüsse von Personen oder Organisationen durch die Art der von ihnen verfolgten Interessen sind, so verschieden ist auch deren ganz eigene Sicht auf geplante Regelungen der Landesregierung. Insoweit sind die Beiträge zu Gesetzgebungsverfahren nicht nur vom zu beurteilenden Sachverhalt abhängig, sondern eben auch von den jeweiligen Interessen der Stellungnehmenden geprägt.