Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3362 7. Wahlperiode 10.04.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Beratungen im Bundesrat zur Frage der Fachkräfteeinwanderung und ANTWORT der Landesregierung Die Beratungen des Bundesrates (974. Sitzung - 15. Februar 2019) zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sowie zum Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung umfassten insgesamt 134 Änderungsanträge. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte laut Eigenauskunft auf der 974. Sitzung des Bundesrates zunächst einen Plenarantrag des Freistaates Bayern unterstützt. Für die Beschlussfassung im Plenum des Bundesrats entfiel der Antrag dann jedoch (Quelle: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerpr%C3% A4sidentin%20und%20Staatskanzlei/Dateien/pdf-Dokumente/2019_ 02_15 _Abstimmungsverhalten.pdf). 1. Wie hat sich die Landesregierung auf der 974. Sitzung des Bundesrates zu den beiden oben genannten Gesetzen positioniert (bitte Abstimmverhalten und zusammengefassten Inhalt der abgestimmten Beschlussempfehlungen tabellarisch auflisten)? Das Abstimmungsverhalten von Mecklenburg-Vorpommern zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes lautete: Stellungnahme entsprechend den Ausschussempfehlungen in Drucksache 7/1/19 bei Enthaltung zu Ziffern 1 bis 5, 9 bis 11, 15, 16, 18 bis 20, 28, 29, 31, 34 bis 38, 40 bis 42, 44 bis 46, 48 bis 56, 58 bis 60, 66 bis 68 und 75 bis 77. Im Hinblick auf den Inhalt der Empfehlungen wird auf nachfolgende Internetseite verwiesen: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/974/tagesordnung-974.html?cms_topNr=25#top- 25 Drucksache 7/3362 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das Abstimmungsverhalten von Mecklenburg-Vorpommern zum Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung lautete: Stellungnahme entsprechend den Ausschussempfehlungen in Drucksache 8/1/19 bei Enthaltung zu Ziff. 2 bis 13, 16 bis 18, 20 bis 24, 27 bis 35, 38 bis 40, 42, 43, 46 bis 50, 52 und 54 bis 56 und Zustimmung zum Plenarantrag des Freistaates Bayern in Drucksache 8/2/19, sofern Ziffer 41 keine Mehrheit erhält. Im Hinblick auf den Inhalt der Empfehlungen wird auf nachfolgende Internetseite verwiesen: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/974/tagesordnung-974.html?cms_topNr=26#top- 26 2. Welche Änderungsanträge hat die Landesregierung auf der 974. Sitzung des Bundesrates zu den beiden oben genannten Gesetzen gestellt (bitte als Anhang veröffentlichen)? Keine. 3. Wie lautet der Wortlaut des vom Freistaat Bayern gestellten Plenarantrages zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (bitte als Anhang veröffentlichen)? a) Aus welchem Grund ist der Plenarantrag bei Beschlussfassung des Bundesrats entfallen? b) Wie bewertet die Landesregierung das Entfallen des Plenarantrages ? Zu 3 und a) Der Plenarantrag Bayerns (siehe Anhang) ist entfallen, weil die Ziffer 41 der Ausschussempfehlungen Erfolg hatte. Der Antrag Bayerns ist zugunsten des Antrages aus Hessen (Nummer 10 der Bundesrats- Beschluss-Drucksache zu Drucksache 8/19) zu § 60b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetz -Entwurfes entfallen. Dieser fordert, anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung nicht auf frühestens sieben, sondern auf frühestens fünfzehn Monate vor Beginn der Berufsausbildung festzulegen. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung sollte bereits vierzehn statt sechs Monate vor Ausbildungsbeginn möglich sein. Auf diese Weise kann frühzeitig Planungssicherheit für Auszubildende , Unternehmen und Behörden geschaffen werden. Die Änderung erfolgte auf Wunsch der Wirtschaft, da der Abschluss eines Ausbildungsvertrages vierzehn Monate vor Ausbildungsbeginn der gängigen Praxis entspricht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3362 3 Zu b) Es handelte sich um eine Mehrheitsentscheidung. Die Landesregierung hätte den Plenarantrag Bayerns unterstützt. Der Plenarantrag Bayerns wurde durch den in der Antwort zu Frage 3 a) genannten Antrag ersetzt, sodass das Ziel, die Zeiträume bezüglich der Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und der Erteilung einer Ausbildungsduldung den Realitäten des Ausbildungsmarktes anzupassen, erreicht werden kann. Die Vorverlegung der Zeitpunkte dient der Schaffung von Rechtssicherheit für den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb. Ohne die Anpassung der Zeiträume könnte es zur Verhinderung möglicher Ausbildungen kommen. 4. Welches Sprachniveau sollen nach Position der Landesregierung potenzielle Einwanderer vor der Einreise besitzen? Wie soll dies behördlich vor Einreise geprüft werden? Auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3185 wird verwiesen. 5. Ist nach Lesart der Landesregierung sichergestellt, dass der gegenwärtige Gesetzesentwurf zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine Aufenthaltsverfestigung ausschließt, die der Ursprungsintention von qualifizierter Einwanderung entgegensteht? a) Wenn ja, welche gesetzlichen Regelungen greifen hiergegen? b) Wie wird nach Lesart der Landesregierung ausgeschlossen, dass in Fällen unqualifizierter Einwanderung das geltende Asylrecht zum Zweck einer Aufenthaltsverfestigung missbraucht wird? Aufenthaltserlaubnisse werden grundsätzlich befristet erteilt (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ). Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie für deren Erteilung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes). Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, wird die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert, um eine Aufenthaltsverfestigung zu vermeiden. Ein Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis als die, zu deren Zweck der Ausländer eingereist ist, ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Ziel des Gesetzesentwurfes ist, die Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu flankieren und so einen Beitrag zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand zu leisten. Drucksache 7/3362 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Zu a) Ablehnungsgründe bei Aufenthalten nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, §§ 18d, 18e, 18f und 19e des Aufenthaltsgesetz-Entwurfes regelt der § 19f des Aufenthaltsgesetz-Entwurfes . Zu b) Der Missbrauch des geltenden Asylrechts zum Zweck der Aufenthaltsverfestigung in Fällen unqualifizierter Einwanderung kann nicht ausgeschlossen werden. Jeder Ausländer hat das Recht, einen Asylantrag zu stellen, auch wenn die Einreise zu einem bestimmten Aufenthaltszweck erfolgte. Bezüglich dieses möglichen Missbrauches hat Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit den Ländern Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Saarland und Sachsen im Bundesrats-Innenausschuss einen Antrag gestellt. Ziel des Antrages war es, bei Stellung eines Asylantrages nach einer Einreise im Rahmen der Potenzialzuwanderung (§§ 17 und 20 des Aufenthaltsgesetz- Entwurfes) eine Ergänzung des § 30 des Asylgesetzes dahingehend vorzunehmen, dass in diesen Fällen ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Im Anschluss an die Ablehnung des Asylantrages hätte die Aufenthaltsbeendigung in einem beschleunigten Verfahren betrieben werden können (kürzere Rechtsmittelfristen, keine aufschiebende Wirkung der Klage). Der Antrag wurde nicht in den Beschluss des Bundesrates aufgenommen. 6. Welche Behörde soll nach Kenntnis der Landesregierung im Zuge des gegenwärtigen Gesetzesentwurfes zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz berufliche Qualifikationen vor der Einreise nach Deutschland prüfen? Es verbleibt bei der Zuständigkeit der jeweils nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen. 7. Welche sicherheitspolitischen Diskussionen sind im bisherigen Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nach Lesart der Landesregierung aufgetreten ? Wie stehen diese wirtschaftspolitischen Interessen entgegen? Die Stellungnahme des Bundesrates enthält einige beschlossene Anträge der Bundesländer mit sicherheitspolitischem Hintergrund. Diese zielen unter anderem darauf ab, dass während der Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes keine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung an Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes besteht, erteilt wird. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3362 5 Kontrovers betrachtet wurde die Identitätsklärung bei Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung . Vor dem Hintergrund der Wichtigkeit der Identitätsklärung wurde der Gesetzentwurf nach Diskussionen unter den Innen-und Wirtschaftsressorts der Bundesländer in diesen Punkten im Bundesratsverfahren nicht geändert. 8. Durch welche Maßnahmen wird nach Lesart der Landesregierung im gegenwärtigen Gesetzgebungsentwurf verhindert, dass soziale Sicherungssysteme als Anreiz zur Einreise genutzt werden? Wie wird die Stabilität der sozialen Sicherungssysteme im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens von der Landesregierung in den Blick genommen? Auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3185 wird verwiesen. Auswirkungen auf die Stabilität der sozialen Sicherungssysteme werden seitens der Landesregierung nicht gesehen. 9. Bis wann rechnet die Landesregierung mit einer Umsetzung des angesprochenen Gesetzesvorhabens auf Bundesebene (bitte Zeitplan unter Einschluss von Bundesrat und Bundestag skizzieren)? Die Landesregierung äußert sich nur zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren liegt in der Zuständigkeit des Bundes. Drucksache 7/3362 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Anhang zur Frage 3: Bundesratsantrag Bayern Bundesrat Drucksache 8/../19 15.02.19 Antrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung TOP 26 der 974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019 Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 3 Sätze 1 und 2 AufenthG-E) In Artikel 1 Nummer 5 ist § 60b Absatz 3 wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „neun“ ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „acht“ ersetzt. Begründung: Der Zeitpunkt, ab dem ein Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung gestellt werden kann, soll – anders als im Gesetzentwurf vorgesehen – nicht auf frühestens sieben, sondern auf frühestens neun Monate vor Beginn der Berufsausbildung festgelegt werden. In der Folge sollte eine Erteilung der Ausbildungsduldung bereits acht statt sechs Monate vor Ausbildungsbeginn möglich sein. Auf diese Weise kann frühzeitig Planungssicherheit für Auszubildende , Unternehmen und Behörden geschaffen werden. Ein Abschluss eines Ausbildungsvertrags neun Monate vor Ausbildungsbeginn entspricht der gängigen Praxis.