Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3366 7. Wahlperiode 16.04.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Bildungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die bezahlte Bildungsfreistellung für Beschäftigte in Mecklenburg-Vorpommern für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen wurde im Jahr 2001 eingeführt. Am 12. Dezember 2013 hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern unter dem Titel „Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V)“ eine Neuregelung für die Bildungsfreistellung in unserem Bundesland beschlossen. Diese Kleine Anfrage ergänzt die Kleine Anfrage und Antwort der Landesregierung auf Drucksache 6/2168 vom 10. Oktober 2013, da die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/5920 vom 30. August 2016 der Diskontinuität anheimgefallen ist. 1. Wie haben sich die Anzahl der gestellten, bewilligten und abgelehnten Anträge auf Bildungsurlaub nach Maßgabe des Bildungsfreistellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern seit dessen Einführung im Jahr 2001 jährlich bis heute entwickelt (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung “ darstellen)? Da die Bücher und Rechnungsunterlagen gemäß den Verwaltungsvorschriften „Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern“ (Amtsblatt Nr. 51 vom 29. Dezember 2014, Pkt. 9.2, S. 1217, und Anlage 6 Pkt. 4.4, S. 1261) nur zehn Jahre aufzubewahren sind und die Landesregierung insoweit nicht mehr über jene Daten verfügt, werden in der Übersicht in der Anlage 1 die Jahre ab 2009 dargestellt. Drucksache 7/3366 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Frage wird auf Anträge auf Bildungsurlaub, welche von der Arbeitnehmerin oder von dem Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu richten sind, bezogen. Da das „innerbetriebliche“ Freistellungsverfahren ohne behördliche Beteiligung abläuft, liegen der zuständigen Behörde gemäß § 3 Absatz 1 des Bildungsfreistellungsgesetzes (BfG M-V) vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V 2012, S. 691), dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), hierzu keine auswertbaren Informationen vor. Bekannt sind lediglich die Anträge für sogenannte Erstattungsvoranfragen, die bis 2013 nach § 2 Absatz 6 nach dem Bildungsfreistellungsgesetz von 2001 und § 10 der entsprechenden Durchführungsverordnung zu stellen waren und aufgrund ihrer den Anspruch limitierenden Wirkung auch Auskunft über den Umfang der Freistellung geben konnten, sowie die Anträge auf Erstattung ab 2014. Für den Zeitraum ab 2014 sind Rückschlüsse auf den Umfang von „Anträgen auf Bildungsurlaub“ nicht mehr möglich, da der Freistellungsanspruch gemäß Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 nicht mehr an den Erstattungsanspruch gekoppelt ist. 2. Wie hat sich die Anzahl der vom Land anerkannten Bildungsveranstaltungen nach Maßgabe des Bildungsfreistellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern seit dessen Einführung im Jahr 2001 jährlich entwickelt (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ und mit der genehmigten Teilnehmerinnen-/Teilnehmerzahl darstellen)? Da die Bücher und Rechnungsunterlagen gemäß den Verwaltungsvorschriften „Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern“ (Amtsblatt Nr. 51 vom 29. Dezember 2014, Pkt. 9.2, S. 1217, und Anlage 6 Pkt. 4.4, S. 1261) zehn Jahre aufzubewahren sind und die Landesregierung insoweit nicht mehr über jene Daten verfügt, werden in der nachfolgenden Übersicht die Jahre ab 2009 dargestellt. Ferner ist die gefragte „genehmigte Teilnehmerinnen-/ Teilnehmerzahl“ nicht Gegenstand des Anerkennungsverfahrens beziehungsweise der ausgesprochenen Genehmigung gemäß §§ 9 bis 14 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 13. Dezember 2013. Deshalb liegen diese Daten nicht vor. anerkannte Bildungsveranstaltungen gemäß §§ 9 bis 14 BfG M-V vom 13. Dezember 2013 beruflich gesellschaftspolitisch Ehrenamtsqualifizierung Gesamt 2009 494 379 2 875 2010 429 374 5 808 2011 535 315 7 857 2012 774 238 2 1.014 2013 400 80 1 481 2014 919 259 16 1.194 2015 555 88 51 694 2016 648 99 107 854 2017 622 106 93 821 2018 875 109 107 1.091 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3366 3 3. Wie hat sich die Anzahl der Antrag stellenden Bildungsträger für Maßnahmen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz und seinem Nachfolger seit dem Jahr 2001 entwickelt (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung “ und mit Firmensitz darstellen)? Für die Jahre vor 2015 liegen die Daten nicht abrufbar vor, weil die notwendigen Informationen nicht in den IT-Systemen erfasst wurden, eine entsprechende Auswertung ist nicht möglich. Zur Darstellung nach Weiterbildungsbereichen und Firmensitzen wären nachträglich händische Recherchen und Programmierungen notwendig. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Für die Jahre ab 2016 liegen nur Gesamtzahlen vor. Haushaltsjahr Anzahl der antragstellenden Bildungsträger 2016 213 2017 197 2018 232 4. Wie haben sich seit Einführung des Bildungsfreistellungsgesetzes jährlich der jeweilige Haushaltsansatz und das zweckentsprechende Ausgaben -Ist (Mittelabfluss) entwickelt? Da die Bücher und Rechnungsunterlagen gemäß den Verwaltungsvorschriften „Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern“ (Amtsblatt Nr. 51 vom 29. Dezember 2014, Pkt. 9.2, S. 1217, und Anlage 6 Pkt. 4.3, S. 1261) und den Aufbewahrungsbestimmungen der Nummer 4.7.5 der Verwaltungsvorschriften zu §§ 70 bis 80 der Landeshaushaltsordnung zehn Jahre aufzubewahren sind und die Landesregierung insoweit nicht mehr über jene Daten verfügt, werden in der nachfolgenden Übersicht die Ausgleichszahlungen an Unternehmen im Rahmen des Bildungsfreistellungsgesetzes (Titel 0750, 685.02) in den Haushaltsjahren 2009 bis 2018 dargestellt. Drucksache 7/3366 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Haushaltsjahr Haushalt-Soll in EUR Ist-Ausgaben in EUR 2009 203.400,00 172.503,76 2010 203.400,00 187.602,45 2011 203.400,00 182.808,25 2012 188.400,00 144.423,54 2013 188.400,00 187.109,56 2014 188.400,00 131.393,64 2015 188.400,00 92.048,85 2016 188.400,00 81.390,00 2017 188.400,00 78.970,00 2018 188.400,00 79.410,00 5. Wie hat sich die Bewilligungspraxis seit Novellierung des Bildungsfreistellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, bezogen auf die Bewilligung in den Monaten Mai bis Dezember eines jeden Jahres, seit dem Jahr 2014 bis 2018 ausgewirkt? Es wird davon ausgegangen, dass es sich um Bewilligungen gemäß § 16 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 13. Dezember 2013 für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt an Arbeitgeber handelt. Da die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die berufliche Weiterbildung gemäß § 16 Absatz 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 13. Dezember 2013 jeweils im Mai ausgeschöpft waren, mussten für den Bereich ab Mai keine Bewilligungsbescheide mehr erstellt werden. Nachfolgend eine Übersicht mit Datumsangabe, bis zu welchem Posteingang Erstattungen noch möglich waren und Bewilligungen erfolgten: Haushaltsjahr Posteingang des letzten erstatteten Antrages gemäß § 16 Absatz 2 BfG 2014 07.05.2014 2015 13.05.2015 2016 09.05.2016 2017 16.05.2017 2018 11.05.2018 Da die Mittel für die politische und ehrenamtsbezogene Weiterbildung gemäß § 16 Absatz 1 des Bildungsfreistellungsgesetzes auskömmlich sind, werden Bewilligungsbescheide über den gesamten nachgefragten Zeitraum hin kontinuierlich erstellt und versandt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3366 5 6. Inwieweit wurde seit dem Jahr 2014 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, überplanmäßige Ausgaben genehmigen zu lassen, falls das Budget nicht ausreichend war? a) Warum wurde von der Möglichkeit, überplanmäßige Ausgaben genehmigen zu lassen, kein Gebrauch gemacht, falls das Budget nicht ausreichend war? b) Aus welchen Einzelplänen/Kapiteln/Haushaltstiteln und in welcher Höhe wurden gegebenenfalls Mehrbedarfe gedeckt? c) Welche Gründe gibt es gegebenenfalls dafür, dass der Titel nicht ausgeschöpft wurde? Zu 6, a) und b) Gemäß § 16 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 13. Dezember 2013 erstattet das Land Arbeitgebern im Falle der Freistellung nach dem Gesetz einen pauschalierten Betrag pro Tag der Freistellung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt. Gemäß § 16 Absatz 2 darf höchstens ein Drittel der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Erstattungen der beruflichen Weiterbildung eingesetzt werden. Zwei Drittel des Haushaltsansatzes müssen demnach für die Erstattung bei politischer beziehungsweise ehrenamtsbezogener Weiterbildung eingesetzt werden. Erfahrungsgemäß wird im Bereich der politischen beziehungsweise ehrenamtsbezogenen Weiterbildung der Anteil am Haushaltstitel nicht ausgeschöpft. Lediglich bezüglich der Erstattung im Falle der beruflichen Weiterbildung ist der Haushaltstitel im Mai eines Haushaltsjahres ausgeschöpft. Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Aufgrund der „Ein Drittel/zwei Drittel-Regelung“ im Gesetz wird der Titel einerseits nicht ausgeschöpft, kann aber auch andererseits nicht die Bedarfe der beruflichen Weiterbildung ab Mai eines Haushaltsjahres decken. Zu c) Der Titel wurde nicht ausgeschöpft, da keine entsprechende Anzahl von Erstattungsanträgen für die Erstattung bei politischer beziehungsweise ehrenamtsbezogener Weiterbildung vorlag. Drucksache 7/3366 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 7. Inwieweit hat sich das novellierte Gesetz in der Praxis bewährt? a) Inwieweit wurde der bürokratische Aufwand bei der Bildungsfreistellung durch die Novellierung des Gesetzes im Jahre 2013 abgebaut? b) Welchen Korrektur- oder anderen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung nach den Erfahrungen der Jahre 2014 bis 2018 mit dem novellierten Gesetz? Zu 7 und a) Nach den bisherigen Erfahrungen geht die Landesregierung davon aus, dass sich das novellierte Gesetz in der Praxis bewährt hat. Die durch das Gesetz vorgenommenen Veränderungen: - Wegfall des Erstattungsvoranfrageverfahrens, - pauschalierte Erstattungsleistungen, - Zusammenführung von Gesetz und Verordnung zu einem Gesetz, - Übertragung der Zeichnungsbefugnis vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf das LAGuS, - verkürztes Antragsverfahren bei Wiederholungsveranstaltungen haben zu einer Reduzierung des Aufwandes sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch auf Seiten der Verwaltung geführt. Zu 7 b) Aus der Erfahrung mit dem novellierten Gesetz in den Jahren 2014 bis 2018 sieht die Landesregierung vornehmlich folgende Handlungsbedarfe: - volle Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, - überjähriges Ansparen von Freistellungsansprüchen nach dem Gesetz. 8. Welchen inhaltlichen Stand und welche Bedeutung haben die Diskussionen über die Bildungsfreistellung im Rahmen der Kultusministerkonferenz ? Welche Regelungen anderer Bundesländer zur Bildungsfreistellung hält die Landesregierung für sinnvoll und erwägt, diese deshalb zu übernehmen? Hierzu ist die Arbeitsgemeinschaft Bildungsfreistellung des Arbeitskreises Weiterbildung der Kultusministerkonferenz eingerichtet worden, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Fachreferat vertreten wird. Eine Übersicht über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern (Stand 2018) zur Bildungsfreistellung/zum Bildungsurlaub wird von der Kultusministerkonferenz zur Verfügung gestellt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3366 7 Derzeit werden Änderungsbedarfe und Anpassungen des in der jetzigen Form vorliegenden Bildungsfreistellungsgesetzes geprüft. Dabei erwägt die Landesregierung, das überjährige Ansparen von Freistellungsansprüchen, das in zwölf der 14 Bundesländer mit Bildungsfreistellungsgesetzen umgesetzt wird, zu übernehmen. Es wird auf die Antwort zu Frage 7 b) verwiesen. 9. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die Belegschaftsgröße der einen Antrag stellenden Unternehmen? Die Anfrage lässt offen, welcher Antrag im Verfahren gemeint ist. Sofern der Antrag auf Erstattung gemäß § 16 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 13. Dezember 2013 gemeint ist, werden hier Angaben zur Unternehmensgröße erfragt. Dabei gliedert sich die Unternehmensgröße nach EU-Definition wie folgt: Großunternehmen: mindestens 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder über 50 Mio. Euro Umsatz beziehungsweise über 43 Millionen Euro Bilanzsumme mittleres Unternehmen : weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Umsatz bis 50 Millionen Euro beziehungsweise Jahresbilanz bis 43 Millionen Euro kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Umsatz oder Jahresbilanz bis 10 Millionen Euro Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Umsatz oder Jahresbilanz bis 2 Millionen Euro Es ist dabei nicht bekannt, ob die Zuordnung zur Größenklassifizierung auf der Grundlage der Belegschaftsgröße oder der Jahresumsätze erfolgte. Drucksache 7/3366 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 10. Welche Daten werden im Zusammenhang mit dem Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern durch wen erhoben? a) Inwieweit wird die Umsetzung des Bildungsfreistellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für welchen Zeitraum und durch wen evaluiert? b) Aus welchem Einzelplan/Kapitel/Haushaltstitel und in welcher Höhe wird die Evaluierung finanziert? c) Falls keine Evaluierung erfolgt, warum nicht? Zu 10 und a) Die Daten, die erhoben werden, ergeben sich aus den Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 4, 5 und 9. Auf Wunsch des Bildungsausschusses im Landtag Mecklenburg-Vorpommern wurde nach einem Jahr Laufzeit des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 13. Dezember 2013 eine Evaluation zum 30. Juni 2015 vorgelegt. Diese erfolgte durch die zuständigen Behörden gemäß § 3 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 13. Dezember 2013, dem LAGuS und dem Fachreferat im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zu b) Eine gesonderte Finanzierung der Evaluation war nicht notwendig. Zu c) Die zuständigen Behörden gemäß § 3 des Bildungsfreistellungsgesetzes beobachten die Entwicklung und tauschen sich bezüglich der Umsetzung des Gesetzes regelmäßig aus. Sollten Probleme auftreten oder sich langfristige Fehlentwicklungen abzeichnen, können die üblichen Verwaltungswege genutzt werden, um darauf aufmerksam zu machen und eine Gesetzesänderung vorzuschlagen. Eine Evaluation ist aus diesem Grund nicht notwendig. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3366 Anlage 1 zu der Frage 1 Jahr Erstattungsvoranfragen (bis 2013)/Anträge auf Erstattung (ab 2014) beantragt* bewilligt* abgelehnt* beruflich gesellschaftspolitisch Ehrenamtsqualifizierung Gesamt beruflich gesellschaftspolitisch Ehrenamtsqualifizierung Gesamt beruflich Gesellschaftspolitisch Ehrenamtsqualifizierung Gesamt 2009 625 141 20 786 444 106 6 556 182 33 14 229 2010 867 97 17 981 519 52 7 578 348 37 9 394 2011 874 104 14 992 470 70 4 544 403 34 10 447 2012 879 98 19 996 407 71 1 479 472 27 18 517 2013 777 92 22 891 489 80 3 572 285 13 19 317 2014 632 63 695 262 50 312 364 13 377 2015 773 75 848 274 65 339 490 10 500 2016 606 68 674 266 46 312 338 21 359 2017 569 54 623 278 39 317 290 12 302 2018 541 55 596 265 37 302 275 17 292 * Die Differenz zwischen der Summe aus bewilligten und abgelehnten sowie den gestellten Anträgen ist auf zurückgezogene Anträge zurückzuführen.