Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3381 7. Wahlperiode 09.05.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Windenergieanlagen in Krackow/Ortsteil Battinsthal und ANTWORT der Landesregierung Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte erteilte am 7. September 2018 der juwi AG aus Wörrstadt (Rheinland-Pfalz) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (Aktenzeichen Nr. G 009/18). 1. Hatte die Landesregierung das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte angewiesen, die oben genannte Genehmigung zu erteilen? Ja. 2. Falls Frage 1 mit ja beantwortet wurde, a) wann? b) in welcher Form? c) wie lautet der Wortlaut der Anweisung? Die Fragen 2 a) bis c) werden zusammenhängend beantwortet. Mit E-Mail vom 6. September 2018 hatte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MSE) angewiesen, die Genehmigung für insgesamt fünf Windkraftanlagen (WKA) zu erteilen. Drucksache 7/3381 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Gegen diese Entscheidung remonstrierte das StALU MSE mit Schreiben vom 6. September 2018. Dieser Remonstration gab das Ministerium mit Schreiben vom 7. September 2018 hinsichtlich einer der beantragten WKA statt, da die erforderliche positive Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde fehlte. Im Übrigen wurde die Remonstration zurückgewiesen und das StALU MSE verpflichtet, die Genehmigung für die verbleibenden vier WKA zu erteilen. 3. Falls Frage 1 mit ja beantwortet wurde, ist es üblich, dass die Landesregierung derartige Anweisungen gibt? Nein, derartige Anweisungen haben Ausnahmecharakter. 4. Warum hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte in dem oben genannten Verfahren das Einvernehmen der Gemeinde Krackow/Ortsteil Battinsthal trotz der Planreife des Teilflächennutzungsplans zur Konzentration von Windenergieanlagen der Gemeinde Krackow ersetzt? Gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuches kann einem Vorhaben grundsätzlich nur ein in Kraft befindlicher (Teil-)Flächennutzungsplan entgegenstehen. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 7. September 2018 war das noch nicht der Fall. Der Teilflächennutzungsplan trat erst mit öffentlicher Bekanntmachung am 5. Februar 2019 in Kraft. 5. Ist die Landesregierung dafür, dass Windenergieanlagen auf dem Gebiet einer Kommune gegen deren ausdrücklich erklärten Willen errichtet werden? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nicht, warum nicht? c) Welches Handeln leitet die Landesregierung daraus ab? Die Fragen 5, a) bis c) werden zusammenhängend beantwortet. Nach den Regelungen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB sind Windenergieanlagen im Außenbereich bevorzugt zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Um einen damit eröffneten Wildwuchs von Windenergieanlagen im Außenbereich zu begegnen, hat der Bundesgesetzgeber mit § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB die Möglichkeit eröffnet, diese privilegierte Nutzung unter einen sogenannten Planungsvorbehalt zu stellen und die Standorte für raumbedeutsame Windenergieanlagen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung räumlich einzugrenzen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3381 3 In Mecklenburg-Vorpommern wird gemäß § 8 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen über die Ausweisung von Eignungsgebieten in den jeweiligen Regionalen Raumentwicklungsprogrammen gesteuert. Diese ist aus übergeordneter Sicht der planenden Region vorzunehmen. Dabei sind ausschließlich regionalplanerische Aspekte entscheidend. Der gemeindliche Wille kann dann Eingang in die Planung finden, wenn die Gemeinde sachliche Gründe hervorbringt, die bereits auf Ebene der Regionalplanung zu berücksichtigen sind. Ein ausdrücklich entgegenstehender Wille ist nur dann beachtlich, wenn die Gemeinde geltend machen kann, dass dem Vorhaben die sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründe entgegenstehen (§ 36 Absatz 2 BauGB). Sofern eine Gemeinde die Ausweisung von Eignungsgebieten auf ihrem Gebiet befürwortet, kann dem Anliegen wiederum nur entsprochen werden, wenn dies durch das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept des Regionalen Planungsverbandes gedeckt ist. Im Übrigen ist aus Sicht der Landesregierung zur Umsetzung der Energiewende der Zubau von erneuerbaren Energien in der Stromversorgung unabdingbar. Um die Bereitschaft für die Energiewende zu steigern, wurde mit dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz die Teilhabe an Windparks an Land ermöglicht. 6. Müssen von Kommunen aufgestellte und planungsreife Teilflächennutzungspläne zur Konzentration von Windenergieanlagen vor deren Inkrafttreten in Genehmigungsverfahren wie dem oben genannten generell berücksichtigt werden? a) Wenn ja, warum hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte den Teilflächennutzungsplan der Gemeinde Krackow in dem oben genannten Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt, weil er noch nicht in Kraft getreten sei? b) Wenn nicht, welche Möglichkeiten haben Kommunen, um die planerischen Ziele eines Flächennutzungsplanes für die Konzentration von Windenergieanlagen durchzusetzen, wenn die Kommune auf die Genehmigung des Planes durch den Landkreis warten muss? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. In Aufstellung befindliche Flächennutzungspläne müssen bei Genehmigungserteilung nicht berücksichtigt werden (siehe Antwort zu Frage 4). Zur Sicherung der Planung kann die Gemeinde eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschließen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, hat die Gemeinde gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 BauGB die Möglichkeit, zur Sicherung ihrer Planung eine Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr zu beantragen. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 Absatz 3 Satz 4 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen. Drucksache 7/3381 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Weshalb hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte bei der oben genannten Genehmigung nicht die unzulässige Umfassung von Ortsteilen durch Windenergieanlagen berücksichtigt, welche die Gemeinde vorgebracht hatte? Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung waren die Voraussetzungen einer Umzingelung nicht gegeben. Ob eine Umzingelung gegebenenfalls durch nachträglich hinzutretende Vorhaben eintreten kann, muss in den jeweiligen Verfahren geprüft werden.