Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3383 7. Wahlperiode 24.04.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Kommunale Straßenbaurichtlinie Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung die „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunale Straßenbaurichtlinie - KommStrabauRL M-V)“ seinerzeit aufgelegt (bitte erläutern)? Die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunale Straßenbaurichtlinie - KommStrabauRL M-V) stützte sich auf die Mittelzuweisungen des Bundes im Rahmen des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz ). Nach Artikel 143c Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes stehen den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Das Entflechtungsgesetz ist das Ausführungsgesetz zum Artikel 143c des Grundgesetzes. Hierin wurden die jährlichen Beträge konkretisiert. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Entflechtungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung stand den Ländern mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Drucksache 7/3383 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Entflechtungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung steht den Ländern mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für „Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden“ ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Nach § 4 Absatz 3 des Entflechtungsgesetzes beträgt der Anteil des Landes Mecklenburg- Vorpommern daran 2,617488 Prozent im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019. Diese Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in den kommunalen Straßenbau werden nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) in Form von Zuwendungen (Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke) an die für den kommunalen Straßenbau zuständigen Baulastträger ausgereicht . Nach Nummer 13 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO gilt für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften die Anlage 3 zu § 44 LHO (VV-K). Nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sollen Zuwendungen grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn das zuständige Ministerium Richtlinien erlassen hat, die die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen im Einzelnen festlegen (Förderrichtlinien ). 2. Welche Vorhaben sind letztlich nicht durchgeführt worden, obwohl sie Bestandteil des Förderprogrammes waren (bitte nach Antragsteller und den Jahren 2015 bis 2019 einzeln aufschlüsseln)? Welche Gründe gab es jeweils dafür? Die Bewilligungsbehörden führen keine Statistik über diejenigen Vorhaben, die zwar ins Förderprogramm aufgenommen wurden, für die aber keine Zuwendung beantragt oder bewilligt wurde oder der Antrag zurückgezogen wurde. In Nummer 4 der KommStrabauRL M-V sind die Zuwendungsvoraussetzungen aufgeführt. Zudem ist in Nummer 7.2.1 der KommStrabauRL M-V geregelt, welche Unterlagen der Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm beizufügen sind. Nach Nummer 7.2.2 der KommStrabauRL M-V sind weitere Unterlagen dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beizufügen. Vor der Aufnahme in das Förderprogramm prüft die Bewilligungsbehörde nur die Vollständigkeit der Unterlagen und die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens. Erst nach Vorliegen des Antrages einschließlich der dazugehörenden Unterlagen wird geprüft, ob dieser den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht entspricht und ob die Ausgaben förderfähig sind. Sofern die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das Vorhaben nicht bewilligt werden. Deshalb ist es möglich, dass zu dem Vorhaben kein Antrag gestellt wird oder das Vorhaben beispielsweise wegen nicht abgeschlossener Planung, fehlender Rechte (Grundstücke) und Genehmigungen oder nicht gesicherter Finanzierung nicht bewilligt werden kann. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3383 3 Zeitliche Verschiebungen von einzelnen Vorhaben innerhalb des Förderprogrammes sind im Wesentlichen auf planungs- und umweltrechtliche Gründe oder auf die Änderung der Prioritäten beim Antragssteller (zum Beispiel aufgrund der zur Verfügung stehenden Fördermittel) zurückzuführen. Über die Prioritäten einzelner Maßnahmen und wie diese in den kommunalen Haushalten berücksichtigt werden, entscheidet der jeweilige kommunale Baulastträger. 3. Wie viele Straßenbauvorhaben sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund fehlender Eigenmittel gescheitert (bitte nach Antragsteller und den Jahren 2015 bis 2019 aufschlüsseln)? Welche Straßenbauvorhaben sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund fehlender Eigenmittel gescheitert (bitte nach Antragsteller und den Jahren 2015 bis 2019 aufschlüsseln)? Es wird auf den ersten Teil der Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Antragsteller sind nach Aufnahme in das Förderprogramm verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen (wie beispielsweise Baubeginn, Finanzierung) mitzuteilen. Um den Mittelabfluss in jedem Jahr sicherzustellen , werden im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Förderprogrammes zum Ende des Jahres vor Maßnahmenbeginn und nochmals zu Beginn des Haushaltsjahres die in das Programm aufgenommenen Vorhaben mit den Antragstellern abgestimmt. So sind im Förderprogramm des jeweiligen Jahres grundsätzlich nur Vorhaben enthalten, bei denen die Finanzierung gesichert ist. Dies schließt die Eigenmittel der Kommunen ein. Diejenigen Kommunen, die den erforderlichen Eigenanteil nicht erbringen können, melden in der Mehrheit der Fälle zwar Vorhaben zur Aufnahme in das Förderprogramm an, stellen jedoch dann keinen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung. 4. Aus welchen Gründen müssen für Straßenbauvorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben der geplanten Maßnahme grundsätzlich mindestens 20.000 Euro betragen? Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind auch bei der Veranschlagung und der Bewilligung von Zuwendungen an Dritte (§§ 23 und 44 LHO) anzuwenden. Daher ist in der KommStrabauRL M-V zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach den Nummern 1 der VV und der VV-K zu § 44 LHO eine Bagatellgrenze eingeführt worden, um den Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung der Anträge sinnvoll zu begrenzen. Drucksache 7/3383 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Aus welchen Gründen werden Zuwendungen unter 10.000 Euro nicht bewilligt? Nach Nummer 5.1.1 KommStrabauRL M-V ist der Mindestfördersatz (bei Neubau- oder Ausbaumaßnahmen ) mit 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben festgelegt, bei allen weiteren Fördermaßnahmen (Nummer 5.1.2 bis 5.1.5) besteht ein höherer Fördersatz. Bei mindestens 20.000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben (Bagatellgrenze) ergibt sich somit ein Zuwendungsbetrag in Höhe von mindestens 10.000 Euro. 6. Aus welchen weiteren Förderquellen und Haushaltstiteln werden welche Mittel für den kommunalen Straßenbau in Mecklenburg- Vorpommern zur Verfügung gestellt (bitte Höhe der Mittel den zu benennenden Förderquellen zuordnen und nach den Jahren 2015 bis 2019 aufschlüsseln)? Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung: - Richtlinie zur Förderung der Integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Stadtentwicklungsförderrichtlinie - StadtentwFöRL M-V) Nach Nummer 2.3 StadtentwFöRL M-V können umweltrelevante Verkehrsinfrastrukturprojekte , mit Ausnahme der Projekte des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die signifikant zur Reduzierung der Emissionen von Luftschadstoffen und/oder Lärm und zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch Verringerung der Unfallgefahren beitragen, zum Beispiel Projekte zur a) Neuordnung des ruhenden und fließenden Verkehrs, b) Entflechtung verschiedener Verkehrsträger und c) Minderung des Umgebungslärms, gefördert werden. Kapitel 1507 Titel 883.03 - EU-Mittel EFRE Förderperiode 2014 bis 2020: 14.018.000 Euro - Richtlinie über die Mitfinanzierung der Investitionen in den Bau von Radwegen in kommunaler Baulast (Kommunale Radbaurichtlinie – KommRadbauRL M-V) Gefördert werden können der Neu- oder Ausbau eines straßenbegleitenden Radwegs an einer Straße in kommunaler Baulast; der Neu- oder Ausbau eines selbstständigen kommunalen Radweges, der zur An- oder Verbindung von Orten oder Ortsteilen dient; der Ausbau von vorhandenen Wegen für den Radverkehr, die in einem angemessenen räumlichen Zusammenhang mit einer Straße in kommunaler Baulast stehen, sowie der Neubau von Radwegen zur Anbindung solcher Wege. Kapitel 1507 Titel 883.04 – EU-Mittel EFRE Förderperiode 2014 bis 2020: 27.000.000 Euro - Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR) Kapitel 1504 Maßnahmegruppe 07 Titel 883.33, 883.34, 883.35, 883.36, 883.37, 883.38, 883.39, 883.40, 883.41, 883.42 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3383 5 Maßnahmegruppe 08 Titel 881.13, 883.14 Die Städtebauförderprogramme werden jährlich aufgelegt und haben eine reguläre Programmlaufzeit von fünf Jahren. Die Mittel des jeweiligen Städtebauförderprogrammes werden über fünf Jahre kassenwirksam verteilt; 2015 bis 2019 und 2016 bis 2020. Im Haushaltsplan sind die Zuschüsse aus Finanzhilfen des Bundes und Landes veranschlagt für städtebauliche Maßnahmen; dazu zählen auch Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern. Eine Ausweisung der Finanzhilfen explizit für den kommunalen Straßenbau ist insoweit nicht möglich. - Grundsätze zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen im Bereich des Städtebaus in Mecklenburg-Vorpommern (Fördergrundsätze Kommunalinvestitionsförderung Städtebau) Kapitel 1504 Maßnahmegruppe 07 Titel 883.28 Im Haushaltsplan sind die Zuschüsse veranschlagt für Maßnahmen des Städtebaus einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau und Brachflächenrevitalisierung; dazu zählen auch Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg- Vorpommern. Eine Ausweisung der Finanzhilfen explizit für den kommunalen Straßenbau ist insoweit nicht möglich. - Richtlinien zur Förderung der nachhaltigen ländlichen Entwicklung, Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien (LEFDRL M-V) Kapitel 0802 Maßnahmegruppe 06 Titel 883.85 – EU-Mittel ELER Maßnahmegruppe 08 Titel 883.86 – Kofi-Mittel bisher ausgewählte Projekte für den kommunalen Straßenbau mit einem Budget von ca. 5,068 Millionen Euro Finanzhilfen, davon 2017: ca. 4,301 Millionen Euro 2019: ca. 0,767 Millionen Euro Die Zuschüsse dienen zur Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen ländlichen Entwicklung , der Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und zur Rekultivierung von Deponien ; dazu zählen auch Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg -Vorpommern. Eine Ausweisung der Finanzhilfen explizit für den kommunalen Straßenbau ist insoweit nicht möglich. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt: - Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) Nach Nummer 9 ILERL M-V können Investitionen in dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturen (Straßen außerhalb von Orten gemäß § 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern) gefördert werden. Kapitel 0803 Titel 883.03 - EU-Mittel ELER I 2015: 2.610.016,94 Euro 883.17 - Kofi-Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) 2015: 870.005,77 Euro Drucksache 7/3383 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 883.31 - EU-Mittel ELER II 2015: 84.187,12 Euro 2016: 2.334.142,06 Euro 2017: 2.590.557,96 Euro 2018: 2.552.548,49 Euro 2019: 2.341.563,89 Euro 883.32 - GAK-Mittel 2015: 28.062,38 Euro 2016: 778.047,45 Euro 2017: 863.519,43 Euro 2018: 850.849,58 Euro 2019: 780.521,32 Euro Darüber hinaus können nach Nummer 13 ILERL M-V kommunale Investitionen in innerörtlich gelegene Straßen, Wege und Plätze gefördert werden. Es handelt sich dabei um einen von mehreren Fördergegenständen der Förderung der Dorfentwicklung nach Nummer 13 ILERL M-V, für den eine von den anderen Fördergegenständen getrennte Veranschlagung nicht erfolgt. Vielmehr entscheidet eine jährliche Prioritätensetzung über alle Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 13 ILERL M-V darüber, in welcher Höhe Investitionen in innerörtliche kommunale Straßen, Wege und Plätze an der Zuwendungsgewährung nach Nummer 13 ILERL M-V partizipieren. Mithin ist eine Angabe von Haushaltsansätzen im Sinne der Frage hier nicht möglich. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit: Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in Verbindung mit Mitteln des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) können kommunale Straßen gefördert werden, wenn sie unmittelbar Bestandteil geförderter Gewerbegebiete sind oder der direkten Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Verkehrsnetz dienen. Eine Einzelaufschlüsselung der hierauf entfallenen Mittel ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da der Straßenbau zumeist Teil einer größeren Fördermaßnahme ist. - Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ Kapitel 0603 Maßnahmegruppe 02 Titel 883.02 - GRW-Mittel - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur (Infrastrukturrichtlinie) Kapitel 0602 Maßnahmegruppe 40 Titel 883.40 - EU-Mittel EFRE Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3383 7 Ministerium für Inneres und Europa: Im Bereich des Ministeriums für Inneres und Europa bestehen für kommunale Körperschaften für investive Vorhaben lediglich ergänzende Fördermöglichkeiten, darunter auch für den kommunalen Straßenbau in Mecklenburg-Vorpommern. Im Einzelnen sind folgende Förderquellen zu benennen: - § 20 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderbedarfszuweisungen – SBZ) Kapitel 1102 MG 01 Titel 883.11 - 2015: 19.000.000 Euro 2016: 19.000.000 Euro 2017: 19.000.000 Euro 2018: 19.000.000 Euro 2019: 19.000.000 Euro - § 21 Absatz 7 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kofinanzierungsprogramm - KOFIPROG) Sondervermögen Kofinanzierungsfonds - 50.000.000 Euro für die Haushaltsjahre 2012 - 2016 - Kommunaler Kofinanzierungsfonds aus Strategiefondsmitteln (Kofi) Kapitel 1102 Titel 883.24 - 2018: 18.250.000 Euro 2019: 9.000.000 Euro 7. Hat die Landesregierung Kenntnisse davon, welche Straßenbauvorhaben mit Mitteln aus mehreren Förderquellen finanziert wurden? a) Wenn ja, welche Mittel und Straßenbauvorhaben betrifft das (bitte Höhe der Mittel den zu benennenden Förderquellen zuordnen und nach den Jahren 2015 bis 2019 aufschlüsseln)? b) Wenn nicht, haben die Kommunen grundsätzlich die Möglichkeit, mehrere Quellen zu nutzen (bitte erläutern)? Zu a) Folgende kommunale Straßenbauvorhaben wurden durch das Ministerium für Inneres und Europa ergänzend zur KommStrabauRL M-V finanziert: Drucksache 7/3383 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Förderquellen Haushalts - jahr Antragsteller/ Straßenbauvorhaben KommStrabauRL in Euro KOFIPROG bzw. ab 2017 Kofi in Euro SBZ in Euro 2015 Hansestadt Wismar Um- und Ausbau Schweriner Tor in Wismar 371.000,00 85.470,53 Stadt Röbel/Müritz Ausbau Straße „Am Mühlentor“ 117.100,00 78.584,17 Stadt Penzlin Grundhafter Ausbau der Bahnhofstraße 88.500,00 54.304,46 Stadt Lübtheen Bau eines begleitenden Gehweges und Straßenbeleuchtung an der Ortsdurchfahrt im Ortsteil Volzrade 18.900,00 10.275,00 Stadt Lübtheen Sanierung und Ausbau der Gipsstraße 173.350,00 87.637,50 Gemeinde Ankershagen Ausbau Gemeindestraße Freidorf-Klockow; Abschnitt Klockow - Abzweig Bocksee 227.300,00 124.840,17 Gemeinde Möllenhagen Ausbau Gemeindestraße Freidorf-Klockow; Abschnitt Abzweig Bocksee - Abzweig Klein Dratow 52.600,00 27.997,59 Gemeinde Wiendorf Erneuerung einer Technischen Bahnübergangssicherungsanlage am Bahnübergang Büdnerweg, Bahnkilometer (Bahn-km) 15,492 210.900,00 56.244,88 Gemeinde Sülstorf Erneuerung Bahnübergang Bahn-km 51,80 54.420,86 14.512,23 Gemeinde Lüblow Bahnübergang Bahn-km 39,020, Lüblow Feldweg 109.165,87 29.110,90 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3383 9 Förderquellen Haushalts - jahr Antragsteller/ Straßenbauvorhaben KommStrabauRL in Euro KOFIPROG bzw. ab 2017 Kofi in Euro SBZ in Euro Landkreis Ludwigslust Neubau einer Bahnübergangssicherungsanlage Bahnübergang Bahn-km 40,10, Kreisstraße 35 Lüblow 54.000,00 28.245,70 Landkreis Ludwigslust Bahnübergang Bahn-km 43,981, Kreisstraße 20 Möderitz 98.627,44 52.601,30 2016 Landkreis Nordwestmecklenburg Instandsetzung und Ausbau Teilstrecke Kreisstraße 22 689.100,00 188.150,00 Stadt Boizenburg/Elbe Sanierung der Straßenoberfläche Berliner Straße 213.369,78 49.590,92 Stadt Strasburg (Uckermark) 2. Siedlungsweg 390.000,00 254.137,50 Gemeinde Rövershagen Erneuerung Bahnübergang Bahn-km 55,498 298.100,00 79.515,56 Stadt Crivitz Technische Sicherung des Bahnübergangs Krudopp, Bahn-km 21,080 106.400,00 28.374,00 Gemeinde Zapel Technische Sicherung des Bahnübergangs Bahn-km 26,789 144.700,00 € 38.605,00 € 2017 Stadt Bad Doberan Bahnübergang „Rennbahn“ und Wegebauersatz 271.313,30 72.350,22 Landkreis Ludwigslust- Parchim Neubau Kreisstraße 62, Ortsdurchfahrt Pampow 357.300,00 81.750,00 Drucksache 7/3383 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Förderquellen Haushalts - jahr Antragsteller/ Straßenbauvorhaben KommStrabauRL in Euro KOFIPROG bzw. ab 2017 Kofi in Euro SBZ in Euro 2018 Gemeinde Lindetal Ausbau Landesstraße 33 Ortsdurchfahrt Dewitz 31.000,00 14.017,50 Stadt Ludwigslust Ersatzneubau der Brücke Nummer 88 im Zuge des Eichkoppelweges 628.000,00 500.000,00 (durch Vergaberat bestätigt) Gemeinde Spornitz Technische Sicherung Bahnübergang Spornitz, zur großen Heide 158.245,66 42.198,85 (gebunden) Stadt Neukalen Ausbau Hafenstraße (Kanalstraße) 80.700,00 59.500,00 2019 Hansestadt Wismar Kreuzungsmaßnahme Poeler Straße 3.500.000,00 (Zusicherung) 1.000.000,00 (gebunden) Gemeinde Plate Technische Sicherung des Bahnübergangs Bahn-km 14,577 23.852,00 (gebunden) 6.360,00 (gebunden) Gemeinde Plate Technische Sicherung des Bahnübergangs Bahn-km 15,433 156.835,00 (gebunden) 41.820,00 (gebunden) Ferner werden keine Statistiken zu Maßnahmen mit mehreren Förderquellen geführt. Zu b) Ja. Grundsätzlich besteht für die Kommunen die Möglichkeit, mehrere Förderquellen zu nutzen. In Nummer 2 d) des Antrages auf Gewährung einer Zuwendung nach KommStrabauRL M-V und in Nummer 2.4 des Verwendungsnachweises sind Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber anzugeben. Im Einzelfall ist es möglich, dass für einzelne Bauabschnitte oder entsprechend der Nutzung anteilig neben Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ (GRW) auch andere Förderprogramme eingesetzt werden können. In solchen Fällen wird Einvernehmen zwischen den Zuwendungsgebern (VV Nummer 1.5 zu § 44 LHO) hergestellt .