Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. April 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3457 7. Wahlperiode 24.04.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Strafen im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und ANTWORT der Landesregierung Gemäß § 29a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Absatz 1 BtMG verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. 1. Wie viele Freiheitsstrafen nach oben genanntem Paragraphen des Betäubungsmittelgesetzes wurden im Jahr 2017 verhängt? 2. Wie lang war jeweils die verhängte Strafe bei den in Frage 1 genannten Fällen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. In der Strafverfolgungsstatistik werden Angaben über die rechtskräftig verurteilten Personen erhoben. Drucksache 7/3457 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Danach wurden gegen die 90 im Jahr 2017 nach § 29a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verurteilten Personen folgende Freiheitsstrafen verhängt: Von den Verurteilten erhielten Freiheitsstrafe § 29a Absatz 1 Nummer 1 BtMG § 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG unter 6 Monate - 1 6 Monate 2 4 mehr als 6 Monate bis 9 Monate - 6 mehr als 9 Monate bis 1 Jahr 1 11 mehr als 1 Jahr bis 2 Jahre 6 43 mehr als 2 bis 3 Jahre 1 6 mehr als 3 Jahre bis 5 Jahre - 9 gesamt 10 80