Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3487 7. Wahlperiode 10.05.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dirk Lerche, Fraktion der AfD Prostitutionsfahrzeuge in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Prostitutionsfahrzeuge unterliegen einem im Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) geregelten Erlaubnisverfahren. Erforderlich für dieses ordnungsrechtliche Verwaltungsverfahren ist ein Antrag. Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges wird einem konkreten Betreiber für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Prostitutionsfahrzeuge sind mobile Verkehrsmittel, die dem Transport von Personen dienen, nicht aber notwendigerweise motorisiert sind. Darunter fallen jedenfalls Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger, Schiffe (sofern sie nicht fest vertraut sind) und andere mobile Anlagen, die für die Erbringung sexueller Dienstleistung gegen Entgelt bereitgestellt werden. Nicht darunter zu fassen sind eigene oder fremde Fahrzeuge von Kunden. Auf der Netzseite der Landesregierung kann man sich Betriebskonzeptvorlagen für Prostitutionsfahrzeuge herunterladen [www.regierung-mv.de - Betriebskonzept Spezieller Teil nach § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 bis 4 und §§ 24 ff. des Prostituiertenschutzgesetzes (Prost- SchG)]. Drucksache 7/3487 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Wie entwickelte sich die Anzahl an registrierten Prostitutionsfahrzeugen seit 2015 (bitte auflisten nach Jahr, Fahrzeugtyp und Anzahl der dafür angemeldeten Prostituierten)? 2. Wie viele Prostitutionsfahrzeugsbetriebskonzeptvorlagen des Landes wurden seit wann genutzt, um ein Prostitutionsfahrzeugsbetriebskonzept einzureichen? a) Wie viele Betriebskonzepte wurden insgesamt eingereicht? b) In welcher Form? 3. Welche Staatsangehörigkeit haben die Betreiber von Prostitutionsfahrzeugen (bitte auflisten nach Staatsangehörigkeit und Anzahl)? 4. Welches Geschlecht, Gender und Alterskohorte haben die Prostitutionsdienstleister der Prostitutionsfahrzeuge (bitte auflisten nach Geschlecht, Gender, Alterskohorte und Anzahl)? 5. Wo werden Prostitutions(sport)boote eingesetzt? Wo sind ihre Heimathäfen? Die Fragen 1 bis 5 werden zusammenhängend beantwortet. Nach den Erkenntnissen der Landesregierung ist kein Betrieb eines Prostitutionsfahrzeuges beantragt und erlaubt worden. Folgerichtig liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Anmeldung der Prostituierten erfolgt nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 3 ProstSchG in Verbindung mit § 3 Nummer 32 der LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales unabhängig davon, in welcher Prostitutionsstätte, in welchem Prostitutionsfahrzeug die Prostituierten tätig sind. 6. Welche Fördermöglichkeiten bestehen für Prostitutionsfahrzeuge? Die Landesregierung fördert keine Prostitutionsfahrzeuge. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3487 3 7. Welches wirtschaftliche Potenzial sieht die Landesregierung in der mobilen Prostitution? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen. 8. Wer überprüft die korrekten Messwerte zur Feuchtigkeit, Wärme und den Sichtverhältnissen in den Prostitutionsfahrzeugen? Wie viele Kontrollen gab es bisher? Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstZustLVO M-V) genannten Aufgaben. Die Befugnisse der Überwachung in §§ 29 bis 31 ProstSchG stehen daneben gemäß § 1 Absatz 2 ProstZustLVO M-V auch der Polizei zu. Da in Mecklenburg-Vorpommern keine Prostitutionsfahrzeuge beantragt und erlaubt wurden, kann eine Anzahl der angefragten Kontrollen nicht benannt werden. 9. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Notruf-Systeme in den Fahrzeugen? Es gibt verschiedenste Möglichkeiten zur Gestaltung eines Notrufsystems (z. B. Armbänder, Notrufknopf, Sirene, Lichtsignale). Der Betreiber oder die Betreiberin muss im Betriebskonzept schlüssig darlegen, wie das Notrufsystem im konkreten Betrieb, insbesondere unter Berücksichtigung dessen spezifischen Gefährdungspotentials, den Anforderungen des Prostituiertenschutzgesetzes genügt. In diesem Zusammenhang erfolgt bei einer Antragstellung eine Einzelfallprüfung. 10. Wie viele Prostitutionsveranstaltungen fanden 2017, 2018 und 2019 in oder auf Prostitutionsfahrzeugen statt? In Mecklenburg-Vorpommern sind bisher keine Anträge für Prostitutionsveranstaltungen in oder auf Prostitutionsfahrzeugen eingegangen.