Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3488 7. Wahlperiode 06.05.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dirk Lerche, Fraktion der AfD Prostitutionsveranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Prostitutionsveranstaltungen sind zielgerichtete oder anlassbezogene Veranstaltungen, die zeitlich eng begrenzt und einem offenen Teilnehmerkreis zugänglich sind. Von mindestens einer der anwesenden Personen muss eine sexuelle Dienstleistung angeboten werden, nicht alle anwesenden Personen müssen darin einbezogen sein. Wesentlich für eine Qualifizierung als Prostitutionsveranstaltung ist die Entgeltlichkeit der Dienstleistung. Für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen ist eine Erlaubnis für einen Betreiber und für ein bestimmtes Betriebskonzept erforderlich. Wer eine solche Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. 1. Wie entwickelte sich die Anzahl an Prostitutionsveranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern in den vergangenen fünf Jahren? 2. Welche Veranstaltungskonzepte gemäß § 16 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurden bei den zuständigen Behörden eingereicht (bitte auflisten nach Datum, Name der Prostitutionsveranstaltung und Art der Prostitutionsveranstaltung)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/3488 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Nach den Erkenntnissen der Landesregierung sind seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes keine Prostitutionsveranstaltungen unter Beibringung des Betriebskonzeptes beantragt und erlaubt worden. 3. Wie viele Prostitutionsveranstaltungen wurden gemäß § 20 Absatz 4 und Absatz 5 ProstSchG untersagt? Untersagungen von Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Absatz 4 und 5 des Prostituiertenschutzgesetzes sind nicht erfolgt. 4. Bei wie vielen Prostitutionsveranstaltungen wurden seitens der Behörden kontrolliert, ob Kondompflicht, sanitäre Einrichtungen usw. ordnungsgemäß eingehalten wurden? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Kontrollen sind nicht erfolgt.