Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3489 7. Wahlperiode 06.05.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dirk Lerche, Fraktion der AfD Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung und ANTWORT der Landesregierung Die Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 24. September 1992 regelt den Warenkorb der Wochenmärkte. 1. Aus welchem Grund werden die vier Kategorien „Luxuswaren (Aufwand über den durchschnittlichen Lebensstandard hinaus)“, „alkoholische Getränke“, „Gebrauchtwaren“ und „gewerbliche Dienstleistungen“ separat aufgeführt und von den Wochenmärkten ausgeschlossen? Auf dem Wochenmarkt müssen Waren feilgeboten werden. Das bedeutet, dass diese Waren verkaufsgegenwärtig sein, also unmittelbar zum Kauf angeboten werden und an Ort und Stelle zur Übergabe an den Käufer bereitstehen müssen. § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung erlaubt den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes. Dabei ist die durchschnittliche Betrachtung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Luxuswaren, die begrifflich über den durchschnittlichen Lebensstandard hinausgehen und daher nicht zur Deckung des alltäglichen Bedarfes dienen, sind kein Verkaufsgut, das auf Wochenmärkten verkauft werden darf. Das Feilbieten alkoholischer Getränke ist auf Wochenmärkten nicht zugelassen, weil die unmittelbare Übergabe und der Verzehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können. Ausgenommen davon sind Getränke aus der Urproduktion. Drucksache 7/3489 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Gebrauchtwaren entsprechen nicht dem Charakter eines Wochenmarktes. Für deren Vermarktung sind andere Marktformen (zum Beispiel Spezialmärkte) typisch. Auch das Angebot von Dienstleistungen gehört nicht zum Erscheinungsbild eines Wochenmarktes . Eine Dienstleistung kann schon begrifflich nicht vor Ort übergeben werden. Der Regelungsbereich des § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung ist nicht eröffnet. 2. Wie definiert die Landesregierung „Luxuswaren“, „Aufwand über den durchschnittlichen Lebensstandard hinaus“ und „Neuheiten und sonstige Werbeartikel“? Die Landesregierung definiert normierte Begrifflichkeiten nicht. 3. Welche weiteren Kategorien von Handelsgütern standen bei der Erstellung der Landesverordnung zur Diskussion? Aus welchem Grund wurden sie nicht berücksichtigt? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Wieso sind beispielsweise Kleinvieh, elektrische Geräte, Seile oder Baumaterial nicht zugelassen? Neben Fragen des Tierschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Möglichkeit einer Übergabe der Waren an Ort und Stelle, ist das Bild eines Wochenmarktes in seinem Gesamteindruck zu wahren. Waren zur Deckung des täglichen Bedarfes sind in Abgrenzung zu einem Jahrmarkt aus diesem Grund eng gefasst.