Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/349 7. Wahlperiode 27.03.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, Fraktion der AfD Kirchenasyl in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Fälle von sogenanntem Kirchenasyl in Mecklenburg- Vorpommern sind der Landesregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Kirchengemeinden, Anzahl und Herkunft sowie Aufenthaltsstatus der Personen, denen ein sogenanntes Kirchenasyl gewährt wird)? Zum Stichtag 14. März 2017 sind der Landesregierung 19 Fälle mit insgesamt 32 betroffenen Personen bekannt, die sich im Kirchenasyl befinden. Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen: Gemeinde Herkunftsland Personen Ev. Kirchgemeinde Anklam Russ. Föderation 5 Ev.-luth. Kirchgemeinde Bad Doberan Iran 2 Ev.-luth. Kirchgemeinde Bad Doberan Eritrea 1 Ev.-luth. Kirchgemeinde Bad Doberan Eritrea 1 Ev. Johannesgemeinde Greifswald Afghanistan 1 Ev. Pfarramt St. Jacobi Greifswald Iran 1 Johannes-Kirchengemeinde Greifswald Afghanistan 1 Domgemeinde Güstrow Irak 2 Ev.-luth Christophorus Kirchengemeinde Laage Eritrea 2 Ev.-luth Christophorus-Kirchengemeinde Laage Syrien 1 Ev.-luth. Kirchengemeinde Lohmen Afghanistan 1 Ev.-luth. Innenstadtgemeinde Rostock Eritrea 2 Ev.-luth Innenstadtgemeinde Rostock Somalia 1 Ev.-luth. Kirchengemeinde Biestow Eritrea 1 Drucksache 7/349 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Gemeinde Herkunftsland Personen Ev.-luth Kirchgemeinde Steffenshagen Iran 1 Luther-Auferstehungsgemeinde Stralsund Ghana 1 Ev. Kirchengemeinde Tribsees Syrien 1 Kirchengemeinde Lubmin-Wusterhusen Afghanistan 6 Freie evangelische Gemeinde Schwerin Iran 1 Personen, die sich ins Kirchenasyl begeben, sind vollziehbar ausreisepflichtig. Überwiegend handelt es sich um Personen, für die nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer EU-Mitgliedsstaat zuständig ist und für die eine Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat geplant ist. Daneben begeben sich auch ausreisepflichtige Personen ins Kirchenasyl, denen die Abschiebung in ihr Herkunftsland droht. 2. Wie ist aus Sicht der Landesregierung die geltende Rechtslage in Bezug auf die Praxis des sogenannten Kirchenasyls? Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Grundlage für das Kirchenasyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mit Vertretern der evangelischen und katholischen Kirchen im Februar 2015 vereinbart, dass in begründbaren Ausnahmefällen so frühzeitig wie möglich eine zwischen Kirche und BAMF gesteuerte, lösungsorientierte Einzelfallprüfung im Rahmen des rechtlich Möglichen über zentrale Ansprechpartner stattfindet. Zu diesem Zweck sollen über die kirchlichen Ansprechpartner dem BAMF aussagekräftige Dossiers vorgelegt werden, aus denen sich eine begründete, humanitäre Härte im Einzelfall ergibt. An diese Vereinbarung wird sich das BAMF auch in der Zukunft halten. Dennoch ist zu beachten, dass die Gewährung von Asyl in Deutschland allein dem Staat obliegt. Der Staat entscheidet in einem rechtsstaatlichen Verfahren über die Gewährung des Schutzes vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes und die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations-Richtlinie). 3. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich für die Landesregierung aus der Beantwortung von Frage 2? Inwieweit sieht die Landesregierung sich daraus ableitenden Handlungsbedarf ? Die Tradition des Kirchenasyls wird von der Landesregierung respektiert. Obwohl das Kirchenasyl keine legislative Grundlage hat, achtet das Land in allen bisherigen Fällen das Hausrecht der Kirchen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen in und im Umfeld kirchlicher Räume sind bisher nicht vorgenommen worden. Dies geschieht insbesondere auch unter Achtung der christlich-humanitären Tradition des Kirchenasyls. An dieser Einstellung gegenüber dem Kirchenasyl wird die Landesregierung weiterhin festhalten, sodass kein Handlungsbedarf gesehen wird.