Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/350 7. Wahlperiode 27.03.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Auswirkungen von Gesetzen und Initiativen hinsichtlich der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Gemeinsame Geschäftsordnung II „Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern“ (GGO II) regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten und Beteiligungen zur Vorbereitung, Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und den Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften durch die Landesregierung und durch einzelne Ministerien sowie die grundlegenden Anforderungen an diese Regelungen. 1. Inwiefern und von welcher Stelle werden bislang Gesetzesinitiativen des Landtages und der Landesregierung, des Landeshaushaltes, Richtlinien und Verordnungen der Landesregierung sowie Anträge und Beschlüsse des Landtages hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche, insbesondere hinsichtlich Armut und Armutsgefährdung , überprüft? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Teil der Vorlagen für Entwürfe von Gesetzen und Landesverordnungen ist die Begründung zum Entwurf, die unter anderem die Zielsetzung und die Notwendigkeit normativen Handelns darstellt. Drucksache 7/350 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zudem sind bei Gesetzentwürfen die voraussichtlichen Rechtsfolgen darzulegen. Diese umfassen die zu erwartenden, die beabsichtigten sowie die möglichen Wirkungen der Rechtssetzung. Dazu gehören auch gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 5 GGO II die Auswirkungen auf Familien, Kinder und Jugendliche sowie auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dies schließt eine unmittelbare wie auch mittelbare Betrachtung des Kindeswohls mit ein. Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 GGO II sollen Umstände und die dafür verwendbaren Erkenntnisquellen , wie etwa öffentliche Statistiken oder Befragungen, angegeben werden, anhand derer die künftige Zielerreichung des Gesetzes überprüft werden kann. Bei befristeten Vorschriften wie auch bei unbefristeten Vorschriften (alle fünf Jahre) ist gemäß § 3 Absatz 6 Nummer 2 und Nummer 3 GGO II durch das federführende Ressort rechtzeitig zu prüfen, ob der Regelungsbedarf noch besteht oder entfallen ist; bei Gesetzen erfolgt dies unter Berücksichtigung der für die Zielerreichung benannten Umstände gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 GGO II. Gesetzesinitiativen aus der Mitte des Landtages, Anträge und daraus folgende Beschlüsse des Landtages obliegen ausschließlich der Entscheidungskompetenz der Fraktionen des Landtages. 2. In welcher Weise kann nach Ansicht der Landesregierung das Überprüfen von Gesetzesinitiativen des Landtages und der Landesregierung, des Landeshaushaltes, von Richtlinien und Verordnungen der Landesregierung , von Anträgen und Beschlüssen des Landtages auf ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen, insbesondere mit Blick auf die Prävention und Beseitigung von Armut und Armutsgefährdung, wirken? In Bezug auf die Prävention und die Beseitigung von Armut und Armutsgefährdung von Kindern und Jugendlichen setzt die Landesregierung schwerpunktmäßig auf: - die Stärkung der Erziehungsverantwortung und der Erziehungskompetenz von Eltern als ein wichtiges Element der nachhaltigen Familien-, Kinder-, Jugend- und Bildungspolitik, - eine gleichberechtigte Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen an Bildungsprozessen, um Armutsrisiken insbesondere der Kinder von allein Erziehenden sowie aus Familien mit Migrationshintergrund zu verringern und den engen Zusammenhang mit den ökonomisch benachteiligten Lebenslagen von Familien und dem Bildungsniveau der Eltern sowie den damit einhergehenden „Armuts-Bildungs-Spiralen“ zu durchbrechen, - Aktivitäten und Programme, die für jene Familien geeignet sind, die längerfristig von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Einer Armutsgefährdung wird auch mit dem Rechtsanspruch auf Kindertagesförderung ab Vollendung des ersten Lebensjahres entgegengewirkt. Den Kindern wird damit frühzeitig die Inanspruchnahme der frühkindlichen Bildung ermöglicht. Das Land unterstützt Eltern mit der Elternbeitragsentlastung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/350 3 Ab dem 01.01.2018 wird die bisherige Elternentlastung für die Förderung unter dreijähriger Kinder um bis zu 50 Euro monatlich erhöht und kann somit auf bis zu 150 Euro monatlich ansteigen. Außerdem werden auch Eltern von über dreijährigen Kindern bis zum Jahr vor dem voraussichtlichen Eintritt in die Schule in Höhe von bis zu 50 Euro monatlich entlastet. 3. In welcher Form kann nach Ansicht der Landesregierung eine Prüfung von Gesetzesinitiativen und Beschlüssen der Landesregierung und des Landtages, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche im Land, implementiert und verstetigt werden? 4. Wie kann nach Ansicht der Landesregierung eine verstetigte Überprüfung von Gesetzesinitiativen und Beschlüssen der Landesregierung und des Landtages auf ihre Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche im Land gesetzlich verankert werden? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.