Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3512 7. Wahlperiode 10.05.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Wahlbeteiligung im Strafvollzug und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hoch war die Wahlbeteiligung unter den Gefangenen von Haftanstalten in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten fünf Jahren bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen (aufgeschlüsselt nach Haftanstalten und Wahlen)? Das Wahlrecht bestimmt sich nach den in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes normierten Grundsätzen. Resultierend aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl wird in den Justizvollzugsbehörden nicht kontrolliert, ob Gefangene und Verwahrte an Wahlen teilnehmen. Daher können Aussagen zur Höhe der Wahlbeteiligung nicht getroffen werden. Nehmen Insassen ihr Wahlrecht wahr, findet dies ausschließlich in den offiziellen Wahlstatistiken Niederschlag. 2. Wie groß war der Anteil der Briefwähler unter den Gefangenen in den letzten fünf Jahren in absoluten und in prozentualen Zahlen (aufgeschlüsselt nach Haftanstalten und Wahlen)? Gefangene, die keine Eignung für die Gewährung von Vollzugslockerungen besitzen, können ausschließlich per Briefwahl wählen. Insassen mit Lockerungen können ihr Wahlrecht im Rahmen eines Ausganges oder Langzeitausganges wahrnehmen. Drucksache 7/3512 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Der Anteil der Insassen, die nicht lockerungsgeeignet sind, überwiegt weitaus den Anteil der Insassen, die über die Lockerungseignung verfügen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Möglichkeit haben Gefangene von Haftanstalten, sich über Programme der Parteien zu informieren? Den Gefangenen und Verwahrten steht das Angebot des öffentlichen Rundfunks und der Printmedien zur Verfügung. Sie können regionale und auch überregionale Tageszeitungen ausleihen, soweit sie diese nicht auf eigene Kosten beziehen. Darüber hinaus steht es ihnen frei, sich Partei- und Wahlprogramme per Post zusenden zu lassen. 4. Wie wird die geheime Wahl der Gefangenen in Haftanstalten gewährleistet ? In den Haftbereichen wird ein Wahlraum vorgehalten, in welchem die Insassen, insbesondere, wenn sie nicht einzeln untergebracht sind, unbeobachtet ihre Briefwahlunterlagen ausfüllen können. Diese geben sie dann verschlossen bei den Bediensteten in den Postausgang.