Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3524 7. Wahlperiode 13.05.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Angriffe auf Einsatzkräfte des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2018 und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Anzeigen wurden jeweils von Einsatzkräften des Polizeivollzuges , der Feuerwehr, der Rettungsdienste und des Justizvollzuges erstattet? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden nicht Anzeigenerstattungen, sondern Fälle gezählt. Grundlage dieser Fälle sind erstattete Anzeigen beziehungsweise der Polizei bekannt gewordene Straftaten nach den Zählregeln gemäß PKS-Richtlinien. Im Jahr 2018 wurden in Mecklenburg-Vorpommern in der PKS insgesamt 735 Fälle erfasst, bei denen die Opfer Angehörige der Feuerwehr, der Justizvollzugsanstalten (JVA), des Zolls, der Polizei oder von Rettungsdiensten sowie andere Vollstreckungsbeamte, Amtsträger oder Soldaten waren. Anzahl der erfassten Fälle Feuerwehr 5 JVA (Vollstreckungsbeamte) 19 Polizeivollzugsbeamte 659 sonstige Rettungsdienste 40 Sonstige Vollstreckungsbeamte, Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr gemäß § 113 Strafgesetzbuch (StGB) 9 Vollstreckungsbeamten gleichstehende Personen gemäß § 115 StGB mit Ausnahme der Rettungsdienste 11 Zoll (Vollstreckungsbeamte) 1 Fälle gesamt 735 Drucksache 7/3524 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die erfassten Fälle je Berufsgruppe dürfen nicht aufsummiert werden. Sind beispielsweise in einem Fall ein Polizeivollzugsbeamter und ein Vollstreckungsbeamter des Zolls Opfer geworden, so wird dieser Fall in der Summe nur als ein Fall gezählt. 2. Wie viele Täter wurden zu diesen Anzeigen jeweils ermittelt? Hinsichtlich der 735 Fälle wurden 798 Tatverdächtige (TV) ermittelt. Anzahl erfasste Fälle Anzahl eindeutiger TV Feuerwehr 5 7 JVA (Vollstreckungsbeamte) 19 18 Polizeivollzugsbeamte 659 735 sonstige Rettungsdienste 40 41 Sonstige Vollstreckungsbeamte, Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr gemäß § 113 StGB 9 15 Vollstreckungsbeamten gleichstehende Personen gemäß § 115 StGB mit Ausnahme der Rettungsdienste 11 14 Zoll (Vollstreckungsbeamte) 1 1 Gesamt 735 798 3. Welchem politischen Spektrum konnten diese ermittelten Täter gegebenenfalls zugeordnet werden? Eine Erfassung der politischen Einstellung von Tätern wird in der PKS nicht vorgenommen. Um eine Aussage darüber treffen zu können, welche Täter bereits als politisch motivierte Straftäter in Erscheinung getreten sind, müssten alle 735 Fälle händisch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem durchgesehen und die Täter einzeln abgeprüft werden. Dies würde einen Aufwand von circa 46-Mann-Tagen bedeuten. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3524 3 4. Wie viele Angriffe auf die einzelnen Gruppen von Einsatzkräften wurden jeweils mit welchen Strafen belegt? In wie vielen der aufgeführten Fälle im Anschluss strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden und anschließend eine Sanktionierung erfolgte, lässt sich nur durch eine umfangreiche Recherche zu diesen Vorgängen innerhalb des elektronischen Vorgangsbearbeitungssystems der Staatsanwaltschaften aufklären. Im Anschluss daran müsste mit Blick auf die Fragestellung eine händische Auswertung der so bekannt gewordenen Verfahren erfolgen, die den genauen Urteilstenor und die Anzahl der verurteilten Taten sowie die differenzierte Betroffenheit der jeweiligen Gruppe von Einsatzkräften erfasst. Die diesbezüglichen Akten müssten im Hinblick auf die Beantwortung sämtlicher Fragen mit einem ungewissen zeitlichen Aufwand einzeln in mehreren Behörden durchgesehen werden. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre.