Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/353 7. Wahlperiode 30.03.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Zinssätze für Dispositions- und Überschreitungskredite und ANTWORT der Landesregierung 1. Inwiefern hält die Landesregierung an ihrer Auffassung fest, wonach die Kreditinstitute entsprechende geeignete Maßnahmen ergreifen sollen, die Zinssätze für Dispositions- und Überschreitungskredite im Rahmen einer Selbstverpflichtung angemessen zu halten, insbesondere vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Diskrepanz zwischen Hauptrefinanzierungssatz der EZB und den Zinssätzen der Kreditinstitute für Dispositions- und Überschreitungskredite? Die Landesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass die Anbieter es selbst in der Hand haben sollen, über die Preissetzung und Preisstrategie zu befinden. Grundsätzlich wird ein Eingriff in Marktpreise, der allein wegen einer vermeintlich günstigen Refinanzierung beziehungsweise Kostensituation begründet wird und damit nur einen von mehreren Kostenfaktoren betrachtet, abgelehnt. Selbstverpflichtungen der Wirtschaft, die sich gegebenenfalls an einem Referenzwert orientieren, stehen dem nicht entgegen. Drucksache 7/353 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Maßnahmen im Sinne einer Selbstverpflichtung hat der Bankensektor nach Kenntnis der Landesregierung bislang ergriffen? a) Wie bewertet sie diese? b) Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung entsprechende Selbstverpflichtungen bei den Sparkassen des Landes Mecklenburg- Vorpommern? c) Wenn ja, wie sind diese ausgestaltet? Selbstverpflichtende Maßnahmen des Bankensektors, die über die in der Antwort zu den Fragen 2a) und b) sowie in der Antwort der Landesregierung vom 20.04.2016 auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/5287 genannten Maßnahmen der Sparkassen in Mecklenburg- Vorpommern hinausreichen, sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu a) Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und a) in Drucksache 6/5287 verwiesen. An der dort vorgenommenen Bewertung hält die Landesregierung fest. Zu b) und c) Die Sparkassen in Mecklenburg-Vorpommern setzen - wie in der Antwort zu den Fragen 2a) und b) in Drucksache 6/5287 näher ausgeführt - die gesetzlichen Verpflichtungen zur Beratung bei längerer und hoher Inanspruchnahme von Dispositionskrediten und Überziehungen um und haben ergänzend als selbstverpflichtende Maßnahme einen „Warnhinweis“ zur Kostensensibilisierung implementiert. 3. Liegt nach Einschätzung der Landesregierung, vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Diskrepanz zwischen Hauptrefinanzierungssatz der EZB und den Zinssätzen der Kreditinstitute für Dispositions- und Überschreitungskredite, in diesem Bereich ein Marktversagen vor (Antwort bitte begründen)? Wie bereits anlässlich der Beantwortung der Frage 2b) in Drucksache 6/5287 dargelegt und begründet, sieht die Landesregierung keine Anzeichen für ein Marktversagen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach wie vor vielfältige Möglichkeiten, am Markt eine freie Produktauswahl zu treffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/353 3 4. Sieht die Landesregierung mittlerweile, abgesehen vom „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“, in Kraft getreten zum 21. März 2016, weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Dispositions - und Überschreitungszinsen (Antwort bitte begründen)? Die Landesregierung sieht keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Das Beratungsangebot bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit (§ 504a des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), das Beratungsangebot bei Inanspruchnahme der geduldeten Überziehung (§ 505 BGB), die allgemeinen Informationspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten und Entgeltvereinbarungen (Artikel 274a § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) sowie die verbraucherfreundlichen Übergangsvorschriften, die mit dem in der Fragestellung genannten Gesetz nunmehr seit einem Jahr rechtswirksam sind, werden als ausreichend angesehen. 5. Hält die Landesregierung an ihrer Auffassung fest, wonach eine gesetzliche Regelung zur Festlegung einer klaren Obergrenze für Dispositions- und Überschreitungskredite nicht geboten ist (Antwort bitte begründen)? Die Landesregierung hält an der in der Frage zitierten Auffassung fest. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Sieht die Landesregierung mittlerweile Möglichkeiten und weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Dispositions- und Überschreitungszinsen bei den Sparkassen Mecklenburg-Vorpommerns (Antwort bitte begründen)? Aus Sicht der Landesregierung besteht derzeit kein konkreter Handlungsbedarf des Landes zur Begrenzung der Dispositions- und Überschreitungszinsen bei den Sparkassen in Mecklenburg- Vorpommern. Die aktuellen Konditionen für Dispositionskredite bei den Sparkassen in Mecklenburg- Vorpommern sind mit 8,13 bis 12,35 Prozent marktüblich. Gegenüber dem Vorjahr ist das Zinsniveau der Dispositionskredite und der geduldeten Überziehungen insgesamt leicht rückläufig. Hinsichtlich der rechtlichen und gesetzgeberischen Möglichkeiten auf Landesebene sowie der Befugnisse des Finanzministeriums als Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen wird auf die in der Antwort der Landesregierung zu Frage 8 in Drucksache 6/5287 vorgenommenen näheren Ausführungen verwiesen.