Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3542 7. Wahlperiode 28.05.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Eva-Maria Kröger, Fraktion DIE LINKE Baulandpolitik für sozialen und geförderten Mietwohnungsbau und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Definition der Begriffe des „sozialen oder geförderten Mietwohnungsbaus“ wird im Folgenden dem Wohnraumförderungsgesetz (Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) in Verbindung mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen entnommen [Richtlinie Wohnungsbau Sozial vom 7. Februar 2017 - VIII 500-514-00000-2015/036-035 - VV Mecklenburg-Vorpommern Gl. Nr. 234-2, Amtsblatt M-V 2017 S. 90, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2019 (Amtsblatt M-V 2019 S. 324)]. Drucksache 7/3542 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Besteht eine Übersicht oder wird an einer Übersicht gearbeitet, welche Landesliegenschaften potenziell als Bauland für den sozialen oder geförderten Mietwohnungsbau geeignet wären? a) Wenn ja, welches Flächenpotenzial für den Bau von voraussichtlich wie vielen Wohnungen stünde in welchen Orten zur Verfügung (bitte für die jeweiligen Orte gesondert ausweisen)? b) Wenn nicht, wird die Erarbeitung einer solchen Übersicht zumindest erwogen? c) Welche Gründe bestehen, eine solche Übersicht ggf. nicht zu erarbeiten ? Es gibt keine derartige Übersicht über Landesliegenschaften und es wird daran auch nicht gearbeitet. Zu a) Entfällt. Zu b) Aktuell wird die Erarbeitung einer solchen Übersicht nicht erwogen. Zu c) Die Landesregierung verwendet im Rahmen ihrer fachlichen Aufgaben bei der Kategorisierung eigener Liegenschaften grundsätzlich nicht die Kategorie „Bauland“. Die Ausweisung als Bauland erfolgt durch kommunalen Satzungsbeschluss; denn nach dem Baugesetzbuch ist nicht das Land für die Bauleitplanung zuständig, sondern die jeweilige Kommune. 2. Inwieweit wird bereits an der Schaffung einer neuen Landesgesellschaft oder an einer Aufgabenerweiterung für eine bestehende Landesgesellschaft gearbeitet, die einen „Wohnbaufonds“ verwalten, Liegenschaften erwerben und für geförderten Mietwohnungsbau an Dritte verpachten soll? 3. Soll die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern GmbH verstärkt für die Entwicklung von Baulandflächen für den geförderten Mietwohnungsbau eingebunden oder evtl. sogar verpflichtet werden? Wie wird das gegebenenfalls begründet? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Der Abstimmungsprozess zu diesen Fragen ist innerhalb der Landesregierung noch nicht abgeschlossen . Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3542 3 4. Inwieweit wirbt die Landesregierung für eine nachhaltige Bodenpolitik oder unterstützt die Kommunen bei einer Baulandpolitik, welche nicht mehr einen Verkauf etwaiger Wohnbaugrundstücke zum Höchstpreis, sondern etwa durch Konzeptvergaben und unter Wert befördert oder statt Verkauf Erbbaupacht und sogar Bodenerwerb vorsieht? Die Landesregierung hat sich in der Kabinettsklausur am 6. und 7. Mai 2019 für eine nachhaltige Bodenpolitik in Mecklenburg-Vorpommern ausgesprochen. Sie wird diesbezüglich Gespräche mit den Kommunen aufnehmen. Mit der Verabschiedung des § 12 Absatz 3 Nummer 19 des Haushaltsgesetz 2018/2019 vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2017, S. 332) gibt es schon die Möglichkeit, Landesliegenschaften unter ihrem vollen Wert zur Unterstützung von Vorhaben zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus oder anderer bedeutender öffentlicher Infrastrukturen von Kommunen an diese oder die dort aufgeführten Gesellschaften, Unternehmen, Stiftungen und Anstalten zu übertragen oder zu überlassen. Für die Kommunen gibt es entsprechende Möglichkeiten, Grundstücke zu erwerben oder zu veräußern (unter anderem § 56 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie die Hinweise des Durchführungserlasses zu § 56 der Kommunalverfassung vom 13. Dezember 2018 (AmtsBl. M-V S. 683), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2019 (AmtsBl. M-V 2019 S. 369). Sowohl die Landesregierung als auch die Kommunen haben bei ihren Vorhaben das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsplanung beziehungsweise Haushaltswirtschaft zu beachten (vergleiche § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern und § 43 Absatz 4 KV M-V). Zusammengefasst geben diese Regelungen den Kommunen bereits jetzt die Möglichkeit, zum Beispiel Wohnbaugrundstücke nicht zum vollen Wert, sondern zwecks Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum auch unter Wert zu verkaufen oder Grundstücke zu Vorzugsbedingungen an Einheimische insbesondere in touristisch frequentierten Gebieten zu veräußern. Auch hat eine Kommune die Wahl, zu vergleichbaren Bedingungen statt der Veräußerung ein Erbbaurecht zu bestellen. Ob eine Kommune von diesen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch macht, liegt aufgrund ihres in Artikel 72 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993, zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 573) verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in ihrem eigenem Ermessen. Im Einzelnen gelten zum Beispiel folgende Grundsätze: Kommunen dürfen kommunale Grundstücke veräußern, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigen. Ob die Kommune einen Vermögensgegenstand zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt, entscheidet sie nach verantwortungsvoller Prüfung im eigenen Ermessen. Die Veräußerung muss grundsätzlich zum vollen Wert stattfinden, soweit nicht ein besonderes Interesse Abweichungen zulässt. Drucksache 7/3542 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Von dem Gebot, Vermögensgegenstände zu ihrem vollen Wert zu veräußern, kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt wird, das nach Abwägung mit dem Einnahmeerzielungsgrundsatz diesem vorzuziehen ist. Das besondere öffentliche Interesse muss dabei zu Gunsten des allgemeinen öffentlichen Wohles und nicht nur zum Wohle einzelner oder einer Interessengruppe festgestellt werden. 5. Wann erfolgte zuletzt ein Verkauf von Liegenschaften des Landes? Zu welchen Zuschlagskriterien erfolgte ein Verkauf? Bei der Beantwortung dieser Frage wurden alle Verkäufe bis zum 30. April 2019 berücksichtigt. Zum Stichtag 30. April 2019 erfolgte zuletzt am 16. April 2019 (Datum des notariellen Vertrages ) ein Verkauf von Liegenschaften des Landes. Es handelte sich um einen direkten Verkauf ohne Ausschreibung zur Arrondierung des Grundbesitzes des Käufers. 6. Besteht ein generelles Verkaufsverbot für Landesliegenschaften bzw. welche Bedingungen gelten für künftige Verkäufe von Landesliegenschaften ? Es besteht kein generelles Verkaufsverbot für Landesliegenschaften. Landeseigene landwirtschaftliche Nutzflächen werden aber grundsätzlich nur verkauft, wenn investive Zwecke eine Bereitstellung erfordern. Für Verkäufe von Landesliegenschaften gelten insbesondere die im Haushaltsgesetz 2018/2019, in den §§ 63, 64 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (im Folgenden VV) und Erlassen genannten Bedingungen. Gemäß VV Nummer 5.1 zu § 64 LHO sind Grundstücke, für die das Land keine Verwendungsmöglichkeit hat, zu veräußern. Gemäß VV Nummer 5.2 zu § 64 LHO ist die Veräußerung nur zum vollen Wert zulässig, der grundsätzlich mithilfe einer Wertermittlung zu bestimmen ist. Gemäß VV Nummer 5.3 zu § 64 LHO sind zu veräußernde Grundstücke grundsätzlich auszuschreiben . Von diesem Ausschreibungsgebot kann nur in begründeten Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abgewichen werden (zum Beispiel Arrondierungsflächen ). In diesen Fällen ist grundsätzlich die Vereinbarung einer sogenannten Mehrerlösklausel zu prüfen. Vertragsfreiheit und Interessen Einzelner sind im Hinblick auf den Zweck eines Vorhabens nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit gegen Interessen der Allgemeinheit abzuwägen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3542 5 7. Inwieweit arbeiten Land und Kommunen gemeinsam an sogenannten Verbilligungsrichtlinien nach dem Vorbild des Bundes für Grundstücke im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bzw. bestehen solche bereits? a) Wenn ja, in welchen Kommunen? b) Wenn nicht, wie wird das begründet? Es gibt bisher keine entsprechende Verbilligungsrichtlinie und die Landesregierung arbeitet zurzeit auch nicht gemeinsam mit den Kommunen hieran. Zu a) Entfällt. Zu b) Mit § 12 Absatz 3 Nummer 19 des Haushaltsgesetzes 2018/2019 wurde eine Regelung geschaffen, die zur Unterstützung von kommunalen Vorhaben zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus oder anderer bedeutender öffentlicher Infrastrukturen eine Übertragung von Landesliegenschaften unter dem vollen Wert ermöglicht. Für kommunale Grundstücke wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen.