Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3544 7. Wahlperiode 12.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Kommunale Haushalte nach dem neuen Finanzausgleichsgesetz (FAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Das Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg- Vorpommern veröffentlichte unmittelbar vor dem Osterwochenende die gemeindescharfen Zahlen nach dem neuen Finanzausgleichsgesetz (FAG). Landkreise, Städte und Dörfer können nun auf den Internetseiten des Ministeriums ihre konkreten Zuweisungen nach dem FAG ab 2020 einsehen. Von den über 700 Gemeinden werden rund 600 ihren Haushalt ausgleichen können, wie einem Medienbericht zu entnehmen ist. 104 Kommunen bleiben trotz höherer Zuweisungen weiterhin im Minus; fünf Kommunen sollen deutlich weniger Zuweisungen erhalten und bleiben oder fallen mit ihrem Haushalt ins Minus. Die Benennung dieser Ortsnamen blieb der Minister für Inneres und Europa schuldig (Nordkurier vom 20. April 2019). Wismar bekommt zum Beispiel rund 1,84 Millionen Euro weniger aus dem FAG, zahlt ab 2020 rund 1,9 Millionen Euro mehr an Kreisumlage und verschlechtert sich insgesamt um rund 3,74 Millionen Euro (Ostsee- Zeitung, Wismarer Zeitung vom 20. April 2019). Drucksache 7/3544 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Auf welcher Grundlage werden Zuweisungen nach dem neuen FAG berechnet (bitte im Detail sowie am Beispiel für Wismar darstellen)? Wie werden Zuweisungen nach dem neuen FAG berechnet (bitte im Detail sowie am Beispiel für Wismar darstellen)? Die Grundlagen der Berechnung zum neuen Finanzausgleich basieren auf der zwischen der Landesregierung und den Vertretern der Kommunen und den kommunalen Landesverbänden geschlossenen Vereinbarung vom 5. März 2019 über die Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V). Zum Inhalt der Vereinbarung wird auf das 10-Punkte-Papier verwiesen. Mit der Novellierung des FAG M-V ist geplant, das bestehende Schlüsselzuweisungssystem auf ein 2-Ebenen-Modell umzustellen, welches die Zuweisungen nach Gemeinde- und Kreisaufgaben unterteilt. Aufgrund von Steuerwachstum und der Neuordnung der Bund- Länder-Finanzbeziehungen wird die Finanzausgleichsmasse im Vergleich zu 2018 voraussichtlich um rund 94 Millionen Euro steigen. Die Schlüsselmasse wird im Jahr 2020 aller Voraussicht nach rund 945 Millionen Euro umfassen. Hiervon entfallen 588 Millionen Euro auf die Gemeindeebene und 357 Millionen Euro auf die Kreisebene. Die Verteilung zwischen den Gemeinden berücksichtigt neben der Einwohnerzahl und der Steuerkraft der Gemeinden zusätzlich die besonderen Belastungen der Zentren, die Anzahl der Kinder und die Belastungen durch einen überdurchschnittlichen Bevölkerungsrückgang. Bei der Kreisebene werden neben Einwohnerzahl und Umlagekraft die aus den Sozialausgaben entstehenden Finanzbedarfe berücksichtigt. Der Ausgleich fehlender Finanzbedarfe erfolgt jeweils zu 60 Prozent. Zudem ist geplant, bei der Gemeindeebene eine relative Mindestfinanzausstattung einzuführen. Zur Stärkung des Steuerkraftausgleichs sollen die bisherigen Vorwegabzüge nach §§ 16 bis 18 FAG M-V aufgelöst und die Mittel in die Schlüsselmasse überführt werden. Hinsichtlich der Zuweisungsmittel aus dem Familienleistungsausgleich ist beabsichtigt, diese zukünftig in die Teilschlüsselmasse der Gemeindeebene zu geben. Zusätzlich sollen knapp 70 Millionen Euro aus Abrechnungsbeträgen aus Vorjahren zur Verfügung stehen, die übergangsweise auf die kreisangehörigen Zentren entsprechend der Einwohnerzahl ihrer Nahbereiche verteilt werden (2020: 36 Millionen Euro, 2021: 24 Millionen Euro und 2022: circa 10 Millionen Euro). Zur Stärkung der Eigenfinanzierungskraft der Kommunen ist vereinbart worden, dass das Land den Kommunen zusätzlich dauerhaft 60 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2022 weitere 40 Millionen Euro zur Verfügung stellt. Zu diesem Zweck soll eine allgemeine Infrastrukturpauschale (ISP) eingeführt werden, die in den Jahren 2020 bis 2022 zusammen mit den Mitteln des Landes und den der Kommunen 150 Millionen Euro und ab 2023 mindestens 100 Millionen Euro umfassen soll. Die Zuweisungen aus der ISP sollen außerhalb des Schlüsselzuweisungssystems erfolgen. Sie wären damit nicht kreisumlagefähig. Geplant ist, dass die ISP unter anderem zur Finanzierung von notwendigen Investitionen sowie Instandhaltungsmaßnahmen in den Bereichen Schulen, Kindertagesstätten, Straßen, ÖPNV, Sportanlagen , Feuerwehr/Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau und für Digitalisierung/ Breitband dienen soll. In 2020 stehen von den Infrastrukturmitteln in Höhe von 150 Millionen Euro 65 Prozent den Gemeinden und Städten (97,5 Millionen Euro) zur Verfügung. Diese Mittel werden zu zwei Dritteln nach Einwohnern (Einwohnerwert beträgt 40,34 Euro) und ansonsten nach Finanzkraft verteilt. Bei Gemeinden mit der schwächsten Finanzkraft wird der vorgenannte Betrag um weitere bis zu 34,65 Euro aufgestockt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3544 3 Auf die Landkreise entfallen 35 Prozent der ISP-Mittel (52,5 Millionen Euro), die hälftig nach Einwohnern und nach Fläche verteilt werden. Hinsichtlich der Zuweisung für die Aufgabenwahrnehmung des übertragenen Wirkungskreises nach § 15 FAG M-V soll der bisherige Selbstbehalt von 7,5 Prozent um die Hälfte auf 3,75 Prozent mit Wirkung zum 1. Januar 2019 reduziert werden, bis das Prüfergebnis zu diesem Aufgabengebiet seitens des Landesrechnungshofs vorliegt. Die Darstellung der gemeindescharfen Zuweisungen auf Basis der beabsichtigten Novellierung des FAG M-V unter Berücksichtigung der vorläufigen, aktuell zur Verfügung stehenden Einwohner- und Steuerdaten in einem Mehrjahresvergleich für die Jahre 2018 bis 2020 ist komplex und richtet sich vorrangig an Kämmerer und Kommunalpolitiker, die über Grundkenntnisse zum kommunalen Finanzausgleich verfügen. Anhand dieser veröffentlichten Daten ist es den Kämmerern möglich, die Zusammenhänge zwischen der Einwohnerentwicklung , der Entwicklung der Steuereinnahmen und der Steuerkraft ihrer Gemeinde oder ihres Landkreises eigenständig analysieren zu können. Sie ermöglicht damit den Kämmerern und Kommunalpolitikern die Planung des Haushaltes für das Jahr 2020, auch wenn die Daten derzeit noch unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit stehen. Zugleich ist mit der Bereitstellung der Einzeldatensätze eine Erläuterung zur Verfügung gestellt worden, aus der die wesentlichen Grundlagen der Berechnungen zu entnehmen sind. Im Einzelnen sind die Berechnungsgrundlagen zeitgleich mit der Bereitstellung der gemeindescharfen Berechnung auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Europa https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Kommunales/Kommunaler-Finanzausgleich /Berechnungen-zum-FAG-2020/ dargestellt worden. Die wesentlichen Grundzüge der Berechnung der Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise sind in Form von Erläuterungen zur Berechnung als Downloaddateien ebenso auf der oben genannten Internetseite verfügbar. Für die Hansestadt Wismar ergibt sich folgende Detailberechnung (nächste Seite): Drucksache 7/3544 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Berechnung der Zuweisungen für Gemeindeaufgaben aus dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2020 Gemeindeblatt Zeilen-Nr. Zuweisungen an die Gemeinden aus dem FAG M-V 2020 Modellberechnung für die Hansestadt Wismar (Mittelzentrums) - alle Angaben vorläufig - 1 2 3 4 Ausgangsdaten: Einwohnerzahl und Kinder per 31.12. des Vorvorjahres (liegt aktuell noch nicht vor, deshalb Rückgriff auf Daten per 31.12.2017) Entwicklung der Einwohnerzahl über einen 10 Jahreszeitraum; bei Zentren wird die Entwicklung im Einzugsbereich betrachtet. Einwohnerzahl der Hansestadt Wismar 42.906 Anzahl der Kinder 5.969 Einwohnerzahl im Einzugsbereich 80.595 Veränderung der Einwohnerzahl inkl. Einzugsbereich (10 Jahre) -4.138 5 IST-Steuereinnahmen des Vorvorjahres (ohne Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer, Vergnügungssteuer etc.) Summe Steuereinnahmen 40.813.720 (in Euro) 6 Die Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Realsteuern erfolgt auf Basis einheitlich gewogener Nivellierungshebesätzen (Grundsteuer A 322* %; Grundsteuer B 426* %; Gewerbesteuer 380* %), hinzu kommt das Aufkommen aus der Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Abgezogen wird die tatsächlich im Jahr gezahlte Gewerbesteuerumlage. Für die Hansestadt Wismar ermittelte Steuerkraftzahlen zur: Grundsteuer A: 29.713,28 € Grundsteuer B: 4.433.632,35 € Gewerbesteuer: 18.600.308,75 € ./. Gewerbesteuerumlage 1.848.011,51 € Einkommensteuer: 10.825.448,29 € Umsatzsteuer: 3.578.142,57 € Steuerkraftmesszahl 35.619.233,73 € 7 Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben Neben der Einwohnerzahl werden weitere Nebenansätze in die Berechnung einbezogen: - Kinderansatz (1,22 für unter 18-Jährige) - Demografieansatz (35 % des überdurchschnittlichen Einwohnerrückgangs in einem 10-Jahreszeitraum; bei Zentren im Verflechtungsbereich) Einwohnerzahl der Hansestadt Wismar 42.906 Anzahl der Kinder x 1,22 7.282 Einwohnerzahl im Einzugsbereich - vor 10 Jahren 84.733 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3544 5 Gemeindeblatt Zeilen-Nr. Zuweisungen an die Gemeinden aus dem FAG M-V 2020 Modellberechnung für die Hansestadt Wismar (Mittelzentrums) - alle Angaben vorläufig - - Zentralörtliche Funktion (nicht additiv) Einwohner im Nachbereich 6 % Einwohner im Mittelbereich 12 % Einwohner im Oberbereich 16 % Bedarfseinheiten = Einwohnerzahl zuzüglich Ergebnisse aus den Nebenansätzen Ausgleichsgrad von 60 % - aktuell bei durchschnittlicher Veränderung (2007-2017)1 um -4,1 % 81.259 Differenz zur tatsächlichen Entwicklung zu 80.595 EW 664 EW davon 35 % 232 Einwohner im Einzugsbereich 80.595 zzgl. Demografieansatz 232 80.827 davon 12 % 9.699 Gesamtzahl der Bedarfseinheiten2 60.120 Gesamtzahl der Bedarfseinheiten 60.120 x Grundbetrag 904,02633… € = Bedarfsmesszahl 54.349.924,90 € Differenz zur Steuerkraft (siehe Zeile 6) 18.730.691,17 € x Ausgleichsgrad 60% = Schlüsselzuweisung 11.238.414,70 € 8 Die Berechnung der Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden. Übersteigt die Steuerkraft der Gemeinde die Bedarfsmesszahl um mehr als 115 % wird auf den übersteigenden Betrag eine Finanzausgleichsumlage von 30 % erhoben. Entfällt. Die Bedarfsmesszahl der Hansestadt Wismar mit 54,3 Millionen € übersteigt die Steuerkraft von 35,6 Millionen € um 18,7 Millionen €. 1 Der Schwellwert von 4,1 % ist aus dem durchschnittlichen Einwohnerverlust 2007 bis 2017 abgeleitet. Für den Zeitraum 2008 bis 2018 wird dieser neu berechnet, sobald die Einwohnerzahlen per 31. Dezember 2018 vorliegen. 2 Zur Vereinfachung wird hier der Wert gerundet dargestellt. Drucksache 7/3544 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Gemeindeblatt Zeilen-Nr. Zuweisungen an die Gemeinden aus dem FAG M-V 2020 Modellberechnung für die Hansestadt Wismar (Mittelzentrums) - alle Angaben vorläufig - 9 Übertragener Wirkungskreis (üWK) Der Selbstbehalt wird ab 2019 von 7,5% auf 3,75 % reduziert. Der Anteil für 2019 wird in 2020 mit ausgezahlt. Einwohnerzahl 42.906 x Einwohnerwert 70,93…. € = Zuweisung üWK 3.043.410 € 12 Übergangszuweisung für kreisangehörige Zentren Im Jahr 2020 stehen 36 Millionen € zur Verfügung. Die Verteilung erfolgt anhand der Einwohner im Nahbereich mit einem Einwohnerwert in Höhe von 29,37… € Einwohner im Nahbereich von Wismar 62.421 x Einwohnerwert 29,37… € = Übergangszuweisung 1.833.705 € 14 Infrastrukturpauschale Gemeindeanteil von 65% von 150 Millionen € = 97,5 Millionen € 1. davon 2/3 nach Einwohnern = 65,0 Millionen € 𝑰𝑺𝑷𝑬𝑾𝑴𝑽 = 65.000.000 1.611.119 = 𝟒𝟎, 𝟑𝟒𝟒𝟔𝟑 …€/EW 2. Finanzkraftabhängiger Teil: 𝑰𝑺𝑷𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓 2.1. Anteil der Finanzkraftabhängigen Zuweisungen 1/3 = 32,5 Millionen €. 𝑰𝑺𝑷𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓 = 𝟏𝟓𝟎. 𝟎𝟎𝟎. 𝟎𝟎𝟎 € ∗ 𝟔𝟓 𝟏𝟎𝟎 ∗ 𝟏 𝟑 = 𝟑𝟐. 𝟓𝟎𝟎. 𝟎𝟎𝟎 € 2.2. Finanzkraft aller 726 Gemeinden3 (Summe aus: Steuerkraft ./. Finanzausgleichsumlage + Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben): Für die Hansestadt Wismar berechnet sich die finanzkraftunabhängige Zuweisungen wie folgt: ∑ 𝐈𝐒𝐏𝐄𝐖(𝐖𝐢𝐬𝐦𝐚𝐫) = 𝐄𝐖(𝐖𝐢𝐬𝐦𝐚𝐫) ∗ 𝑰𝑺𝑷𝑬𝑾𝑴𝑽 42.906 * 40,34463… € = 1.731.026,70 € Finanzkraftabhängiger Teil der Zuweisung 𝐈𝐒𝐏𝐅𝐢𝐧𝐊𝐫(𝐖𝐢𝐬𝐦𝐚𝐫): Die Finanzkraft (FinKr) der Gemeinde je Einwohner berechnet sich aus der Steuerkraft je Einwohner zzgl. Schlüsselzuweisungen je Einwohner. 3 Die zugrundeliegende Gesamtsteuerkraft 2018 ist vorläufig auf Basis der Kassenstatistik ermittelt; die Finanzausgleichsleistungen beruhen auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom Herbst 2018; der Anteil der Schlüsselzuweisungen auf den Beschlüssen vom 5. März 2019; das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage steht in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl, der Steuerkraft und der Schlüsselmasse für Gemeindeaufgaben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3544 7 Gemeindeblatt Zeilen-Nr. Zuweisungen an die Gemeinden aus dem FAG M-V 2020 Modellberechnung für die Hansestadt Wismar (Mittelzentrums) - alle Angaben vorläufig - 𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓 = ∑ 𝑿𝒊 = 𝑺𝒕𝑲𝒓𝑮𝒆𝒎𝑿𝒊 − 𝑭𝒊𝒏𝑼𝒎𝒍𝑮𝒆𝒎𝑿𝒊 𝟕𝟐𝟔 𝒊=𝟏 + 𝑺𝒄𝒉𝒍𝒁𝒘𝑮𝒆𝒎𝑨𝒖𝒇𝒈𝒂𝒃𝒆𝑿𝒊 = 𝟏. 𝟖𝟓𝟑. 𝟒𝟒𝟒. 𝟔𝟗𝟓 € 2.3. Durchschnitt der Finanzkraft je Einwohner: 𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓 𝑬𝑾𝑴𝑽 = 𝟏.𝟖𝟓𝟑.𝟒𝟒𝟒.𝟔𝟗𝟓 𝟏.𝟔𝟏𝟏.𝟏𝟏𝟗 = 𝟏. 𝟏𝟓𝟎, 𝟒𝟎𝟖 … € 2.4. Bestimmung der Obergrenze je Einwohner [wobei die Obergrenze bis zu der eine finanzkraftabhängige Zuweisung erfolgen soll bei 115 % gesetzt ist]: 𝑶𝒃𝑮𝒓𝑬𝒘 = 𝟏. 𝟏𝟓𝟎, 𝟒𝟎𝟖 … € ∗ 𝟏𝟏𝟓% = 𝟏. 𝟑𝟐𝟐, 𝟗𝟕 … € 2.5. Berechnung der finanzkraftabhängigen ISP-Zuweisung für Gemeinde „X“: a. 𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓𝑮𝒆𝒎(𝑿) 𝑬𝑾𝑮𝒆𝒎(𝑿) > 𝑶𝒃𝑮𝒓𝑬𝒘 → 𝑰𝑺𝑷𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓𝑮𝒆𝒎(𝑿) = 𝟎, 𝟎𝟎 € b. 𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓𝑮𝒆𝒎(𝑿) 𝑬𝑾𝑮𝒆𝒎(𝑿) < 𝑶𝒃𝑮𝒓𝑬𝒘 → 𝑶𝒃𝑮𝒓𝑬𝒘 − 𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓𝑮𝒆𝒎(𝑿) 𝑬𝑾𝑮𝒆𝒎(𝑿) ≜ ∆𝑶𝒃𝑮𝒓𝑮𝒆𝒎(𝑿) 𝑰𝑺𝑷𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓𝑮𝒆𝒎(𝑿) = ( ∆𝑶𝒃𝑮𝒓𝑮𝒆𝒎(𝑿) ∗ 𝑬𝑾𝑮𝒆𝒎(𝑿) ∑ 𝑿𝒊 𝟕𝟐𝟔 𝒊=𝟏 = ∆𝑶𝒃𝑮𝒓𝑮𝒆𝒎𝑿𝒊 ∗ 𝑬𝑾𝑮𝒆𝒎𝑿𝒊 ) ∗ 𝑰𝑺𝑷𝑭𝒊𝒏𝑲𝒓 𝐅𝐢𝐧𝐊𝐫(𝐖𝐢𝐬𝐦𝐚𝐫)𝑬𝑾 = 1.092,10… € je Einwohner. Die Finanzkraft der Hansestadt Wismar liegt damit um 230,87… € unter dem Wert von 1.322,97…. €, somit erhält Wismar auch eine finanzkraftabhängige Zuweisung. Eine vollständige schrittweise Berechnung ist an dieser Stelle nicht darstellbar, da andernfalls die Daten aller 726 Gemeinden in die Rechnung eingeführt werden müssten. Verkürzt ergibt sich für die Hansestadt Wismar folgende Rechnung: ∆𝐎𝐛𝐆𝐫𝐆𝐞𝐦(𝐖𝐢𝐬𝐦𝐚𝐫) = 𝟐𝟑𝟎, 𝟖𝟕 … €/EW 230,87… * 42.906 / 327.757.852 * 32.500.000 = 982.233,42 € Insgesamt ergibt sich damit eine vorläufige Gesamtzuweisung von 2.713.260 € Drucksache 7/3544 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Gemeindeblatt Zeilen-Nr. Zuweisungen an die Gemeinden aus dem FAG M-V 2020 Modellberechnung für die Hansestadt Wismar (Mittelzentrums) - alle Angaben vorläufig - = 6 + 7 - 8 17 Individuelle Absenkung der Kreisumlagegrundlagen der Landkreise um die sog. „windfall profits“ im Jahr 2020 LK MSE 10,28413…% LRO 6,77049…% LK VPR 10,28413…% LK NWM 6,29895…% LK VPG 10,28413…% LK LUP 7,92623…% Finanzkraft 46.857.648,43 € abzüglich Absenkung 2.951.539,85 € (hier LK NWM 6,29895…%) = Kreisumlagegrundlage (gerundet) 43.906.200 € Die Kreisumlage 2020 wird im Weiteren fiktiv auf Basis des Kreisumlagesatzes 2019 ermittelt. Die Höhe der tatsächlichen Kreisumlage im Jahr 2020 hängt von der Entscheidung der Kreistage zur Kreisumlage im Haushaltsjahr 2020 ab. Bei Beträge, die mit „…“ enden, handelt es sich um abgeschnittene Darstellungen der tatsächlichen Faktoren, die bis zur konkreten Festlegung von Rundungsparametern bis in die 14. Nachkommastelle reichen können. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3544 9 2. Welche Kommunen können trotz des neuen FAG ihre Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin nicht ausgleichen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen, Städten und Gemeinden)? Vorweg wird darauf hingewiesen, dass der jahresbezogene Haushaltsausgleich einer Gemeinde oder eines Landkreises kein Zuweisungskriterium für die Bemessung der allgemeinen Finanzausgleichszuweisungen darstellt. Die Zuweisung nach dem FAG M-V kann nur anhand solcher Kriterien erfolgen, die nicht durch die Entscheidung einer Gemeinde oder eines Landkreises beeinflussbar sind. Die Frage des Haushaltsausgleiches wird jedoch von der Einnahme- und Ausgabepolitik einer Gemeinde oder eines Landkreises mitbestimmt. Maßgeblich für die Bemessung dieser Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise ist nach dem FAG M-V die Zahl der Einwohner und Kinder sowie die Steuerkraft, bei Landkreisen neben der Umlagekraft zukünftig die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II. Im Gegensatz zum Erstgutachten zum kommunalen Finanzausgleich in Mecklenburg- Vorpommern sollte das ebenfalls bei Prof. Dr. Lenk in Auftrag gegebene Folgegutachten zum horizontalen Finanzausgleich die Haushaltsdaten der Kommunen bei den finanzwissenschaftlichen Analysen berücksichtigen, um so die Wirkmechanismen bei der Implementierung eines neuen Modells besser untersuchen zu können. Entsprechend der Leistungsbeschreibung sollten die Gutachter die gemeindescharfen Daten zu den Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen einschließlich der planmäßigen Tilgung mit dem Ziel spiegeln, die Auswirkungen etwaiger Mehreinzahlungen beziehungsweise Minderauszahlungen auf die jeweilige kommunale Körperschaft bewerten zu können. Das Folgegutachten ist auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Europa eingestellt https://www.regierungmv .de/serviceassistent/download?id=1609552. Um die Auswirkungen etwaiger Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen der FAG-Reform auf die kommunalen Körperschaften besser einschätzen zu können, wurden diese den (vorläufigen und um die in 2018 gewährten Zuweisungen nach § 22a Absatz 3 und 4 FAG M-V „bereinigten“) Salden des Jahres 2018 jeweils hinzugerechnet beziehungsweise abgezogen. Die Frage, welche namentlich konkreten Gemeinden ihre Haushalte weiterhin im Jahr 2020, wenn die beabsichtigte Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes M-V in Kraft treten soll, nicht ausgleichen können, kann damit allerdings nicht beantwortet werden. Es ist generell nicht möglich, die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Gemeinden und Landkreise für die Zukunft vorauszuberechnen, da die Einflüsse auf diese Entwicklungen vielfältig sind. Ebenso kann nicht vorhergesagt werden, ob ein Haushaltsausgleich erfolgen wird. Neben der wirtschaftlichen Entwicklung und Abhängigkeit von Steuerzahlungen der örtlichen Unternehmen spielen auch kommunalpolitische Entscheidungen zu Haushaltsausgaben sowie -einnahmen und auch Tarifentwicklungen eine große Rolle. Hinzu tritt, dass für die Frage, ob der Haushaltsausgleich erreicht wird, nicht nur der Abgleich etwaiger Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen aufgrund der FAG-Reform mit den jahresbezogenen Salden, sondern zusätzlich der Ausgleich negativer Vorträge (umgangssprachlich als „Altfehlbeträge“ bezeichnet) relevant ist. Vor diesem Hintergrund können keine einzelgemeindlichen Angaben zu dieser Fragestellung bereitgestellt werden. Zu den Landkreisen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Drucksache 7/3544 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 3. Welche Kommunen erhalten deutlich weniger Zuweisungen, womit sie weiterhin einen negativen Haushalt haben bzw. erhalten (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen, Städten und Gemeinden und jeweils begründen)? Es wird davon ausgegangen, dass eine Reduzierung der voraussichtlichen Zuweisungen im Jahr 2020 um mehr als 25 Prozent als „deutlich weniger Zuweisungen“ im Sinne der Fragestellung angesehen wird. Außerdem wird davon ausgegangen, dass hier ausschließlich Zuweisungen nach §§ 12 bis 18 FAG M-V (aktuelle Fassung) gemeint sind. Antragsgebundene Zuweisungen nach §§ 20 bis 22a FAG M-V bleiben unberücksichtigt. Die in der Tabelle 1 unter dieser Prämisse dargestellten 55 Städte und Gemeinden erhalten im Vergleich der Jahre 2019 zu 2020 voraussichtlich deutlich geringere Zuweisungen. Landkreise sind nicht betroffen. Aus der Nennung der Gemeinden in Tabelle 1 kann jedoch nicht zugleich abgeleitet werden, dass diese Städte und Gemeinden zukünftig keinen Haushaltsausgleich erreichen werden. Auch hier ist zwischen dem jahresbezogenen und dem vollständigen Haushaltsausgleich zu unterscheiden. Der vollständige Haushaltsausgleich bezieht positive oder negative Vorträge aus Vorjahren mit ein. Die alleinige Information, dass die Zuweisung bedeutend geringer als im Vorjahr ausfällt, sagt zum Beispiel nichts darüber aus, ob dies eine relevante Auswirkung auf den jahresbezogenen Haushaltsausgleich der Gemeinde hat. Dafür müsste bekannt sein, mit welchem Anteil die Gemeinde den Haushalt aus FAG-Zuweisungen im Jahr 2020 finanzieren wird. Hauptursache für die im Vergleich der Jahre 2019 zu 2020 deutlich geringeren Zuweisungen ist, dass das Steuerwachstum der jeweiligen Gemeinde deutlich höher als im Durchschnitt aller Gemeinden ausfällt. In diesen Fällen dürften die Gemeinden in der Regel aufgrund der überdurchschnittlichen Steuereinnahmen in den Vorjahren über positive Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren verfügen. Tabelle 1 Gemeinden im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Kieve Möllenhagen Nossentiner Hütte Werder Leizen Neverin Staven Gemeinden im Landkreis Rostock Altkalen Dalkendorf Laage (mit Diekhof) Thelkow Bernitt Dobbin-Linstow Rövershagen Thürkow Börgerende- Rethwisch Dreetz Schwasdorf Wittenbeck Gemeinden im Landkreis Vorpommern-Rügen Baabe Göhren Putgarten Zingst Dettmannsdorf Insel Hiddensee Splietsdorf Glowe Karnin Wustrow Gemeinden im Landkreis Nordwestmecklenburg Dechow Züsow Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3544 11 Gemeinden im Landkreis Vorpommern-Greifswald Alt Tellin Gribow Loddin Rubenow Bandelin Klein Bünzow Murchin Fahrenwalde Koserow Neu Kosenow Gemeinden im Landkreis Ludwigslust-Parchim Barnin Holthusen Neu Gülze Wittenburg Bresegard bei Eldena Kogel Neustadt-Glewe Zölkow Gresse Kremmin Sternberg, Stadt Hohen Pritz Lübz (mit Gischow) Vellahn 4. Wie können bzw. sollten nach Ansicht der Landesregierung die Kommunen im Land ihre Haushalte konsolidieren (bitte allgemein erläutern und am Beispiel von Wismar aufzeigen)? a) Geht die Landesregierung davon aus, dass die Kommunen ihre Haushalte in Zukunft konsolidieren können (bitte erläutern)? b) Wenn nicht, warum sind nach Ansicht der Landesregierung die Kommunen nicht in der Lage, ihre Haushalte zu konsolidieren bzw. ihre Haushalte auszugleichen? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet: Vier der fünf Landkreise werden nach Einschätzung der Landesregierung mit Blick auf die höheren Zuweisungen aus dem FAG M-V in Verbindung mit einer soliden Haushaltsführung auch zukünftig den Haushalt vollständig ausgleichen können. Für den vollständigen Haushaltsausgleich wird allein der Landkreis Vorpommern-Greifswald zum Abbau seiner negativen Vorträge gegebenenfalls zusätzlich auf weitere Konsolidierungshilfen angewiesen sein. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wird den vollständigen Haushaltsausgleich unter zusätzlicher Berücksichtigung der nach Maßgabe der Konsolidierungsvereinbarung noch zur Auszahlung gelangenden Konsolidierungshilfen zeitnah erreichen können. Auch die Gemeinden werden weit überwiegend von höheren Zuweisungen aus dem FAG M-V profitieren können. Die Gemeinden, die den Haushaltsausgleich derzeit nicht erreichen, verfügen oftmals noch über eigene Konsolidierungspotentiale. So hatten Gemeinden ihre Hebesätze 2017 unter dem gewogenen Durchschnittshebesatz in ihrer Gemeindegrößenklasse festgesetzt (vergleiche Bericht des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zum Realsteuervergleich 2017 vom 9. November 2018). Aber auch ausgabeseitig besteht im Einzelfall noch Konsolidierungspotenzial, zum Beispiel können eigene Aufgaben teilweise wirtschaftlicher erfüllt werden. Sofern die eigenen Konsolidierungsmöglichkeiten, insbesondere mit Blick auf in Vorjahren bereits entstandene negative Salden, nicht zur Erreichung des vollständigen Haushaltsausgleichs ausreichen, sollen durch eine ergänzende finanzielle Unterstützung durch Konsolidierungshilfen und Sonderzuweisungen alle Kommunen in die Lage versetzt werden, perspektivisch den Haushalt ausgleichen zu können; auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Drucksache 7/3544 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 12 Die Hansestadt Wismar wird in 2020 zwar voraussichtlich geringere Zuweisungen aus dem FAG M-V erhalten, dies ist allerdings nicht damit gleichzusetzen, dass sie künftig den jahresbezogenen Haushaltsausgleich nicht mehr erreichen kann. Die Hansestadt konnte in den letzten Jahren eine positive wirtschaftliche Entwicklung verzeichnen, entsprechend entwickelten sich die eigenen Steuereinnahmen. Gelingt es der Hansestadt, diese positive Entwicklung zu verstetigen, sollte bei einer Fortsetzung der soliden Haushaltsführung der jahresbezogene Haushaltsausgleich trotz des Rückgangs der FAG-Zuweisungen erreichbar sein. Den vollständigen Abbau aufgelaufener negativer Salden aus Vorjahren wird die Hansestadt Wismar mithilfe weiterer Auszahlungen von Konsolidierungshilfen nach Maßgabe der Konsolidierungsvereinbarung und mithilfe von Konsolidierungszuweisungen gemäß § 22a Absatz 3 und 4 FAG M-V erreichen. Insoweit hat sich die Haushaltslage der Hansestadt zwischenzeitlich deutlich verbessert. 5. Ist aus Sicht der Landesregierung eine Entlastung bzw. Entschuldung der kommunalen Haushalte gewährleistet? a) Wenn ja, wie gewährleistet die Landesregierung eine Entlastung bzw. Entschuldung der kommunalen Haushalte? b) Wenn ja, in welchem Zeitraum ist eine Entlastung bzw. Entschuldung der kommunalen Haushalte vorgesehen? c) Wenn nicht, warum sieht die Landesregierung keine Entlastung bzw. Entschuldung der kommunalen Haushalte vor? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet: Gemäß der Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Vertretern und den kommunalen Landesverbänden vom 5. März 2019 zur Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern werden ab 2020 rund 50 Millionen Euro jährlich zur Entschuldung der kommunalen Haushalte zur Verfügung gestellt (siehe 10-Punkte-Papier). Davon sollen künftig für den Abbau der kommunalen Wohnungsbaualtschulden aus DDR- Zeiten grundsätzlich 25 Millionen Euro jährlich und der aufgelaufenen negativen Vorträge des laufenden Bereichs (umgangssprachlich als „Altfehlbeträge“ bezeichnet) grundsätzlich 25 Millionen Euro jährlich aus dem FAG M-V zur Verfügung stehen. Ergänzend stehen aus dem FAG M-V (Rücklage) aus den nicht verbrauchten Mitteln des Gemeinde-Leitbildgesetzes voraussichtlich bis zu 35 Millionen Euro für eine zusätzliche Entschuldung besonders strukturund finanzschwacher Gemeinden zur Verfügung. Auf der Grundlage einer im Rahmen des FAG M-V 2020 zu erarbeitenden Konsolidierungskonzeption zum Abbau der aufgelaufenen negativen Vorträge des laufenden Bereiches sollen Kommunen im Laufe von zehn Jahren von ihren bis zum 31. Dezember 2018 aufgelaufenen negativen Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen entlastet werden. Nach der oben angegebenen Vereinbarung sollen zusätzlich für besonders finanz- und strukturschwache Gemeinden Sonderzuweisungen in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung stehen. Die bislang im Ministerium für Inneres und Europa hierzu entwickelte Konsolidierungskonzeption wurde den Mitgliedern des FAG-Beirates in der Sitzung am 3. Juni 2019 erstmals vorgestellt.