Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3548 7. Wahlperiode 23.05.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Kita-Vollverpflegung und ANTWORT der Landesregierung 1. In welchem Fall und in welchem Umfang ist die Elternvertretung der Kita in Fragen der Kitavollverpflegung zu beteiligen? Es wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/3789 verwiesen. 2. Sind die Vorgaben zur Kitavollverpflegung derzeit Bestandteil der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, die mit den Trägern geschlossen werden? Sind die Preise ggf. unter Mitwirkung der Eltern zu verhandeln und für den Zeitraum der Gültigkeit der Leistungsvereinbarung festzulegen ? In den Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen nach § 16 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) sollen in Verbindung mit der Vollverpflegung diejenigen Kosten Beachtung finden, die zum pädagogischen Auftrag der Kindertagesförderung nach § 3 gehören. Dies sind Kosten für die baulichen und räumlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung einer Vollverpflegung erforderlich sind, inklusive der notwendigen räumlichen Ausstattung. Denkbar sind Essensbereiche oder Essensräume, Tische, Stühle, Besteck, Geschirr sowie Ausstattung und Unterhaltung einer Küche. Drucksache 7/3548 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Auch die Begleitung der Mahlzeiten durch die pädagogischen Fachkräfte, durch deren Einsatz dem Träger ebenfalls Kosten entstehen, sollen berücksichtigt werden. Diese Kosten gelten für den Zeitraum der Gültigkeit der Leistungsvereinbarung. Lediglich Kosten, die für die Ernährung der Kinder unmittelbar erforderlich sind, können in den Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen nach § 16 KiföG M-V nicht beachtet werden. Sie werden als Verpflegungskosten von den Eltern getragen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Essen und Getränke, aber auch die Beschaffung der Grundstoffe, der Wareneinsatz und alles, was zur Zubereitung und Ausreichung der Speisen und Getränke unmittelbar benötigt wird. Diese Kosten werden den Eltern durch den Träger der Einrichtung (beziehungsweise durch die Tagespflegeperson) direkt in Rechnung gestellt. Der Elternrat soll bei der Essensversorgung (zum Beispiel bei der Preisgestaltung) mitwirken und bei den Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen nach § 16 KiföG M-V beratend teilnehmen. 3. Welche Auskünfte über die Einnahmen und Ausgaben bzgl. der Kita- Vollverpflegung als zu erbringender Bestandteil der Leistungserbringung stehen der Elternvertretung einer Kita zu? Der Elternrat kann unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung Auskunft über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Kostenanteile (die durch das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Wohnsitzgemeinde finanzielle Beteiligung an den Kosten der Kindertagesförderung ) verlangen (§ 8 Absatz 4 KiföG M-V). Der Elternrat darf sich somit darlegen lassen, ob die durch die „Platzkosten“ erwirtschafteten Mittel durch den Träger so verwendet werden, wie es in den Verhandlungen nach § 16 KiföG M-V vereinbart wurde. Darüber hinaus kann der Elternrat beratend an den Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen nach § 16 KiföG M-V teilnehmen und sich so über das Leistungsspektrum und die räumliche Ausstattung der Einrichtung in Bezug auf die Verpflegung informieren. 4. Besteht eine Verpflichtung des Trägers der Kita, auf Wunsch der Elternvertretung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen? Soweit datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt und Betriebs- sowie Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben, ist der Träger gegenüber dem Elternrat dazu verpflichtet, seine betriebswirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Dies kann in Form einer Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3548 3 5. Inwieweit ist es derzeit seitens des Kita-Trägers zulässig, bei der Ausgestaltung der Kosten der Kita-Vollverpflegung anteilig Kosten seiner Immobilie (Küche, Speiseraum usw.) einzurechnen oder vom Caterer eine Miete für die Nutzung der Küche der Einrichtung zu erheben? Der Kita-Träger soll den Eltern ausschließlich jene Kosten in Rechnung stellen, die im direkten Zusammenhang mit der Ernährung der Kinder stehen. Die Einrichtung und Unterhaltung einer Küche soll durch die Verhandlungen nach § 16 KiföG M-V finanziert werden. So werden die nötigen Kosten durch die Platzkosten der Einrichtung berücksichtigt und erwirtschaftet. Erhebt der Kita-Träger gegenüber einem Caterer für die Nutzung seiner Küche eine Mietzahlung, ist es unzulässig, die entsprechenden Kosten in die Verhandlungen nach § 16 KiföG M-V einzubringen.