Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3549 7. Wahlperiode 28.05.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Personal in Kindertagesstätten und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurden die Landkreise und kreisfreien Städte um Zuarbeit gebeten. Innerhalb der gegebenen Frist haben sich der Landkreis Vorpommern- Rügen, der Landkreis Nordwestmecklenburg und die Landeshauptstadt Schwerin zurückgemeldet . 1. Welche Möglichkeiten der Überprüfung bestehen derzeit, ob das unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zur Wahrung des Kindeswohles notwendige pädagogische Fachpersonal in den Krippen und Kindergärten jeweils tatsächlich beschäftigt wurde bzw. wird? Im Rahmen der Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kann der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe jederzeit prüfen, ob die entsprechenden räumlichen, fachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Weiterhin wird der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über Personalveränderungen in den Einrichtungen durch regelmäßige Personalmeldungen informiert (Neueinstellungen, Ausscheiden von Mitarbeitenden, Veränderungen) und ist beratend tätig. Drucksache 7/3549 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Melde- und Handlungspflichten bestehen aktuell seitens des Trägers einer Krippe oder Kindergartens, wenn aufgrund temporären oder dauerhaften Fachkräftemangels der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet ist? Nach § 47 SGB VIII hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung Meldepflichten. Der Träger hat der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen anzuzeigen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen sowie die bevorstehende Schließung der Einrichtung. 3. Wie viele derartige Meldungen gab es in den Jahren 2010 bis heute (bitte nach Jahr, Träger und Ort aufschlüsseln)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden um Stellungnahme gebeten. Die Landeshauptstadt Schwerin teilte mit, dass es keine derartigen Meldungen gab. Der Landkreis Vorpommern-Rügen gab an, dass im Jahr 2018 zwei Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum jeweils für ein bis drei Tage geschlossen werden mussten. Der Landkreis Nordwestmecklenburg teilte mit, dass diesbezüglich keine Statistiken erhoben werden. 4. Wer ist für die Einhaltung der Personalstandards in den Krippen und Kindergärten im Sinne des Kindeswohles und der Gesundheit des pädagogischen Personals zuständig? a) Wie oft haben im Jahr 2018 Kontrollen und Vor-Ort-Überprüfungen in Krippen und Horten stattgefunden? b) Welche Unregelmäßigkeiten oder Probleme wurden festgestellt (bitte nach Träger, Grund der Unregelmäßigkeit oder Problem aufschlüsseln )? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Durch die Träger von Kindertageseinrichtungen ist sicherzustellen, dass das Personal entsprechend der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung vorgehalten wird. Ebenso übt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Verantwortung im Rahmen des Wächteramtes aus. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird über Personalveränderungen in den Einrichtungen durch regelmäßige Personalmeldungen informiert (Neueinstellungen, Ausscheiden von Mitarbeitenden, Veränderungen) und ist beratend tätig. Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden hinsichtlich der Kontrollen und Vor-Ort-Überprüfungen um Stellungnahme gebeten. Die genaue Anzahl der Kontrollen und der Unregelmäßigkeiten kann nicht benannt werden, da diese statistisch nicht erfasst werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3549 3 Die Landkreise Vorpommern-Rügen sowie Nordwestmecklenburg und die kreisfreie Stadt Schwerin teilten mit, dass in den Kindertageseinrichtungen regelmäßige Vor-Ort-Kontakte und Kontrollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu unterschiedlichen Themen (Erweiterung der Einrichtung, Veränderung der konzeptionellen Ausrichtung, Vorbereitung von Entgeltverhandlungen) stattfinden. 5. Welche Sanktionen und Folgen hat es, wenn der Träger einer Krippe oder Hort temporär oder auf Dauer das notwendige Fachpersonal nicht beschäftigt und dennoch ggf. zu viele Kinder betreut? Bei wie vielen und welchen Trägern war dieses in den Jahren 2010 bis heute der Fall (bitte nach Jahr, Grund/Art der Sanktionen und Träger aufschlüsseln)? Nach § 45 Absatz 6 SGB VIII können dem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind, wenn festgestellte Mängel nicht behoben werden. Nach § 45 Absatz 7 SGB VIII ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Die Landkreise Vorpommern-Rügen sowie Nordwestmecklenburg und die kreisfreie Stadt Schwerin teilten in den Stellungnahmen mit, dass diesbezüglich keine Statistiken erhoben werden.