Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3553 7. Wahlperiode 12.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der Bildungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Diese Kleine Anfrage ergänzt die Kleine Anfrage und Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/3366 vom 16. April 2019. 1. Auf welche Schwerpunkthemen lassen sich die vom Land anerkannten Bildungsveranstaltungen nach Maßgabe des § 9 Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jährlich zusammenfassen (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruflich “, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ darstellen)? Welche Veränderungen gab es dabei gegebenenfalls? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegensatz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesellschaftspolitisch “, sondern „politisch“. Eine Erfassung von „Schwerpunktthemen“ unterhalb der Klassifizierung von „berufliche“, „gesellschaftspolitisch/politisch“ und „ehrenamtsbezogen“ erfolgt nicht. Drucksache 7/3553 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Anträge auf Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen nach § 12 Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern wurden seit 2014 gestellt (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ darstellen )? a) Wie viele davon wurden wann und mit welcher Begründung bewilligt (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch “, „Ehrenamtsqualifizierung“ darstellen)? b) Wie viele davon wurden wann und mit welcher Begründung abgelehnt (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch “, „Ehrenamtsqualifizierung“ darstellen)? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegensatz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesellschaftspolitisch “, sondern „politisch“. In den Statistiken bis 2015 wurden Wiederholungsveranstaltungen nicht gesondert erfasst, eine entsprechende Auswertung ist daher nicht möglich. Eine nachträgliche händische Recherche würde insgesamt einen unzumutbaren Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Ab 2016 wurde die technische Möglichkeit geschaffen, entsprechende Erfassungen vorzunehmen. Die nachfolgend aufgeführten Daten beziehen sich auf seit 2016 wiederholt gestellte Anträge. 2016 davon berufliche Weiterbildung davon Ehrenamtsqualifizierung davon politische Weiterbildung Summe Wiederholungsanträge 109 72 24 13 davon Anerkennungen 107 70 24 13 davon Ablehnungen 0 0 0 0 davon erledigt aus sonstigen Gründen (zum Beispiel Antrag zurückgezogen) 2 2 0 0 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3553 3 2017 davon berufliche Weiterbildung davon Ehrenamtsqualifizierung davon politische Weiterbildung Summe Wiederholungsanträge 385 269 70 46 davon Anerkennungen 376 262 69 45 davon Ablehnungen 7 6 0 1 davon erledigt aus sonstigen Gründen (zum Beispiel Antrag zurückgezogen) 2 1 1 0 2018 davon berufliche Weiterbildung davon Ehrenamtsqualifizierung davon politische Weiterbildung Summe Wiederholungsanträge 580 433 79 68 davon Anerkennungen 567 423 79 65 davon Ablehnungen 7 5 0 2 davon erledigt aus sonstigen Gründen (zum Beispiel Antrag zurückgezogen) 6 5 0 1 Anträge auf Anerkennung werden bewilligt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die verschiedenen Gründe für die Ablehnung werden grundsätzlich nicht statistisch gesondert erhoben. Trotzdem lässt sich feststellen, dass die hier für die Jahre 2016 bis 2018 ausgewiesenen 14 Ablehnungen überwiegend auf Nichteinhaltung gesetzlicher Fristen beziehungsweise in wenigen Fällen auf das Nichtvorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen zurückzuführen waren. Drucksache 7/3553 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Wie haben sich die Anzahl der Teilnehmenden an den vom Land anerkannten Bildungsveranstaltungen nach Maßgabe des § 9 Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jährlich entwickelt? Wie wurde deren Teilnahme durch das Bildungsfreistellungsgesetz gefördert (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch “, „Ehrenamtsqualifizierung“ darstellen)? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegensatz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesellschaftspolitisch “, sondern „politisch“. Ferner liegen die nachgefragten Daten nicht vor, da keine Meldepflicht bezüglich der Teilnehmenden, weder nach dem alten noch nach dem neuen Gesetz bestand beziehungsweise besteht. 4. Wie stellt sich die Struktur der geförderten Beschäftigten nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jährlich in den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch “, „Ehrenamtsqualifizierung“ dar (bitte nach Alter, Geschlecht und Beschäftigung - Auszubildende in betrieblicher Ausbildung , Auszubildende im Öffentlichen Dienst, Lehrkräfte an Schulen, wissenschaftliches Personal an Hochschulen, sonstige Beschäftigte im Öffentlichen Dienst des Landes, Beschäftigte im Öffentlichen Dienst der Kommunen, Beschäftigte in Sozialverbänden, Beschäftigte in gewerblichen Unternehmen etc. darstellen)? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegensatz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesellschaftspolitisch “, sondern „politisch“. Die nachgefragten Daten werden nicht erhoben. 5. Wie verteilen sich genehmigte Erstattungen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jährlich in den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ auf die vier laut Statistikbogen abgefragten Unternehmensgrößen? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegensatz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesellschaftspolitisch“, sondern „politisch“. Bezüglich der Definition der Unternehmensgrößen wird von folgender Definition ausgegangen: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3553 5 Großunternehmen: mindestens 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder über 50 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise über 43 Millionen Euro Bilanzsumme, mittleres Unternehmen: weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Umsatz bis 50 Millionen Euro beziehungsweise Jahresbilanz bis 43 Millionen Euro, kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Umsatz oder Jahresbilanz bis 10 Millionen Euro, Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Umsatz oder Jahresbilanz bis 2 Millionen Euro. Es ist dabei nicht bekannt, ob die Zuordnung zur Größenklassifizierung auf der Grundlage der Belegschaftsgröße oder der Jahresumsätze erfolgte. Für die Jahre bis einschließlich 2013 liegen keine auswertbaren Daten vor; die Erstattungen ab 2014 verteilen sich auf die Unternehmensgrößen wie folgt: 2014 2015 2016 2017 2018 1. Erstattung für berufliche Weiterbildung 262 274 266 278 265 davon Großunternehmen 109 70 78 87 67 davon mittleres Unternehmen 64 78 80 87 78 davon kleines Unternehmen 38 43 46 54 71 davon Kleinstunternehmen 51 83 62 50 49 2. Erstattung für politische Weiterbildung und Ehrenamtsqualifizierung 50 65 46 39 37 davon Großunternehmen 15 35 28 16 19 davon mittleres Unternehmen 21 21 13 11 10 davon kleines Unternehmen 11 6 3 7 4 davon Kleinstunternehmen 3 3 2 5 4 insgesamt (1. + 2.) 312 339 312 317 302 davon Großunternehmen 124 105 106 103 86 davon mittleres Unternehmen 85 99 93 98 88 davon kleines Unternehmen 49 49 49 61 75 davon Kleinstunternehmen 54 86 64 55 53 Drucksache 7/3553 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 6. Wie verteilen sich genehmigte Erstattungen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jährlich in den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ auf die laut Statistikbogen abgefragten unternehmerischen Tätigkeitsfelder? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegensatz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesellschaftspolitisch“, sondern „politisch“. Für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 liegen die nachgefragten Daten nicht vor. Eine nachträgliche händische Recherche würde insgesamt einen unzumutbaren Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Die Erstattungen verteilen sich für die Jahre 2014 bis 2018 auf die Tätigkeitsfelder wie folgt: 2014 2015 2016 2017 2018 1. Erstattung für berufliche Weiterbildung 262 274 266 278 265 davon Baugewerbe 25 9 20 57 58 davon Energieversorgung, Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung 2 6 7 11 9 davon Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ; Grundstücks- und Wohnungswesen 5 9 6 4 9 davon Erbringung von freiberuflichen, von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 13 22 11 5 15 davon Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und Sozialwesen 122 81 92 105 99 davon Gastgewerbe 2 12 9 2 4 davon Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei 10 20 16 17 16 davon Information und Kommunikation 3 2 2 5 1 davon Kunst, Unterhaltung und Erholung 0 1 2 1 0 davon Verarbeitendes Gewerbe 58 82 76 56 49 davon sonstiges 22 30 25 15 5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3553 7 2014 2015 2016 2017 2018 2. Erstattung für politische Weiterbildung und Ehrenamtsqualifizierung 50 65 46 39 37 davon Baugewerbe 1 0 0 0 0 davon Energieversorgung, Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung 1 5 3 2 5 davon Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ; Grundstücks- und Wohnungswesen 2 0 0 0 0 davon Erbringung von freiberuflichen, von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 2 3 0 1 1 davon Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und Sozialwesen 24 26 8 13 11 davon Gastgewerbe 0 1 0 2 1 davon Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei 4 2 3 5 2 davon Information und Kommunikation 6 4 4 8 8 davon Kunst, Unterhaltung und Erholung 1 0 0 0 0 davon Verarbeitendes Gewerbe 3 12 19 4 4 davon sonstiges 6 12 9 4 5 insgesamt (1. + 2.) 312 339 312 317 302 davon Baugewerbe 26 9 20 57 58 davon Energieversorgung, Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung 3 11 10 13 14 davon Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ; Grundstücks- und Wohnungswesen 7 9 6 4 9 davon Erbringung von freiberuflichen, von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 15 25 11 6 16 davon Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und Sozialwesen 146 107 100 118 110 davon Gastgewerbe 2 13 9 4 5 davon Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei 14 22 19 22 18 davon Information und Kommunikation 9 6 6 13 9 davon Kunst, Unterhaltung und Erholung 1 1 2 1 0 davon Verarbeitendes Gewerbe 61 94 95 60 53 davon sonstiges 28 42 34 19 10 Drucksache 7/3553 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 7. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Wirkung des Bildungsfreistellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahre 2015 vor? a) Aufgrund welcher Untersuchungen, Daten oder welcher anderer Erkenntnisse kommt die Landesregierung zu dem Schluss, dass sich das Gesetz bewährt habe? b) Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, dem Bildungsausschuss vor der geplanten Novellierung im Januar 2020 einen Bericht über die Umsetzung des Bildungsfreistellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2015 bis 2018 vorzulegen ? c) Mit welcher Begründung lehnt die Landesregierung eine solche Berichterstattung möglicherweise ab? Auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3366 wird verwiesen. Zu a) Das für die Fachaufsicht zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur steht im stetigen Austausch mit der zuständigen Behörde für den Vollzug, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). In diesem Rahmen wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3366 verwiesen, aus der hervorgeht, dass die mit der Novellierung des Gesetzes angestrebten Veränderungen bezüglich der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes eingetreten sind. Ferner hat die Änderung in der Anerkennung von „gesellschaftspolitisch“ zu „politisch“ nach dem novellierten Bildungsfreistellungsgesetz aus Sicht des LAGuS zu einer besser zu handhabenden Anerkennungspraxis von Maßnahmen gemäß §§ 9 bis 11 im Hinblick auf die Abgrenzung zu freizeitorientierten Maßnahmen geführt. Zu b) Seitens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist keine Unterrichtung geplant. Zu c) Es wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3366 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3553 9 8. Inwieweit zieht die Landesregierung bei der Novellierung des Gesetzes neben der Übertragung der Reste in das jeweils nächste Haushaltsjahr auch die Aufhebung der starren Begrenzung des Anteils beruflicher Bildungsmaßnahmen in Erwägung? Mit welcher Begründung lehnt die Landesregierung die Aufhebung gegebenenfalls ab? Hinsichtlich des Mittelabflusses wird zunächst auf die Antwort zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3366 verwiesen. Ferner haben die Koalitionspartner in Ziffer 257 der Koalitionsvereinbarung beschlossen, das Bildungsfreistellungsgesetz so zu novellieren, dass die zur Verfügung stehenden Mittel voll in Anspruch genommen werden können. Derzeit prüft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verschiedene Möglichkeiten, diese Maßnahme umzusetzen. 9. Wenn die zuständigen Behörden seit 2014 jährlich beobachten konnten, dass die bereit gestellten Mittel nicht ausgeschöpft wurden (seit 2015 in erheblichem Maße) und jederzeit eine Problemmeldung möglich war, um eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, warum wurde mit einer Gesetzeskorrektur bis jetzt gewartet? Seit wann gab es solche Meldungen? Die Mittelausschöpfung für die Erstattung gemäß § 16 Bildungsfreistellungsgesetz hängt von der Zahl der Angebote gemäß §§ 9 bis 13 Bildungsfreistellungsgesetz durch die Bildungsanbieter sowie der Nachfrage durch die Beschäftigten gemäß § 2 Bildungsfreistellungsgesetz ab. Hier galt es, einen angemessenen Zeitraum abzuwarten, um allen Beteiligten Zeit zu lassen, sich auf das novellierte Gesetz einzustellen. Der Mittelabfluss wird regelmäßig im Rahmen der Überwachung des Haushaltsvollzuges festgestellt.