Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3554 7. Wahlperiode 21.05.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Karsten Kolbe, Fraktion DIE LINKE Ausgründungen von Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Das Landeshochschulgesetz (LHG) erlaubt nach § 105 Absatz 4, dass sich Hochschulen mit ihrem Körperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers , an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen können. 1. Wie viele Ausgründungen gab es an den staatlichen Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bis zum 1. April 2019 (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln)? In den Jahren 2016 bis 2019 gab es folgende Gründungen von Unternehmen der Hochschulen im Sinne von § 105 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes: - 2016: eine (Universität Rostock: Universität Rostock Service GmbH), - 2017: keine, - 2018: keine, - bis 1. April 2019: keine. Drucksache 7/3554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Anträge von Hochschulen wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bis zum 1. April 2019 gemäß § 105 Absatz 4 LHG gestellt? In den Jahren 2016 bis 2019 wurden folgende Anträge gestellt: - 2016: ein Antrag der Universität Rostock (Universität Rostock Service GmbH), - 2017: keine, - 2018: keine, - bis 1. April 2019: keine. 3. Wie viele der in Frage 2 erfragten Anträge wurden genehmigt bzw. abgelehnt? In den Jahren 2016 bis 2019 wurden folgende Anträge genehmigt beziehungsweise abgelehnt: - 2016: ein Antrag der Universität Rostock wurde genehmigt (Universität Rostock Service GmbH), - 2017: keine, - 2018: keine, - bis 1. April 2019: keine. 4. Welche Kriterien werden im Rahmen des Prüfverfahrens für eine Erlaubnis von Ausgründungen geprüft? Welche Anforderungen müssen seitens der Hochschule erfüllt sein? Die Hochschule kann sich gemäß § 105 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes mit ihrem Körperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß §§ 3 und 11 des Landeshochschulgesetzes , insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen, soweit die Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3554 3 Dabei ist § 65 Absatz 1 LHO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einzahlungsverpflichtung der Hochschule als Gesellschafterin auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden muss. § 65 Absatz 2 und 3 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Stelle des Finanzministeriums tritt. Ferner hat die Grundordnung der Hochschule vorzusehen, dass alle Entscheidungen der Gesellschafterin durch die Hochschulleitung getroffen werden und der Senat über alle wesentlichen Geschäfte der Unternehmen der Hochschule oder bei mehrheitlichen Beteiligungen der Hochschule durch die Hochschulleitung informiert wird. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat das Nähere zu den Voraussetzungen und zu der Ausgestaltung von Beteiligungen der Hochschulen an privatrechtlichen Unternehmen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Die Verwaltungsvorschrift „Hinweise für die Verwaltung von Beteiligungen der Hochschulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern“ vom 21. Oktober 2013 ist im Mitteilungsblatt Nr. 11 unter folgendem Link https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/download?id=1612435 veröffentlicht. Folgende weitere, Voraussetzungen für eine Beteiligung der Hochschulen werden dort bestimmt: Es muss ein wichtiges Interesse der Hochschule vorliegen und sich der von der Hochschule angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lassen. Es muss ein angemessener Einfluss der Hochschule und des Landes sichergestellt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in der Regel in entsprechender Anwendung der Vorschriften §§ 264 ff. des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. 5. Was waren die Gründe für eine Ablehnung (bitte die Kriterien in Frage 4 berücksichtigen)? In den Jahren 2016 bis 2019 gab es keine Ablehnungen. 6. Sind geänderte Regelungen bzw. Kriterien zum Wissens- und Technologietransfer Bestandteil der Zielvereinbarungsverhandlungen der Jahre 2021 bis 2025 zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur sowie den staatlichen Hochschulen? Wenn ja, welche (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln)? Regelungen beziehungsweise Kriterien zum Wissens- und Technologietransfer sind gemäß § 15 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes nicht zwingender Bestandteil der Zielvereinbarungen . Ob derartige Bestimmungen gleichwohl in die Zielvereinbarungen aufgenommen werden, entscheidet sich im Zuge der Verhandlungen mit den Hochschulen. Diese sind für das Jahr 2020 vorgesehen.