Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3559 7. Wahlperiode 27.05.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Sogenannte „Diverse“ in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wo können Personen ihr Geschlecht in „divers“ umändern lassen? Welche Nachweise müssen sie dafür erfüllen? Gemäß § 45b des Personenstandsgesetzes können Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere Bezeichnung (weiblich, männlich, divers) ersetzt oder gestrichen werden soll. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, können dies an Eides statt versichern. Drucksache 7/3559 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Kosten entstanden bisher für das Land Mecklenburg- Vorpommern und die Landkreise durch die Umstellung zu dieser Möglichkeit (bitte auflisten nach Kostenträger und Gesamtkosten mit kurzer Erläuterung)? Für die personenstandsrechtliche Möglichkeit der Registrierung von Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung als „divers“ sind im Land Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Landkreisen keine kostenrechtlichen Auswirkungen ersichtlich. 3. Wie viele Personen haben bisher in Mecklenburg-Vorpommern beantragt , ihr Geschlecht in „divers“ zu ändern (bitte auflisten nach Monat, Landkreis und Anzahl)? Landkreis Dezember 2018 Januar 2019 Februar 2019 März 2019 April 2019 Schwerin 0 0 0 0 0 Rostock 0 0 0 0 2 Nordwestmecklenburg 0 0 0 0 0 Ludwigslust-Parchim - - - - - Landkreis Rostock 0 0 0 0 1 Mecklenburgische Seenplatte 0 0 0 0 0 Vorpommern-Rügen 0 0 0 0 0 Vorpommern-Greifswald 0 0 0 0 0 Gesamt 0 0 0 0 3 Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat im Rahmen der Abfrage bei den Landkreisen kein entsprechendes Zahlenmaterial bereitgestellt. 4. Wie viele Neugeborene wurden seit 2015 als männlich, weiblich, unbestimmt oder als „divers“ eingetragen (bitte auflisten nach Jahr, Geschlechtseintragung und Anzahl)? Die Fragestellung wird so interpretiert, dass mit „unbestimmt“ die Möglichkeit nach § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes gemeint ist, den Personenstandsfall auch ohne Angabe des Geschlechts zu registrieren. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3559 3 Jahr männlich weiblich divers ohne Angabe 2015 6.761 6.537 - 0 2016 6.832 6.610 - 0 2017 6.669 6.412 - 0 2018 6.682 6.351 0 0 Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 liegen derzeit keine Zahlen vor. 5. Wie viele Diverse haben sich bisher auf Stellen beworben, die dem Land Mecklenburg-Vorpommern untergliedert sind (bitte auflisten nach Institution und Anzahl)? Die Anzahl der Bewerber mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ist nicht bekannt, da keine Pflicht besteht, sich gegenüber dem Dienstherrn/Arbeitgeber als „divers“ erkennen zu geben. Als „divers“ erkennbare Bewerbungen hat es bisher nicht gegeben. 6. Wie hoch ist die Quote an Diversen in den Ministerien? Wie viele Diverse arbeiten als Richter oder Staatsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern? Die Quote der Beschäftigten mit dem Geschlechtseintrag „divers“ ist nicht bekannt, da Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nicht die Pflicht haben, sich gegenüber ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber als „divers“ erkennen zu geben. Für die Richter und Staatsanwälte des Landes erfolgt ebenfalls keine Erfassung der geschlechterspezifischen Angabe „divers“, sodass die Landesregierung auch in diesen Bereichen keine Quote oder Anzahl Diverser mitteilen kann. 7. Gibt es an Schulen besondere Maßnahmen für Diverse wie beispielsweise separate Toiletten oder Kriterien bei Sportwettbewerben? Ist dies geplant? Für die baulichen Voraussetzungen an Schulen sind die kommunalen Schulträger zuständig. Angaben zu den baulichen Voraussetzungen liegen der Landesregierung nicht vor. Zur Beantwortung der Fragen wäre eine Abfrage sämtlicher Schulen in Mecklenburg- Vorpommern erforderlich. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Drucksache 7/3559 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Bei den vom Land organisierten Schulsportwettbewerben (Jugend trainiert für Olympia/ Jugend trainiert für Paralympics) gibt es keine spezifischen Kriterien für Diverse. Diesbezüglich ist auch nichts geplant. Gleiches trifft für Sportveranstaltungen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Landesjugendsportspiele und Seniorensportspiele des Landes) zu. Darüber hinausgehende Erkenntnisse, ob und inwieweit einzelne Schulen oder Sportvereine beziehungsweise Sportfachverbände des Landes für eigenständig organisierte Sportwettbewerbe Kriterien aufgestellt beziehungsweise deren Aufstellung geplant haben oder dies bei baulichen Maßnahmen berücksichtigt haben, liegen der Landesregierung nicht vor.