Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3566 7. Wahlperiode 27.06.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Genehmigungen der Schulentwicklungsplanungen für allgemeinbildende und berufliche Schulen der Landkreise und kreisfreien Städte und ANTWORT der Landesregierung 1. Zu welchem Zeitpunkt wurden die Schulentwicklungsplanungen der Landkreise und kreisfreien Städte für die allgemeinbildenden Schulen, die zum 1. August 2015 erstellt worden sind, mit jeweils welchen Auflagen genehmigt (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten sowie die Beauflagungen für jede Einzelschule getrennt angeben)? Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Planungszeitraum 2015/2016 bis 2019/2020 wurde am 6. Juli 2015 durch den Kreistag des Landkreises beschlossen. Mit Schreiben vom 9. September 2015 und 18. April 2016 wurde der Landkreis aufgefordert, ergänzende Unterlagen für den Schulentwicklungsplan beizubringen. Die letzten Unterlagen wurden mit Schreiben vom 7. Juni 2016 übersandt. Die oberste Schulbehörde genehmigte den Schulentwicklungsplan des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte mit Bescheid vom 4. Juli 2016 unter folgenden Auflagen: „1. Die Bestandsfähigkeit der Grundschulen in den Städten Demmin (Grundschule „Heinrich Zille“, Regionale Schule mit Grundschule „Pestalozzi“), Neustrelitz (Grundschule Kiefernheide, Grundschule Am Sandberg, Grundschule „Daniel Sanders“) und Waren (Grundschule „Käthe Kollwitz“, Grundschule „Am Papenberg“) ist mit dem vorliegenden Schulentwicklungsplan noch nicht nachgewiesen worden. Für jede einzelne dieser Grundschulen ist bis zum 16. Dezember 2016 jeweils eine schulbezogene Schülerzahlprognose für den Zeitraum 2016/2017 bis 2024/2025 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. Drucksache 7/3566 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Die Bestandsfähigkeit der Regionalen Schulen in den Städten Demmin (Regionale Schule mit Grundschule „Pestalozzi“, Regionale Schule „Fritz Reuter“) und Waren (Regionale Schule „Friedrich Dethloff“, Regionale Schule Waren West) ist durch den Landkreis noch nicht nachgewiesen worden. Für jede einzelne dieser Regionalen Schulen ist durch den Planungsträger bis zum 16. Dezember 2016 eine separate Schülerzahlprognose für den Zeitraum 2016/2017 bis 2024/2025 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 3. Für die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Gesamtschule „Vier Tore“ Neubrandenburg ist zunächst im Rahmen einer dreijährigen Probezeit beginnend mit dem Schuljahr 2017/2018 nachzuweisen, dass die Schülermindestzahl 24 für die Jahrgangsstufe 11 tatsächlich erreicht wird. 4. Das für die Grundschule Mölln geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 16. Dezember 2016 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall der Aufhebung der Grundschule Mölln und einer Neuorganisation der dann gemäß § 113 Schulgesetz durchzuführenden Schülerbeförderung unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. 5. Das für die Regionale Schule in Blankensee geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 16. Dezember 2016 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches der Regionalen Schule in Blankensee auf die benachbarten Regionalen Schulen in Neustrelitz, Feldberg und Burg Stargard und einer Neuorganisation der dann gemäß § 113 Schulgesetz durchzuführenden Schülerbeförderung unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. 6. Das für die Grundschule Gielow geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 30. September 2016 ist ergänzend eine Darstellung der derzeitigen Schülerbeförderung aus den Gemeinden des Einzugsbereichs der Grundschule Gielow zur Regionalen Schule sowie zum Gymnasium in Malchin bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 7. Das für die Grundschule Jürgenstorf geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 30. September 2016 ist die vorliegende Aufstellung der Fahrzeiten um weitere bereits bestehende Beförderungsmöglichkeiten zu ergänzen und bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 8. Das für die Regionale Schule in Woldegk geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 30. September 2016 ist ergänzend zu der vorliegenden Darstellung der Fahrzeiten bei einer Aufhebung der Regionalen Schule in Woldegk eine Darstellung der bestehenden Schülerbeförderung aus den Gemeinden des Einzugsbereichs dieser Regionalen Schule zur Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe Friedland bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. Die vorliegende Darstellung ist um die Zahl der jeweils betroffenen Schüler zu ergänzen. 9. Das für die Regionale Schule in Penzlin geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 16. Dezember 2016 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches der Regionalen Schule in Penzlin auf die benachbarten Regionalen Schulen in Neubrandenburg und in Möllenhagen und einer Neuorganisation der dann gemäß § 113 Schulgesetz durchzuführenden Schülerbeförderung unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3566 3 10. Das für die Regionale Schule in Wesenberg geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 16. Dezember 2016 ist eine Darstellung bei der obersten Schulbehörde einzureichen, welche Fahrzeiten sich für die Schüler des Regionalschulbildungsganges ergeben, wenn die Regionale Schule Wesenberg aufgehoben werden müsste. Dazu sind auch für gegebenenfalls bisher nicht bestehende Linien die sich ergebenden Fahrzeiten zu ermitteln. 11. An den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Demmin, Malchin und Friedland werden gemäß Prognosen im Schulentwicklungsplan die Schülermindestzahlen für diese Schulen nicht mehr erreicht. Die Einschätzung des Planungsträgers, dass keine schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 108 des Schulgesetzes erforderlich sind, ist durch die oberste Schulbehörde nicht genehmigungsfähig. Sobald die Kriterien für die Umsetzung der Inklusion in Mecklenburg-Vorpommern feststehen, ist eine Entscheidung über die erforderlichen schulorganisatorischen Maßnahmen für diese Förderschulen zu treffen.“ Der Landkreis hat die Auflagen mit den Nummern 1, 2 und 4 bis 10 inzwischen erfüllt. Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Vorpommern- Rügen im Planungszeitraum 2015/2016 bis 2019/2020 wurde am 11. Mai 2015 durch den Kreistag des Landkreises beschlossen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 und 12. August 2015 wurde der Landkreis aufgefordert, ergänzende Unterlagen für den Schulentwicklungsplan beizubringen. Die letzten Unterlagen wurden mit Schreiben vom 15. Juli 2016 übersandt. Die oberste Schulbehörde genehmigte den Schulentwicklungsplan des Landkreises Vorpommern- Rügen mit Bescheid vom 20. Juli 2016 mit folgenden Auflagen: „1. Es ist geplant, die Außenstelle der Grundschule Marlow in Gresenhorst ab dem Schuljahr 2015/2016 aufzuheben. Dies wurde bereits in einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes im Planungszeitraum 2006/2007 bis 2014/2015 durch die oberste Schulbehörde genehmigt. Für eine Umsetzung der Strukturmaßnahme bedarf es jedoch einer konkreten Festlegung des Aufhebungszeitpunktes der Außenstelle. Insofern wird der Planungsträger aufgefordert, eine diesbezügliche Konkretisierung im Schulentwicklungsplan 2015/16 bis 2019/20 bis zum 13. Januar 2017 vorzunehmen. 2. Das für die Grundschule Lüdershagen geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 13. Januar 2017 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches der Grundschule Lüdershagen auf die benachbarten Grundschulen in Barth, Ribnitz- Damgarten und Ahrenshagen und der dann gemäß § 113 des Schulgesetzes durchzuführenden Schülerbeförderung unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Die Prüfergebnisse sind bis zum 13.01.2017 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. Drucksache 7/3566 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Das für die Grundschule Velgast geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist glaubhaft nachgewiesen worden. Demnach wäre ein Bestand als „Kleine Grundschule “ möglich, wenn mindestens zwei Lerngruppen mit jeweils mindestens 20 Schülerinnen und Schülern gebildet werden können. Der Landkreis geht jedoch davon aus, dass im Schuljahr 2019/2020 keine zwei Lerngruppen mit jeweils mindestens 20 Schülerinnen und Schülern gebildet werden können. Insofern ist durch den Planungsträger bis zum 31. Januar 2019 zu prüfen, von welchen Schülerzahlen für die Grundschule Velgast im Schuljahr 2019/2020 auszugehen ist und ob die Voraussetzungen für die Bildung von zwei Lerngruppen mit jeweils mindestens 20 Schülerinnen und Schülern vorliegen. Andernfalls sind die erforderlichen Maßnahmen durch den Landkreis Vorpommern-Rügen im Schulentwicklungsplan zu treffen. Die Prüfergebnisse sind bis zum 31. Januar 2019 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 4. Der Landkreis Vorpommern-Rügen plant die Aufhebung der Grundschulen in Horst und Brandshagen sowie der Regionalen Schule in Reinberg zum Ende des Schuljahres 2017/2018. Ab dem Schuljahr 2018/2019 erfolgt die Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler an der neu errichteten Regionalen Schule mit Grundschule in Miltzow. Die Bestandsfähigkeit dieser neu zu errichtenden Schule in Miltzow ist durch den Landkreis noch nicht nachgewiesen worden. Die Schülerzahlprognosen und die bei Anerkennung der unzumutbaren Schulwegzeiten erforderlichen detaillierten Nachweise sind durch den Planungsträger bis zum 13. Januar 2017 vorzulegen. 5. Das für die Grundschule Grammendorf geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 13. Januar 2017 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches der Grundschule Grammendorf auf die benachbarten Grundschulen in Tribsees, Grimmen und Kandelin und der dann gemäß § 113 des Schulgesetzes durchzuführenden Schülerbeförderung unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Der vorliegende Nachweis des Landkreises betrachtet nur einen Teil der Gemeinden und nicht alle Gemeinden für alle benachbarten Grundschulen. Die Prüfergebnisse sind bis zum 13. Januar 2017 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen.“ Der Landkreis hat die Auflagen inzwischen erfüllt. Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Ludwigslust- Parchim im Planungszeitraum 2015/2016 bis 2019/2020 wurde am 11. Juni 2015 durch den Kreistag des Landkreises beschlossen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 wurde der Landkreis aufgefordert, ergänzende Unterlagen für den Schulentwicklungsplan beizubringen. Die letzten Unterlagen wurden mit Schreiben vom 1. Juni 2016 übersandt. Die oberste Schulbehörde genehmigte den Schulentwicklungsplan des Landkreises Ludwigslust-Parchim mit Bescheid vom 21. Juli 2016 unter folgenden Auflagen: „1. An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Verbund mit der Kooperativen Gesamtschule mit Grundschule in Dömitz werden gemäß Prognose im Schulentwicklungsplan die Schülermindestzahlen nicht mehr erreicht. Eine dauerhafte Fortführung mit unterschrittenen Schülermindestzahlen ist nicht genehmigungsfähig. Sobald die Kriterien für die Umsetzung der Inklusion in Mecklenburg-Vorpommern feststehen, ist eine Entscheidung über die erforderlichen schulorganisatorischen Maßnahmen für diese Förderschule zu treffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3566 5 2. Die Bestandsfähigkeit der Grundschule der Regionalen Schule mit Grundschule „Europaschule “ Hagenow, der Regionalen Schule „Prof. Dr. F. Heincke“ Hagenow und der Regionalschule der Regionalen Schule mit Grundschule „Europaschule“ Hagenow ist durch den Landkreis noch nicht nachgewiesen worden. Die Schülerzahlprognosen für jede einzelne dieser Schulen sind durch den Planungsträger bis zum 16.September 2016 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 3. Das für die Regionale Schule Cambs geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 13. Januar 2017 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall der Schülerbeförderung zur benachbarten Regionalen Schule Brüel unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. 4. Das für die Regionale Schule Malliß geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Da damit die Bestandsfähigkeit der Schule nicht abschließend nachgewiesen wurde, ist die geplante organisatorische Verbindung der Regionalen Schule Malliß mit der Grundschule Malliß zum Schuljahr 2016/2017 nicht genehmigungsfähig. Bis zum 13. Januar 2017 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall, dass die Schüler aus einem Teil des Einzugsbereiches nicht zunächst zur Grundschule Eldena befördert werden und dort Wartezeiten hätten, sondern direkte Verbindungen zu den benachbarten Regionalen Schulen eingerichtet werden, unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. 5. Das für die Grundschule Malliß geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Da damit die Bestandsfähigkeit der Schule nicht abschließend nachgewiesen wurde, ist die geplante organisatorische Verbindung der Regionalen Schule Malliß mit der Grundschule Malliß zum Schuljahr 2016/2017 nicht genehmigungsfähig. Bis zum 13. Januar 2017 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches der Grundschule Malliß auf die benachbarten Grundschulen in Eldena und Neu Kaliß und der dann gemäß § 113 des Schulgesetzes durchzuführenden Schülerbeförderung unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. 6. Das für die Grundschule Neu Kaliß geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 13. Januar 2017 sind gegebenenfalls weitere Sachverhalte, die bei der Bewertung der Unzumutbarkeit der entstehenden Schulwegzeiten im Falle einer Aufhebung der Grundschule Neu Kaliß zu berücksichtigen sind, bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 7. Das für die Grundschule Marnitz geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 13. Januar 2017 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches der Grundschule Marnitz auf die benachbarten Grundschulen in Groß Godems und in Parchim und der dann gemäß § 113 des Schulgesetzes durchzuführenden Schülerbeförderung unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. 8. Das für die Regionale Schule Goldberg geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Die dargestellten Fahrzeiten lassen sich nicht aus den Fahrzeiten der Linie 101 ableiten, sodass eine Prüfung des Entstehens unzumutbarer Schulwegzeiten nicht möglich war. Bis zum 16. September 2016 ist eine korrigierte Darstellung der Schülerbeförderung für den Fall einer Aufhebung der Regionalen Schule Goldberg bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. Drucksache 7/3566 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 9. Das für die Grundschule Mestlin geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 13. Januar 2017 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Zuordnung/Aufteilung des Einzugsbereiches der Grundschule Mestlin auf die Grundschulen in Domsühl, Dabel, Goldberg oder Crivitz und der dann gemäß § 113 des Schulgesetzes durchzuführenden Schülerbeförderung unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. 10. Das für die Grundschule Groß Godems geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 13. Januar 2017 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches der Grundschule Groß Godems auf die Grundschulen in Marnitz und Parchim und der dann gemäß § 113 des Schulgesetzes durchzuführenden Schülerbeförderung unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. 11. Das für die Regionale Schule Brüel geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Bis zum 13. Januar 2017 ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall der Schülerbeförderung zur benachbarten Regionalen Schule Crivitz unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden.“ Der Landkreis hat die Auflagen mit den Nummern 2 bis 11 inzwischen erfüllt. Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im Planungszeitraum 2015/2016 bis 2019/2020 wurde am 6. Juli 2016 durch die Bürgerschaft beschlossen und mit Bescheid vom 21. Juli 2016 durch die oberste Schulbehörde unter folgenden Auflagen genehmigt: „1. Für die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe an der Jenaplanschule ist zunächst im Rahmen einer dreijährigen Probezeit beginnend mit dem Schuljahr 2017/2018 nachzuweisen , dass die Schülermindestzahl 24 für die Jahrgangsstufe 11 tatsächlich erreicht wird. 2. Für die geplante Profilierung der Paul-Friedrich-Scheel-Schule als Schule mit spezifischer Kompetenz ab dem Schuljahr 2016/2017 sind die Einzelheiten sowie das Vorliegen der räumlichen Voraussetzungen noch nicht geklärt, sodass die Umsetzung noch nicht erfolgen kann. Bis zum 13. Januar 2017 ist zunächst eine Konkretisierung der Planung im Hinblick auf die geplanten Schularten sowie die Absicherung der Beschulung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten bei der obersten Schulbehörde vorzulegen.“ Der Planungsträger hat die Auflage Nummer 2 inzwischen erfüllt. Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen der Landeshauptstadt Schwerin im Planungszeitraum 2015/2016 bis 2019/2020 wurde am 13. Juni 2016 durch die Stadtvertretung beschlossen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wurden weitere ergänzende Unterlagen übersandt. Die Genehmigung des Schulentwicklungsplanes ist dann mit Bescheid vom 10. Februar 2017 durch die oberste Schulbehörde unter folgenden Auflagen erteilt worden: „1. Die Landeshauptstadt Schwerin plant die Errichtung einer neuen Regionalen Schule an den Standorten Johannes-Brahms-Straße beziehungsweise J.-R.-Becher-Straße. Im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes ist bis zum 5. Mai 2017 eine widerspruchsfreie und eindeutige Festlegung der zeitlichen Abläufe zur Errichtung dieser Schule zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3566 7 2. Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache soll aufgehoben werden. Im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes ist bis zum 11. August 2017 eine widerspruchsfreie und eindeutige Festlegung der zeitlichen Abläufe für diese Änderung der Schulstruktur zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 3. Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen „Am Fernsehturm“ soll aufgehoben und am Standort dieser Schule nach baulichen Maßnahmen eine Regionale Schule mit Grundschule errichtet werden. Im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes ist bis zum 11. August 2017 eine widerspruchsfreie und eindeutige Festlegung der zeitlichen Abläufe für diese Änderung der Schulstruktur zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 4. Der Schulentwicklungsplan sieht bereits eine Reihe von Maßnahmen vor, mit denen die Inklusion an den Schulen der Stadt Schwerin umgesetzt werden soll. Der Wegfall von Förderschularten wie der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache und deren Ersetzen durch zum Beispiel temporäre Lerngruppen , die Einrichtung eines Beratungs- und Kompetenzzentrums, eine veränderte Organisation der sonderpädagogischen Förderung an Regelschulen sowie die Entwicklung von Schulen mit spezifischer Kompetenz sind nach den geltenden schulgesetzlichen Vorschriften derzeit noch nicht genehmigungsfähig. Sobald die Kriterien für die Umsetzung der Inklusion in Mecklenburg-Vorpommern feststehen, sind die diesbezüglichen Planungen der Landeshauptstadt Schwerin zur Umsetzung der Inklusion zu konkretisieren .“ Der Planungsträger hat die Auflagen mit einer 1. Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes inzwischen erfüllt. Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Nordwestmecklenburg im Planungszeitraum 2015/2016 bis 2019/2020 wurde am 19. Februar 2015 durch den Kreistag des Landkreises beschlossen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 und 14. März 2016 wurde der Landkreis aufgefordert, ergänzende Unterlagen für den Schulentwicklungsplan beizubringen. Die letzten Unterlagen wurden mit Schreiben vom 31. Mai 2017 übersandt. Die oberste Schulbehörde genehmigte den Schulentwicklungsplan des Landkreises Nordwestmecklenburg mit Bescheid vom 28. Juni 2017 unter folgenden Auflagen: „1. Für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen Neukloster ist durch den Planungsträger eine den Vorschriften in § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg-Vorpommern (SEPVO M-V) genügende Schülerzahlprognose für den Zeitraum 2015/2016 bis 2024/2025 zu erstellen und bis zum 29. Dezember 2017 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 2. Für jede der beiden Grundschulen „Am Ploggensee“ und „Fritz Reuter“ in Grevesmühlen ist durch den Planungsträger bis zum 29. Dezember 2017 eine separate Schülerzahlprognose für den Zeitraum 2015/2016 bis 2024/2025 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen .“ Der Landkreis hat die Auflagen inzwischen erfüllt. Drucksache 7/3566 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Vorpommern- Greifswald im Planungszeitraum 2015/2016 bis 2019/2020 wurde am 6. Juni 2016 durch den Kreistag des Landkreises beschlossen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 und 19. Juni 2017 wurde der Landkreis aufgefordert, ergänzende Unterlagen für den Schulentwicklungsplan beizubringen. Die letzten Unterlagen wurden mit Schreiben vom 30. Juni 2017 übersandt. Die oberste Schulbehörde genehmigte den Schulentwicklungsplan des Landkreises Vorpommern- Greifswald mit Bescheid vom 30. Januar 2018 unter folgenden Auflagen: „1. Das für die Regionale Schule Jarmen geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Die Schülermindestzahl 36 wird gemäß Prognose ab dem Schuljahr 2019/2020 nicht erreicht. Der Bestand wäre damit nicht gewährleistet. Es ist insofern der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches und der Schülerbeförderung zu den Regionalen Schulen in Loitz und Demmin unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Die Prüfergebnisse sind bis zum 31. Januar 2019 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 2. Das für die Regionale Schule Loitz geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Somit gilt für die Bestandsfähigkeit die Schülermindestzahl 36. Sofern für die Eingangsklassenbildung die abgesenkte Schülermindestzahl 22 zur Anwendung gebracht werden soll, ist nachzuweisen, dass für den Fall einer Schülerbeförderung zur Regionalen Schule in Jarmen unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. 3. Das für die Grundschule der Regionalen Schule mit Grundschule „Johann Christoph Adelung“ in Spantekow geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Die Schülermindestzahl 20 für die Jahrgangsstufe 1 wird gemäß Prognose ab dem Schuljahr 2019/2020 nicht mehr erreicht. Der Bestand wäre damit nicht gewährleistet. Es ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Schülerbeförderung zur Regionalen Schule mit Grundschule in Ducherow und zur Grundschule Krien unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Die Prüfergebnisse sind bis zum 31. Januar 2019 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 4. Das für die Grundschule Lassan geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Es ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Schülerbeförderung zur Grundschule in Anklam unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Die Prüfergebnisse sind bis zum 31.03.2018 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 5. Das für die Grundschule Kröslin geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Es ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches der Grundschule Kröslin auf die benachbarten Grundschulen in Wolgast und Wusterhusen unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Die Prüfergebnisse sind bis zum 31. März 2018 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 6. Das für die Grundschule Jatznick geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Es ist der Nachweis zu erbringen, ob auch für den Fall einer Aufteilung des Einzugsbereiches der Grundschule Jatznick auf die benachbarten Grundschulen in Pasewalk, Torgelow und Ferdinandshof unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Die Prüfergebnisse sind bis zum 31. März 2018 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen.“ Der Landkreis hat die Auflagen inzwischen erfüllt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3566 9 Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen des Landkreises Rostock im Planungszeitraum 2015/2016 bis 2019/2020 wurde am 15. März 2017 durch den Kreistag des Landkreises beschlossen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017, 1. Juni 2017 und 5. März 2018 wurde der Landkreis aufgefordert, ergänzende Unterlagen für den Schulentwicklungsplan beizubringen . Die letzten Unterlagen wurden mit Schreiben vom 7. Mai 2018 übersandt. Die oberste Schulbehörde genehmigte den Schulentwicklungsplan des Landkreises Rostock mit Bescheid vom 8. Mai 2018 unter folgenden Auflagen: „1. Die Bestandsfähigkeit der Grundschulen in den Städten Güstrow (Grundschule „G. F. Kersting“, Grundschule „Fritz Reuter“, Grundschule „An der Nebel“, Regionale Schule mit Grundschule „Schule am Inselsee“) und Bad Doberan (Lessing-Grundschule, Regionale Schule mit Grundschule Buchenberg) ist mit dem vorliegenden Schulentwicklungsplan noch nicht nachgewiesen worden. Für jede einzelne dieser Schulen ist bis zum 15. Oktober 2018 jeweils eine schulbezogene Schülerzahlprognose für den Zeitraum 2018/2019 bis 2024/2025 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 2. Die Bestandsfähigkeit der Regionalen Schulen in den Städten Güstrow (Regionale Schule „Thomas Müntzer“, Regionale Schule „Richard Wossidlo“, Regionale Schule mit Grundschule „Schule am Inselsee“) und Bad Doberan (Regionale Schule „Am Kamp“, Regionale Schule mit Grundschule Buchenberg) ist mit dem vorliegenden Schulentwicklungsplan noch nicht nachgewiesen worden. Für jede einzelne dieser Schulen ist bis zum 15. Oktober 2018 jeweils eine schulbezogene Schülerzahlprognose für den Zeitraum 2018/2019 bis 2024/2025 bei der obersten Schulbehörde vorzulegen. 3. Die Genehmigung zum Führen einer Außenstelle der Regionalen Schule mit Grundschule „Johann Pogge“ Lalendorf am Standort Groß Wokern ist bereits zum 31. Juli 2012 erloschen. Sollte auch zukünftig eine Außenstelle am Standort Groß Wokern erforderlich sein, ist dies ausführlich zu begründen und der obersten Schulbehörde bis zum 15. Oktober 2018 darzulegen. 4. Das für die Grundschule Rerik geltend gemachte Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten ist bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Der Nachweis ist lückenhaft. Bis zum 15. Oktober 2018 ist durch den Planungsträger der Nachweis zu erbringen, dass im Planungszeitraum eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Grundschule Rerik an der Grundschule Kühlungsborn nicht möglich wäre. Andernfalls wird das Entstehen unzumutbarer Schulwegzeiten für die Grundschule Rerik nicht anerkannt. 5. An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Bützow wird gemäß Prognose im Schulentwicklungsplan die Schülermindestzahl für diese Schule nicht mehr erreicht. Die Einschätzung des Planungsträgers, dass keine schulorganisatorische Maßnahme nach § 108 des Schulgesetzes erforderlich ist, ist durch die oberste Schulbehörde nicht genehmigungsfähig . Sobald die Kriterien für die Umsetzung der Inklusion in Mecklenburg- Vorpommern feststehen, ist eine Entscheidung über die erforderliche schulorganisatorische Maßnahme für diese Förderschule zu treffen.“ Der Landkreis hat die Auflagen mit den Nummern 1 bis 4 inzwischen erfüllt. Drucksache 7/3566 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 2. Zu welchem Zeitpunkt wurden die Schulentwicklungsplanungen für die beruflichen Schulen, die zum 1. August 2013 erstellt worden sind, mit jeweils welchen Auflagen genehmigt (bitte nach Einzelschulen mit den jeweiligen Beauflagungen angeben)? Gemäß § 107 Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG M-V) sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft zuständig. Die Schulentwicklungsplanung soll ein vollständiges und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot sichern und gewährleisten (§ 107 Absatz 3 SchulG M-V). Nach § 107 Absatz 5 SchulG M-V werden in den Plänen der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Die Genehmigung der Schulentwicklungsplanung erfolgt unter Zugrundelegung der allgemeinen Planungsgrundsätze für berufliche Schulen in § 4 der Schulentwicklungsplanungsverordnung berufliche Schulen (SEPVOBS M-V). Die Genehmigung eines Schulentwicklungsplanes für den Bereich der beruflichen Schulen - gegebenenfalls mit Auflagen - ist danach nicht ausschließlich bezogen auf die jeweiligen Einzelschulen , sondern auch auf einzelne Berufsgruppen beziehungsweise Einzelberufe im Planungsgebiet des Planungsträgers. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage erfolgt unter Berücksichtigung dieser Aspekte bezogen auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Planungsträger und die mit Auflagen versehenen Genehmigungsbescheide zur Schulentwicklungsplanung für den Planungszeitraum vom Beginn des Schuljahres 2013/2014 bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018. Die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2013, Vorlagen-Nr.: 01547/2013, den Schulentwicklungsplan für die beruflichen Schulen der Landeshauptstadt Schwerin für den Planungszeitraum 2013/2014 bis 2017/2018 beschlossen. Der Schulentwicklungsplan wurde mit Schreiben vom 22. November 2013 zur Genehmigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt. Im Genehmigungsverfahren mussten wiederholt Unterlagen nachgefordert werden. Die letzten ergänzenden Unterlagen hat die Landeshauptstadt Schwerin mit Schreiben vom 28. April 2015 vorgelegt. Nach einem Zwischenbescheid vom 12. Mai 2015 wurde der Schulentwicklungsplan der Landeshauptstadt Schwerin mit Bescheid vom 6. November 2015 wie folgt genehmigt: „Der Schulentwicklungsplan für die beruflichen Schulen der Landeshauptstadt Schwerin für den Planungszeitraum 2013/2014 bis 2017/2018 wird mit folgenden Ausnahmen und Auflagen genehmigt: 1. Der Planung für den Berufsbereich Bautechnik wird nicht zugestimmt. Die für die Bildungsgänge der Berufsschule in § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Schulentwicklungsplanungsverordnung berufliche Schulen (SEPVOBS M-V) festgelegten Schülermindestzahlen wurden im Berufsbereich Bautechnik wiederholt nicht und werden auch gemäß Prognose nicht wieder erreicht. Die Anwendung der Berufliche Schulen Organisationsverordnung (BSOrgVO M-V) führte zum Schuljahr 2015/2016 zu dem Ergebnis, dass Auszubildende in den Berufsgruppen „Bauausführung Hochbau“ und „Bauausführung Ausbau“ (ausgenommen ist die Ausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin) ab dem Schuljahr 2015/2016 nicht mehr an der Beruflichen Schule für Technik in Schwerin, sondern an der Beruflichen Schule für Technik in Rostock aufgenommen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3566 11 Hinsichtlich der Berufsgruppe „Bauausführung Tiefbau“ muss noch eine Abstimmung mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, der dieses Angebot ebenfalls vorhält, erfolgen, sodass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden können. Die diesbezüglichen Ergebnisse sind im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes zu berücksichtigen. 2. Die Beschulung von Fachpraktikern soll grundsätzlich an den Standorten der jeweiligen Vollberufe erfolgen. Die Landeshauptstadt Schwerin berücksichtigt dies nicht in jedem Fall und plant eine Beschulung verschiedener Fachpraktiker ohne den jeweiligen Vollberuf . Es ist insofern eine Korrektur der Planung vorzunehmen. 3. Gemäß den vorliegenden Schülerzahlprognosen für das Schuljahr 2017/2018 erwartet die Landeshauptstadt Schwerin, dass einzelne Fachpraktikerausbildungen nicht die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 SEPVOBS M-V geforderte Schülermindestzahl erreichen. In diesen Fällen hat eine Abstimmung mit den zuständigen Stellen dahingehend zu erfolgen, ob weiterhin der Bedarf für eine solche Ausbildung gesehen wird. 4. Die Prüfergebnisse zu den Auflagen Nummer 1 bis 3 sind bis zum 29. Februar 2016 im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes erneut zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen.“ Die Landeshauptstadt Schwerin hat die Auflagen 1 bis 4 mit der Einschränkung erfüllt, dass die Beschulung von Fachpraktikern dann nicht am Standort des jeweiligen Vollberufes erfolgt, wenn dieser in einer Landesfachklasse an einem Standort beschult wird, der zum Zuständigkeitsbereich eines anderen Schulträgers gehört. Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 zum TOP 9.4 den Schulentwicklungsplan der beruflichen Schulen der Hanseund Universitätsstadt Rostock für den Planungszeitraum 2013/2014 bis 2017/2018 beschlossen. Der Schulentwicklungsplan wurde mit Schreiben vom 31. Juli 2013 zur Genehmigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt und mit Bescheid vom 24. November 2014 wie folgt genehmigt: „Der Schulentwicklungsplan der beruflichen Schulen der Hansestadt Rostock für den Planungszeitraum 2013/2014 bis 2017/2018 wird mit folgenden Auflagen genehmigt: 1. Die Beschulung von Fachpraktikern soll grundsätzlich an den Standorten der jeweiligen Vollberufe erfolgen. Die Hansestadt Rostock berücksichtigt dies nicht und plant für den gesamten Planungszeitraum eine Beschulung verschiedener Fachpraktiker an der Beruflichen Schule der Hansestadt Rostock für Dienstleistung und Gewerbe. Es ist insofern eine Korrektur der Planung vorzunehmen. 2. An der Beruflichen Schule der Hansestadt Rostock für Dienstleistung und Gewerbe wird unter anderem der Ausbildungsberuf Bäcker beziehungsweise Bäckerin angeboten. Mit Blick auf die tatsächlichen Schülerzahlen für diesen Ausbildungsberuf wird deutlich, dass die prognostizierten Schülerzahlen im Schuljahr 2013/2014 bereits stark unterschritten wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die geforderte Schülermindestzahl für den Ausbildungsberuf Bäcker beziehungsweise Bäckerin tatsächlich nicht erreicht wird. Insofern ist mit den Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung vorzunehmen. Drucksache 7/3566 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 12 3. Für die Berufliche Schule der Hansestadt Rostock für Dienstleistung und Gewerbe legt der Schulentwicklungsplan fest, dass mittelfristig eine enge Abstimmung mit dem benachbarten Landkreis Rostock mit Blick darauf erfolgt, welche Zusammenarbeit, Kooperationen oder Aufgabenübernahmen hinsichtlich der noch bestehenden Ausbildungsberufe im Berufsfeld Dienstleistung und Gewerbe in der Stadt Bad Doberan erforderlich sind. Gemäß § 1 Absatz 3 der SEPVOBS M-V sind die Schulentwicklungspläne zwischen den betroffenen Planungsträgern einvernehmlich abzustimmen und gemäß § 3 Absatz 4 der SEPVOBS M-V als Ergebnis im Schulentwicklungsplan darzustellen. Insofern ist eine Abstimmung mit dem Landkreis Rostock für das Berufsfeld Dienstleistung und Gewerbe nicht mittelfristig, sondern zeitnah nachzuholen. 4. Die Berufliche Schule „A. Schmorell“ am Klinikum Südstadt und der Hansestadt Rostock bietet unter anderem den Bildungsgang Sozialpädagogik der Fachoberschule an. Mit Blick auf die tatsächlichen Schülerzahlen für diese vollzeitschulische Ausbildung wird deutlich, dass die prognostizierten Schülerzahlen in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 bereits stark unterschritten wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die geforderte Schülermindestzahl zukünftig nicht erreicht wird. Insofern ist mit den Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung vorzunehmen. 5. Für die Berufliche Schule der Hansestadt Rostock für Technik zeigt sich im Berufsbereich Bautechnik, dass die tatsächlichen Schülerzahlen teilweise stark von den prognostizierten Schülerzahlen abweichen beziehungsweise die Prognose nicht vom Erreichen der Schülermindestzahl ausgeht. Insofern ist mit den Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen , dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 6. Für die Berufliche Schule der Hansestadt Rostock für Technik zeigt sich im Berufsbereich Farbtechnik und Raumgestaltung ebenfalls, dass die tatsächlichen Schülerzahlen deutlich von den prognostizierten Schülerzahlen abweichen. Insofern ist mit den Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 7. Der ebenfalls an der Beruflichen Schule der Hansestadt Rostock für Technik angebotene Berufsbereich Informationstechnik erreicht mit Blick auf die tatsächlichen Schülerzahlen der Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 ebenso nicht die geforderte Schülermindestzahl. Insofern ist mit den Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 8. Die Berufliche Schule der Hansestadt Rostock für Technik bietet unter anderem den Bildungsgang Elektrotechnik der Fachschule an. Mit Blick auf die tatsächlichen Schülerzahlen für diese vollzeitschulische Ausbildung wird deutlich, dass die prognostizierten Schülerzahlen bereits 2013/2014 und 2014/2015 unterschritten wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorgeschriebene Schülermindestzahl 22 zukünftig auch nicht erreicht wird. Insofern ist mit den Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung vorzunehmen. 9. Die Prüfergebnisse zu den Auflagen unter Nummer 1 bis 8 sind bis zum 29. Mai 2015 im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes erneut zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3566 13 Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat die Auflagen grundsätzlich erfüllt. Die Auflage 1 ist in folgenden Punkten nicht erfüllt: - Die Beschulung von Fachpraktikern erfolgt dann nicht am Standort des jeweiligen Vollberufes , wenn dieser in einer Landesfachklasse an einem Standort beschult wird, der zum Zuständigkeitsbereich eines anderen Schulträgers gehört. - Die Beschulung im Ausbildungsberuf Lagerfachhelfer/Lagerfachhelferin erfolgt nicht, wie im Vollberuf, an der Beruflichen Schule der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für Wirtschaft , sondern an der Beruflichen Schule der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für Dienstleistung und Gewerbe. Der Kreistag des Landkreises Vorpommern-Rügen hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2013, Beschluss-Nr.: KT 275-16/2013 den Schulentwicklungsplan 2013/2014 bis 2017/2018 für die beruflichen Schulen im Landkreis Vorpommern-Rügen beschlossen. Der Schulentwicklungsplan wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 zur Genehmigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt. Im Genehmigungsverfahren mussten Unterlagen nachgefordert werden. Diese ergänzenden Unterlagen hat der Landkreis Vorpommern-Rügen mit Schreiben vom 2. Februar 2014 vorgelegt. Auf Nachfrage des Landkreises erfolgte mit Schreiben vom 27. November 2014 eine Mitteilung zum Bearbeitungsstand . Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Vorpommern-Rügen wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 wie folgt genehmigt: „Der Schulentwicklungsplan für die Berufliche Bildung des Landkreises Vorpommern-Rügen für den Planungszeitraum 2013/2014 bis 2017/2018 wird mit folgenden Auflagen genehmigt: 1. Für die Beruflichen Schulen des Landkreises Vorpommern-Rügen an den Standorten Ribnitz-Damgarten, Sassnitz und Stralsund ist die Zusammenlegung der Schulen zum Schuljahr 2017/2018 vorgesehen. Die Beruflichen Schulen in Ribnitz-Damgarten und Sassnitz erreichen die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung für berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung berufliche Schulen - SEPVOBS M-V) geforderte Schülermindestzahl von mindestens 1.000 Schülerinnen und Schülern bereits zum Beginn des Planungszeitraumes im Schuljahr 2013/2014 nicht mehr. Die im Schulentwicklungsplan getroffene Festlegung hinsichtlich einer Zusammenlegung der Beruflichen Schule in Ribnitz-Damgarten und der Beruflichen Schule in Sassnitz mit der Beruflichen Schule in Stralsund zu einem Regionalen Beruflichen Bildungszentrum muss insofern früher als zum Schuljahr 2017/2018 erfolgen, um den Kriterien der SEPVOBS M-V gerecht zu werden. Die entsprechende Planung im Schulentwicklungsplan ist zu überarbeiten und dahingehend zu konkretisieren, welche beruflichen Schulen zu welchem Zeitpunkt aufgehoben werden. 2. Im Berufsbereich Holztechnik ist mit dem Landkreis Vorpommern-Greifswald, der dieses Angebot ebenfalls vorhält, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. Drucksache 7/3566 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 14 3. Für den Berufsbereich Farbtechnik und Raumgestaltung wird der Einzugsbereich der Beruflichen Schule Stralsund ab dem Schuljahr 2015/2016 den Beruflichen Schulen in Neubrandenburg und Rostock zugeordnet. Die Fachpraktikerausbildung soll hingegen am Standort Stralsund verbleiben. Insofern ist mit den Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden und die Beschulung der Fachpraktiker beim entsprechenden Vollberuf erfolgt. 4. Die Prüfergebnisse zu den Auflagen Nummer 1 bis 3 sind bis zum 31. Mai 2015 im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes erneut zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen.“ Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat die Auflagen mit der Ausnahme erfüllt, dass die Beschulung der Fachpraktiker im Berufsbereich Farbtechnik und Raumgestaltung nicht beim Vollberuf erfolgt (Auflage 3). Der Kreistag des Landkreises Vorpommern-Greifswald hat mit Beschluss vom 17. Juni 2013, Beschluss-Nr.: 233-14/13, den Schulentwicklungsplan 2013/2014 bis 2017/2018 für die beruflichen Schulen im Landkreis Vorpommern-Greifswald beschlossen. Der Schulentwicklungsplan wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2013 zur Genehmigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt. Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Vorpommern- Greifswald wurde mit Bescheid vom 21. März 2014 wie folgt genehmigt: „Der Schulentwicklungsplan für die Berufliche Bildung des Landkreises Vorpommern-Greifswald für den Planungszeitraum 2013/2014 bis 2017/2018 wird mit folgenden Auflagen genehmigt : 1. Für die Beruflichen Schulen des Landkreises Vorpommern-Greifswald an den Standorten Wolgast und Eggesin ist die Zusammenlegung der beiden beruflichen Schulen zum Schuljahr 2017/2018 vorgesehen. Die Beruflichen Schulen in Wolgast und Eggesin erreichen die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung für berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung berufliche Schulen - SEPVOBS M-V) geforderte Schülermindestzahl von mindestens 1.000 Schülerinnen und Schülern bereits im Schuljahr 2013/2014 nicht. Die im Schulentwicklungsplan getroffene Festlegung hinsichtlich einer Zusammenlegung der Beruflichen Schule in Wolgast und der Beruflichen Schule in Eggesin kann insofern nicht erst zum Schuljahr 2017/2018 erfolgen, sondern muss zum Schuljahr 2014/2015 erfolgen. Die entsprechende Planung im Schulentwicklungsplan ist zu überarbeiten. 2. Die an den beruflichen Schulen des Landkreises Vorpommern-Greifswald angebotenen Berufsbereiche sind so auf die Standorte zu verteilen, dass an jeder beruflichen Schule geschlossene Berufsbereiche beschult werden. Außenstellen sind gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 11 SEPVOBS M-V mindestens für einen Berufsbereich oder eine Berufsgruppe mehrzügig zu führen. Unter Berücksichtigung erforderlicher Verlagerungen ist zu prüfen, inwieweit die Kriterien für eine Berufliche Schule Greifswald und eine Berufliche Schule Wolgast/Eggesin beziehungsweise Torgelow erreicht werden oder ob die Errichtung eines Regionalen Beruflichen Bildungszentrums mit Hauptstelle in Greifswald und gegebenenfalls Außenstellen in Wolgast und Eggesin/Torgelow erforderlich ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3566 15 3. Für den Ausbildungsberuf Tischler des Berufsbereiches Holztechnik ist bis zum Schuljahr 2014/2015 mit dem Landkreis Vorpommern-Rügen, der dieses Angebot ebenfalls vorhält, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 4. Für den Berufsbereich Ernährung/Hauswirtschaft ist mit den anderen Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung dahingehend vorzunehmen, dass eine Konzentration der Ausbildung erreicht wird. 5. Die Berufliche Schule „Dr. Erich Paulun“ an der Asklepios Klinik in Pasewalk erreicht bereits gegenwärtig nicht die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 12 SEPVOBS M-V geforderte Schülermindestzahl von mindestens 400 täglich anwesenden Schülerinnen und Schülern. Insofern bedarf es zukünftiger Regelungen, wie sich die Angebote an der Beruflichen Schule „Dr. Erich Paulun“ in die Struktur der beruflichen Schulen im Landkreis Vorpommern-Greifswald einordnen lassen. 6. Die Prüfergebnisse zu den Auflagen Nummer 1 bis 5 sind bis zum Schuljahr 2014/2015 im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes erneut zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen.“ Die Erfüllung der Auflagen durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald stellt sich wie folgt dar: Die Auflagen 2 bis 4 wurden erfüllt. Die Auflage 1 wurde erst zum Schuljahr 2015/2016 erfüllt. Die Auflage 5 wurde bislang nicht erfüllt. Der Kreistag des Landkreises Rostock hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2015, Beschluss- Nr.: 107-10-2015, den Schulentwicklungsplan 2015/2016 bis 2017/2018 für die beruflichen Schulen im Landkreis Rostock beschlossen. Der Schulentwicklungsplan wurde mit Schreiben vom 28. April 2016 zur Genehmigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt. Zuvor ist der Landkreis Rostock wiederholt zur Vorlage seines Schulentwicklungsplanes aufgefordert worden. Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Rostock wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2016 wie folgt genehmigt: „Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Rostock für die beruflichen Schulen wird mit folgenden Auflagen genehmigt: 1. Die Bestandsanalyse für das Schulnetz des Landkreises Rostock ist gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 a) der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung für berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung berufliche Schulen - SEPVOBS M-V) um die Darstellung des Schulnetzes nach Schularten zu ergänzen. 2. Die Bestandsanalyse für das Schulnetz des Landkreises Rostock ist gemäß 3 Absatz 1 Ziffer 1 b) SEPVOBS M-V um die Zahl der Schülerinnen und Schüler und Bildungsgänge je Jahrgangsstufe und Schule nach Schularten, in der Berufsschule nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Berufen, in den Schularten der Vollzeitbildungsgänge nach Fachrichtungen in den vergangenen fünf Jahren zu ergänzen. 3. Die Prognose der Schülerzahlen (schul- und schulartbezogene Vorausberechnung der Schülerinnen und Schüler und Klassen) gemäß § 3 Absatz 2 SEPVOBS M-V ist für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren darzustellen. 4. Die Darstellung der sich im Planungszeitraum ergebenden Veränderungen gemäß § 3 Absatz 3 SEPVOBS M-V ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse gemäß Auflagen 1 bis 3 zu ergänzen. Drucksache 7/3566 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 16 5. Die Ergebnisse der Abstimmungen gemäß § 1 Absätze 3 bis 6 SEPVOBS M-V sind darzustellen (§ 3 Absatz 4 SEPVOBS M-V). 6. Die Ergänzung des Schulentwicklungsplanes gemäß Auflagen Nr. 1. bis 5. ist im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes bis zum 31. Dezember 2016 erneut zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen.“ Der Landkreis Rostock hat die Auflagen bislang nicht erfüllt. Der Kreistag des Landkreises Nordwestmecklenburg hat mit Beschluss vom 20. Juni 2013, Beschluss-Nr.: 145-10/13, den Schulentwicklungsplan für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2018 für die beruflichen Schulen im Landkreis Nordwestmecklenburg beschlossen. Der Schulentwicklungsplan wurde mit Schreiben vom 17. Juli 2013 zur Genehmigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt. Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Nordwestmecklenburg wurde zunächst mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 genehmigt. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde der Genehmigungsbescheid durch den Änderungsbescheid vom 29. Januar 2015 wie folgt gefasst: „Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Nordwestmecklenburg, Teil: Berufliche Schulen, für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2018, wird mit folgenden Ausnahmen und Auflagen genehmigt: 1. Die Ausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik im Berufsbereich Metalltechnik erfolgt bisher und entsprechend dem genehmigten Schulentwicklungsplan des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte auch zukünftig an der Beruflichen Schule in Neustrelitz. Der Planung des Landkreises Nordwestmecklenburg wird insofern nicht zugestimmt. 2. Mit Blick auf die tatsächlichen Schülerzahlen im Berufsbereich Holztechnik wird deutlich, dass die prognostizierten Schülerzahlen für die Ausbildungsberufe Holzmechaniker beziehungsweise Holzmechanikerin, Holzbearbeitungsmechaniker beziehungsweise Holzbearbeitungsmechanikerin , Tischler beziehungsweise Tischlerin und Holzfachwerker beziehungsweise Holzfachwerkerin im Schuljahr 2013/2014 bereits stark unterschritten wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die geforderte Schülermindestzahl im Berufsbereich Holztechnik tatsächlich nicht erreicht wird. Insofern ist mit dem Landkreis Ludwigslust-Parchim, der dieses Angebot ebenfalls vorhält, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 3. Im Berufsbereich Fahrzeugtechnik wird an der Beruflichen Schule des Landkreises Nordwestmecklenburg (Berufsschulzentrum Nord) in Wismar der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers beziehungsweise der Kraftfahrzeugmechatronikerin angeboten. Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der SEPVOBS M-V sind Klassen in den Berufsbereichen grundsätzlich mehrzügig zu führen. Die für den Berufsbereich Fahrzeugtechnik prognostizierten Schülerzahlen gehen nur von einer Einzügigkeit aus. Insofern ist mit den anderen Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung dahingehend vorzunehmen, dass eine Konzentration der Ausbildung erreicht wird. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3566 17 4. Im Berufsbereich Metalltechnik zeigt sich ebenfalls, dass die tatsächlichen Schülerzahlen im Schuljahr 2013/2014 für die Ausbildungsberufe Metallbauer/Metallbauerin und Teilezurichter beziehungsweise Teilezurichterin stark von den prognostizierten Schülerzahlen abweichen. Insofern ist mit den Planungsträgern, die dieses Angebot ebenfalls vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 5. Der Ausbildungsberuf des Automobilverkäufers beziehungsweise der Automobilverkäuferin wird nur jedes zweite Jahr am Berufsschulzentrum Nord als Landesfachklasse beschult. Insofern ist mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, der dieses Angebot ebenfalls vorhält, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung vorzunehmen. 6. Die Prüfergebnisse zu den Auflagen unter Nummer 2 bis 5 des Bescheids vom 15. Oktober 2014 sind bis zum 31. Mai 2015 im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes erneut zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen.“ Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat die Auflagen erfüllt. An der alternierenden Beschulung im Ausbildungsberuf Automobilkaufmann und Automobilkauffrau wurde festgehalten (Auflage 5). Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Beschluss vom 3. Juni 2013, Beschluss-Nr. B-KT I/52/2013, den Schulentwicklungsplan 2013/2014 bis 2017/2018 für die beruflichen Schulen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte beschlossen. Der Schulentwicklungsplan wurde mit Schreiben vom 26. August 2013 zur Genehmigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt. Im Genehmigungsverfahren mussten Unterlagen nachgefordert werden. Diese ergänzenden Unterlagen hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 vorgelegt. Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte wurde mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 wie folgt genehmigt: „Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte für die beruflichen Schulen wird mit folgenden Auflagen genehmigt: 1. Für die Berufliche Schule des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte am Standort Malchin/Demmin ist eine Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes dahingehend vorzunehmen , dass die Aufhebung der Eigenständigkeit der beruflichen Schule bereits zum Ende des Schuljahres 2013/2014 erfolgt. 2. Die Planungen zur Profilierung der Einzelstandorte zum Ausbildungsjahr 2015/2016 auf den Seiten 49 bis 52 des Schulentwicklungsplanes in Verbindung mit der tabellarischen Darstellung der Schülerzahlen je beruflicher Schule gemäß Bezugsschreiben 2) sind bis zum 31. Januar 2014 zu prüfen. Sofern eine Unterschreitung der Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V zum Schuljahr 2014/2015 prognostiziert wurde, die mit einer Verlagerung der Berufsbereiche, Berufsgruppen oder Berufe bereits zum Schuljahr 2014/2015 vermieden werden kann, ist diese Planung so zu korrigieren, dass die Schülermindestzahlen erreicht werden. Drucksache 7/3566 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 18 3. Für den Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung ist für die geplanten Angebote an der Beruflichen Schule Waren, der Beruflichen Schule für Wirtschaft und Verwaltung Neubrandenburg sowie der Beruflichen Schule für Wirtschaft, Handwerk und Industrie eine Konzentration dahingehend zu prüfen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 4. Für den Berufsbereich Ernährung und Hauswirtschaft, Ausbildungsberuf Hauswirtschaft, ist bis zum Schuljahr 2014/2015 mit den anderen Planungsträgern, die dieses Angebot vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen , dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 5. Für den Berufsbereich Bautechnik, Berufsgruppe Bauausführung Ausbau ist bis zum Schuljahr 2014/2015 mit den anderen Planungsträgern, die dieses Angebot vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 6. Für den Berufsbereich Farbtechnik und Raumgestaltung ist bis zum Schuljahr 2014/2015 mit den anderen Planungsträgern, die dieses Angebot vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 7. Für den Ausbildungsberuf Tischler beziehungsweise Tischlerin und die der Holztechnik zugeordneten Berufe mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist bis zum Schuljahr 2014/2015 mit den anderen Planungsträgern, die dieses Angebot vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 8. Die Prüfergebnisse zu den Auflagen Nr. 2. bis 7. sind im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes erneut zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen .“ Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat die Auflagen 1 und 4 bis 7 erfüllt. Die Umsetzung der in Auflage 2 beschriebenen Maßnahmen erfolgte überwiegend zum Schuljahr 2014/2015 mit der Ausnahme, dass die Landkreise Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte zum Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte eine Vereinbarung getroffen haben. Danach soll die beabsichtigte Verlagerung nach Greifswald solange nicht erfolgen, wie eine Klasse am Standort Neubrandenburg gebildet werden kann. Ergänzend wird zu Auflage 2 mitgeteilt, dass die Beschulung im Ausbildungsberuf Fachangestellter /Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen am Standort Neubrandenburg zunächst eingestellt wurde, aufgrund des bestehenden Bedarfes aber wieder aufgenommen worden ist. Die Auflage 3 wurde nicht vollständig erfüllt. Im Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung, Berufsgruppe Büro- und Industriedienstleistungen sind die Schülermindestzahlen am Regionalen Beruflichen Bildungszentrum Müritz nicht eingehalten. Der Kreistag des Landkreises Ludwigslust-Parchim hat mit Beschluss vom 20. Juni 2013, zur Vorlage Nr. I-2013/736, den Schulentwicklungsplan 2013/2014 bis 2017/2018 für die beruflichen Schulen im Landkreis Ludwigslust-Parchim beschlossen. Der Schulentwicklungsplan wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2013 zur Genehmigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt. Im Genehmigungsverfahren mussten Unterlagen nachgefordert werden. Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Ludwigslust-Parchim wurde mit Bescheid vom 20. Juli 2013 wie folgt genehmigt: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3566 19 „Der Schulentwicklungsplan des Landkreises Ludwigslust-Parchim für die beruflichen Schulen wird mit folgenden Auflagen genehmigt: 1. Für den Berufsbereich Ernährung und Hauswirtschaft ist bis zum Schuljahr 2014/2015 mit den anderen Planungsträgern, die dieses Angebot vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 2. Für den Ausbildungsberuf Hauswirtschafter beziehungsweise Hauswirtschafterin ist bis zum Schuljahr 2014/2015 mit den anderen Planungsträgern, die dieses Angebot vorhalten, eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 3. Für die Berufe Maler beziehungsweise Malerin, Lackierer beziehungsweise Lackiererin und Bauten- und Objektbeschichter beziehungsweise Bauten- und Objektbeschichterin ist bis zum Schuljahr 2014/2015 mit den anderen Planungsträgern, die dieses Angebot vorhalten , eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen , dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 4. Für die Ausbildungsberufe Tischler beziehungsweise Tischlerin und Holzmechaniker beziehungsweise Holzmechanikerin ist bis zum Schuljahr 2014/2015 mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg eine Abstimmung zu einer Konzentration der Ausbildung dahingehend vorzunehmen, dass die Schülermindestzahlen gemäß § 4 Absatz 1 SEPVOBS M-V eingehalten werden. 5. Die Prüfergebnisse zu den Auflagen Nr. 1. bis 4. sind im Rahmen einer Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes erneut zur Genehmigung bei der obersten Schulbehörde vorzulegen .“ Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat die Auflagen erfüllt.