Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3569 7. Wahlperiode 28.05.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Disziplinarmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt Bützow und ANTWORT der Landesregierung 1. Ist es zutreffend, dass gegen einen Insassen der JVA Bützow Disziplinarmaßnahmen wegen illegaler Rechtsberatung eingeleitet wurden? Wenn ja, wie sehen diese Maßnahmen aus? Ja. Dem Gefangenen wurde nach § 86 Absatz 2 Nummer 4 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern der Aufenthalt in der Gemeinschaft für die Dauer von zwei Wochen entzogen. Die Disziplinarmaßnahme wird auf Antrag des Gefangenen gerichtlich überprüft. 2. Wie stellt sich der konkrete Tatvorwurf da? Dem Strafgefangenen wird vorgeworfen, ohne Erlaubnis regelmäßig und in bedeutendem Umfang andere Gefangene rechtlich beraten und deren schriftliche Geschäftsbesorgung übernommen zu haben und hierdurch gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und die ihm auferlegte Pflicht zum geordneten Zusammenleben in der Anstalt verstoßen und die Ordnung in der Vollzugsanstalt gestört zu haben. Drucksache 7/3569 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wie wird sichergestellt, dass derartige Disziplinarmaßnahmen nicht als Strafen für das Aufdecken von Missständen in Justizvollzugsanstalten missbraucht werden? Die Voraussetzungen für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Justizvollzug sind gesetzlich geregelt (§§ 86 ff. des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern). Die Justizvollzugsanstalten handeln unter Beachtung des Rechtstaatsprinzips (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Gegen eine Disziplinarmaßnahme besteht gerichtlicher Rechtsschutz nach Maßgabe der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes. 4. Inwieweit wurden bereits zuvor gegen Insassen von Justizvollzugseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern Disziplinarmaßnahmen wegen illegaler Rechtsberatung verhängt? Wie sahen diese konkret aus? (Bitte für die jeweiligen Jahre seit 2008 und nach Justizvollzugseinrichtungen getrennt auflisten.) Es werden keine Statistiken über die in Rede stehenden Maßnahmen geführt. Soweit erinnerlich, ist die Anzahl der Fälle verbotener Rechtsberatungen in den Vollzugsanstalten gering. Liegen Anhaltspunkte hierfür vor, wird der betreffende Gefangene umgehend auf das Verbot hingewiesen und mögliche disziplinarische Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen aufgezeigt. 5. Wie werden regelmäßige Rechtsberatungen innerhalb der Justizvollzugsanstalten sichergestellt? Rechtsberatungen werden grundsätzlich nicht durch die Vollzugsbörden dargestellt. Sie obliegen dem jeweiligen rechtlichen Beistand des Gefangenen und können im Rahmen des Besuches schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Diese Kontakte werden nicht überwacht. Auf Wunsch werden den Gefangenen Anwaltslisten ausgehändigt.