Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Mai 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3613 7. Wahlperiode 28.05.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Nutzung von Landesflächen für den Sport in der Landeshauptstadt Schwerin und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Mangels Zuständigkeit der Landesregierung bleiben Flächen des Landes Mecklenburg- Vorpommern, die von der Landtagsverwaltung verwaltet werden (Schloss Schwerin und Schlossinsel), bei der Beantwortung außer Betracht. 1. Welche Landesflächen werden derzeit in der Landeshauptstadt Schwerin durch welche Sportvereine und auf Grundlage welcher Vereinbarungen dauerhaft genutzt? 2. Welche jährlichen Kosten sind für die Sportvereine mit der dauerhaften Nutzung der jeweiligen Landesfläche aktuell verbunden (bitte einzeln auflisten)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Bei der Beantwortung wird der Sachstand zum 13. Mai 2019 berücksichtigt. Mit den jährlichen Kosten werden die wiederkehrenden, an den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (BBL M-V) zu zahlenden Pacht-/Erbbauzinsen angegeben. Drucksache 7/3613 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Sportverein Gemarkung/Flur/Flurstück/ gegebenenfalls Adresse Vertragsart Jährliche Kosten in Euro Schweriner Tennis- Club 1908 e. V Schwerin/Flur 49/Flurstücke 82/21 und 82/3 Franzosenweg Nummer 20 Pachtvertrag 7.771,64 Drachenbootverein „Blues Brothers“ Schwerin e. V Schelfwerder/Flur 1/Flurstück 5/14 Pachtvertrag 2.671,44 Segelclub Schlossbucht Schwerin e. V. Schwerin/Flur 49/diverse Franzosenweg Nummer 19 a Erbbaurechtsvertrag 5.824,70 Anglerverein Greif Schwerin e. V. Schwerin/Flur 24/Flurstück 6/9 Erbbaurechtsvertrag 3.331,34 Sportverein Mecklenburgisches Staatstheater e. V. Marstallwiese Schwerin/Flur 27/Flurstück 21/4 Erbbaurechtsvertrag 1.638,50 Schweriner Büüdel- Schipper e. V. Marstallwiese Schwerin/Flur 27/Flurstücke 8 und 21/5 (anteilig) Pachtvertrag 565,00 Bürgergemeinschaft Bootsanlegesteg Am Beutel e. V. Marstallwiese Schwerin/Flur 27/Flurstück 21/5 (anteilig) Pachtvertrag 320,00 Schweriner Segler- Verein von 1894 e. V. Marstallwiese/ Schwerin/Flur 27/ Flurstück 21/5 (anteilig) Pachtvertrag 500,00 3. Auf welchen Landesflächen wurden in den letzten 5 Jahren in der Landeshauptstadt Schwerin regelmäßig bzw. unregelmäßig Sportveranstaltungen durchgeführt? Welche Auflagen waren mit der Nutzung verbunden (bitte je genutzter Fläche angeben)? Auf den Landesflächen Schlossgarten Schwerin und „Marstallwiese“ wurden in den letzten fünf Jahren regelmäßig beziehungsweise unregelmäßig Sportveranstaltungen durchgeführt. Mit der Nutzung des Schlossgartens sind folgende grundstücksbezogene Auflagen verbunden: - die vorgesehenen Veranstaltungsflächen/Laufwege sollen nicht verlassen werden, - das Betreten von Ziergrün- und Gehölzflächen und die Nutzung von Wasserflächen ist nicht gestattet, - Aufbauten und Pavillons sind so aufzustellen, dass sie keine Schäden an den Grünflächen, der Ausstattung und der Wegedecken verursachen, - insbesondere bei den wassergebundenen Wegedecken sind hohe Punktlasten (Zeltstangen, schwer belastete Tisch- und Stuhlbeine und ähnliches) zu vermeiden, - notwendige Sanitäreinrichtungen sind vom Veranstalter bereitzustellen, - Befahrungen der Schlossgartenflächen sind auf nur unbedingt notwendige Erschließungen zu beschränken, Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3613 3 - die Fahrwege sind nur für Fahrzeuge bis maximal 2,8 Tonnen mit breiter Bereifung zugelassen, - sonstige Handlungen und Einrichtungen, die das Gartendenkmal entfremden und/oder materiell wie ideell beschädigen, sind untersagt. Mit der Nutzung der Marstallwiese sind folgende grundstücksbezogene Auflagen verbunden: - Auflagen im Zusammenhang mit der Einstufung als historisches Gartendenkmal, - das Aufstellen von Fahrzeugen ist nur auf bestimmten Flächen sowie mit Tonnagebegrenzung möglich, - im Bereich der Kronentraufen der Bäume dürfen aus Gründen des Baumschutzes Materialien oder Gegenstände nicht gelagert werden, - das Einschlagen von Erdnägeln ist auf der gesamten Fläche untersagt, - die Belange anderer beziehungsweise anliegender Nutzer sind zu beachten. 4. Welche regelmäßig genutzten Flächen liegen in den nunmehr definierten Kern- bzw. Pufferzonen des Weltkulturerbe-Antrags der Landeshauptstadt Schwerin? Mit welchen Auflagen wäre die weitere Nutzung, zum Beispiel für Veranstaltungen auf der Marstallhalbinsel, erfahrungsgemäß verbunden ? Folgende regelmäßig genutzte Flächen liegen in den nunmehr definierten Kern- beziehungsweise Pufferzonen des Weltkulturerbe-Antrages der Landeshauptstadt Schwerin (Quelle: https://www.schwerin.de/export/sites/default/.galleries/Dokumente/Weltkulturerbe/Map- Nominated-Property1-Schwerin.pdf): - Franzosenweg 20 - Franzosenweg 19a - Marstallwiese - Schlossgarten Schwerin. Zu Frage 4 Satz 2 ist wegen fehlender Erfahrung noch keine Aussage möglich. Die aufgeführten Auflagen gemäß Antwort zu Frage 3 gelten jedoch weiterhin. Drucksache 7/3613 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Inwieweit hat die Landesregierung Schreiben erhalten bzw. anderweitig Kenntnis davon, dass die Erteilung von Auflagen sowie die Zahlung von Mieten oder Pachten in der Vergangenheit oder aktuell seitens der beteiligten Sportvereine kritisch gesehen wird? Welche Position vertritt die Landesregierung diesbezüglich? 6. Gab es bezüglich des in Frage 5 dargestellten Sachverhalts in der jüngeren Vergangenheit Gespräche mit dem Stadtsportbund Schwerin oder einzelnen Vereinen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Im Rahmen der Vertragsdurchführung sind die Erteilung von Auflagen sowie die Zahlung von Mieten oder Pachten naturgemäß Gegenstand von schriftlichen oder mündlichen Erörterungen mit den Vertragspartnern. Lösungen werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen gefunden (beispielsweise der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg- Vorpommern und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften).