Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3619 7. Wahlperiode 18.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bernhard Wildt, Fraktion Freie Wähler/BMV Schulleitersituation an der Astrid-Lindgren-Schule in Schwerin und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wird gemäß § 101 Absatz 2 des Schulgesetzes in der Regel ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird. Die Verwaltungsvorschrift „Regelung zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter und deren Vertreter (Leitungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ regelt das Verfahren bei der Neubesetzung der Leitungsstellen. Hinsichtlich der Personalsituation in der Regionalen Schule mit Grundschule „Astrid Lindgren“ Schwerin wird auf die Antwort der Landesregierung zu der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3085 verwiesen. Die Astrid-Lindgren-Schule in Schwerin ist zurzeit stark beeinträchtigt durch einen ungewöhnlich hohen Lehrermangel. Des Weiteren besteht seit Jahresbeginn 2019 eine ungeklärte Situation hinsichtlich der Leitung der Schule, da der einzige Bewerber für die ausgeschriebene Stelle als Schulleiter bei seiner Vorstellung von der Schulkonferenz abgelehnt wurde. Auf die derzeitige Situation in der Astrid-Lindgren-Schule hat zuletzt die Fraktion Unabhängige Wähler in der Schweriner Stadtvertretung hingewiesen . Auch Elternvertreter und das Lehrerkollegium haben sich mit einem Schreiben vom März 2019 besorgt an das Staatliche Schulamt und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gewandt und Auskunft zur Nachbesetzung der Schulleitung eingefordert. 1. Warum sind die Schreiben des Schulelternrates und des Lehrerkollegiums von Mitte März 2019 bis heute (10. Mai 2019) unbeantwortet? Drucksache 7/3619 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Was ist bislang vonseiten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Staatlichen Schulamtes unternommen worden, um die Schreiben zu beantworten? 3. Wann sollen die Schreiben des Schulelternrates und des Kollegiums nunmehr beantwortet werden? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Die Beantwortung der Schreiben von Schulelternrat und Lehrerkollegium (Posteingang Ende März) ist nach abschließender Entscheidung zum Verfahren mit Datum vom 3. Juni 2019 erfolgt. 4. Welchen Stellenwert hat die Beteiligung von Schulkonferenzen grundsätzlich bei personellen Auswahlverfahren an Schulen? Wie wird das Votum gewichtet? 5. Ist es seitens des Staatlichen Schulamtes und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur grundsätzlich möglich, einen von der Schulkonferenz einstimmig abgelehnten Bewerber dennoch zum Schulleiter zu ernennen? a) Wenn ja, hat es derartige Entscheidungen bereits einmal gegeben? b) Wenn ja, an welchen Schulen? 6. Warum wird angesichts des ablehnenden Votums der Schulkonferenz nicht eine erneute Ausschreibung durchgeführt? Die Fragen 4 bis 6 nebst Unterfragen werden zusammenhängend beantwortet. Die Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters erfolgt gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes nach Anhörung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger. Mitentscheidungsrechte bei der Bestellung stehen der Schulkonferenz auf Grundlage dieser Regelung nicht zu. Es handelt sich mithin nicht um eine Wahlhandlung, sondern um eine Personalauswahlentscheidung des Landes. Diese Personalhoheit des Landes als Dienstherr der Schulleiterin oder des Schulleiters wird im Ergebnis nicht beeinträchtigt. Für eine rechtmäßige und wirksame Entscheidung ist eine Einigung damit nicht erforderlich. Jedoch ist die Schulkonferenz im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen. Im Falle von Einwendungen prüft die Auswahlkommission, ob und inwieweit eine Abhilfe erforderlich ist, und entscheidet anschließend unter Darlegung von Gründen gegenüber der Schulkonferenz. Nach § 75 Absatz 6 des Schulgesetzes sind die in einer Konferenz erlangten Kenntnisse über Personalangelegenheiten vertraulich zu behandeln. Daten über den Verlauf von Besetzungsverfahren an Schulen werden von der Landesregierung nicht erhoben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3619 3 7. Inwieweit ist die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Situation an der Astrid-Lindgren-Schule informiert und in eine Lösung der unhaltbaren Zustände involviert? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.