Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3621 7. Wahlperiode 12.06.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber und Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Kosten für die Kita-Verpflegung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Voraussetzungen bestehen für eine Befreiung von den Kosten für die Verpflegung? Wie ist das gängige Prozedere, um eine Befreiung zu beantragen (bitte für die Kreise und kreisfreien Städte getrennt ausweisen, sofern Unterschiede bestehen)? Der Antrag auf Befreiung von den Verpflegungskosten ist von den Eltern beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Gemäß § 21 Absatz 6 Satz 1 und 2 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten verpflichtet, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit finden § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Drucksache 7/3621 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Werden die auf Antrag erlassenen Kosten seitens des Landes getragen ? Wenn ja, wie hoch sind die aktuellen Kosten für das Land? Nein. Das Land gewährt aktuell jedoch nach § 18 Absatz 7 KiföG M-V den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für Kinder bis zu deren Eintritt in die Schule jährlich eine Zuweisung in Höhe von 7.000.000 Euro. Mit dieser Zuweisung soll die Teilnahme derjenigen Kinder an der Verpflegung ermöglicht werden, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 21 Absatz 6 zur Übernahme des Elternbeitrages ganz oder teilweise verpflichtet ist. Die Zuweisung wird nur dann gewährt, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungen des häuslichen Lebensunterhaltes erhebt. Grundlage für die Verteilung der Mittel sind die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Absatz 6 für das vorvergangene Jahr entstanden sind und bis zum 31. Juli des Folgejahres an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben werden. 3. Gibt es seitens des Landes Kompensationszahlungen an Kita-Träger, denen durch Nichtzahlung der Verpflegungsbeiträge Kosten entstehen ? a) Wenn ja, wie hoch sind die aktuellen Kosten? b) Wenn nicht, warum nicht? c) Wenn nicht, welche Pläne gibt es seitens der Landesregierung, dies in Zukunft zu ändern? Nein. Zu a) Entfällt. Zu b) Die Eltern tragen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 KiföG M-V die Kosten der Verpflegung. Zu c) Keine.