Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3624 7. Wahlperiode 12.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Kontrolle der Leih- und Zeitarbeit durch Teams der Bundesagentur für Arbeit und ANTWORT der Landesregierung Während die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Bereich der Leih- und Zeitarbeit für die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlich geregelten Lohnuntergrenze zuständig ist, obliegt die Prüfung der Einhaltung vieler anderen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (z. B. die Einhaltung der Equal-Pay-Regelung, der Höchstüberlassungsdauer, der Lohnfortzahlung oder der Eingruppierung) der Bundesagentur für Arbeit. Für diese Kontrollen hat diese sogenannte „Teams Arbeitnehmerüberlassung “ gegründet. 1. Seit wann gibt es das für Mecklenburg-Vorpommern zuständige Team? a) Wo ist es ansässig? b) Über welche Personalausstattung verfügt es? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist eine der Bundesagentur für Arbeit durch Bundesgesetz zugewiesene Aufgabe, die sie nach den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchführt (§ 17 Absatz 1 AÜG). Diese vormals in den Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit angesiedelte Aufgabe wird seit Juli 2012 von überregional arbeitenden spezialisierten „Teams Arbeitnehmerüberlassung“ wahrgenommen, die organisatorisch in ausgewählten Agenturen für Arbeit verortet sind. Drucksache 7/3624 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Aktuell sind drei Teams (sog. „Teams Sachbearbeitung“) für die Administration des Erlaubnisverfahrens und fünf Teams (sog. „Teams Prüfung“) für die Durchführung von Betriebsprüfungen zuständig. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ist das „Team Sachbearbeitung“ am Standort Kiel unter anderem für Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Es verfügt über eine Personalausstattung von 20,5 Stellen für Plankräfte. Das „Team Prüfung“ am Standort Berlin Mitte (mit Teilteams in Hamburg und Leipzig) ist unter anderem für Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Es verfügt über eine Personalausstattung von 18,0 Stellen für Plankräfte. 2. Welches Ziel wurde mit der Schaffung der Teams verfolgt? Welche Aufgaben und Befugnisse haben die Teams? Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit wurde mit der im Jahr 2012 eingerichteten Teamstruktur das Ziel verfolgt, insbesondere durch die organisatorische Trennung der Aufgaben Sachbearbeitung und Prüfung, die Geschäftsergebnisse quantitativ und qualitativ zu verbessern. Die „Teams Sachbearbeitung“ bearbeiten Neuanträge und Verlängerungsanträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem AÜG. Sie verhängen erlaubnisrechtliche Sanktionen (insbesondere Erteilung einer Auflage, Versagung einer beantragten Erlaubnis, Widerruf einer bestehenden Erlaubnis) und stützen sich dabei auf die von den „Teams Prüfung“ festgestellten und in einem Prüfbericht dokumentierten Verstöße. Liegen entsprechende Verdachtsmomente für eine Ordnungswidrigkeit vor, geben die „Teams Sachbearbeitung“ den Sachverhalt zur Verfolgung und Ahndung an die zuständige Stelle weiter. Aufgabe der „Teams Prüfung“ ist es, Betriebsprüfungen bei Verleihern durchzuführen und festzustellen, ob der Verleiher die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dabei wird anhand der Geschäftsunterlagen des Verleihers insbesondere geprüft, ob dieser seine arbeitsrechtlichen Pflichten, die gesetzlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, die Überlassungshöchstdauer und die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts einhält. Die Prüfung findet in der Regel in den Geschäftsräumen des Verleihers statt. 3. Für wie viele Betriebe und Leih- bzw. Zeitarbeitskräfte in Mecklenburg -Vorpommern ist ein Mitarbeiter des Teams derzeit rechnerisch zuständig? Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit verfügt das „Team Prüfung“ am Standort Berlin Mitte, das unter anderem räumlich für Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist, über 18,0 Stellen für Plankräfte. Im Juni 2018 gab es in Mecklenburg-Vorpommern 855 Verleihbetriebe und 11.471 Beschäftigungsverhältnisse von Leiharbeitskräften. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3624 3 Der Begriff „Verleihbetrieb“ bezeichnet Betriebe, die mindestens eine Leiharbeitskraft beschäftigen. Die Zahl dieser Verleihbetriebe ist nicht identisch mit der Zahl der Arbeitgeber, die eine Verleiherlaubnis besitzen (Verleiher). Grund dafür ist, dass ein Arbeitgeber mehrere Betriebe besitzen kann. 4. Wie viele Kontrollen erfolgten jährlich durch die „Teams Arbeitnehmerüberlassung “ in Mecklenburg-Vorpommern (bitte absolute Anzahl sowie prozentualen Anteil an allen im Bereich Leih- und Zeitarbeit in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen bzw. tätigen Betriebe angeben)? a) Welche Verstöße wurden schwerpunktmäßig dabei festgestellt? b) Wie wurden diese gegebenenfalls geahndet (bitte jährlich auflisten und Höhe evtl. verhängter Bußgelder angeben)? Die Zahl der Betriebsprüfungen ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit nur auf Ebene des Geschäftsbereichs der Regionaldirektion Nord (Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) automatisiert auswertbar. Auf Landesebene liegen demnach keine gesonderten Daten für Mecklenburg-Vorpommern vor. Die Fragen a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit werden die bei der Prüfung eines Verleihers gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere die festgestellten Verstöße, in einem internen Prüfbericht festgehalten. Daneben erfolgt keine statistische Erfassung nach Anzahl und Art festgestellter Verstöße. Daten zu erlaubnisrelevanten Verstößen sowie Ordnungswidrigkeitstatbeständen nach § 16 AÜG sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit nur auf Ebene des Geschäftsbereichs der Regionaldirektion Nord (Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) automatisiert auswertbar. Auf Landesebene liegen demnach keine gesonderten Daten für Mecklenburg-Vorpommern vor. Drucksache 7/3624 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Wie haben sich die Anzahl der aufgrund festgestellter Verstöße verhängten Ahndungen seit Beginn der Kontrollen durch das „Team Arbeitnehmerüberlassung“ in Mecklenburg-Vorpommern entwickelt (bitte jährlich und nach Art der Ahndung, gegebenenfalls auch Summe der Bußgelder, angeben)? a) Wie hat sich die Anzahl der unangekündigten bzw. angekündigten Kontrollen seit Beginn der Arbeit durch das „Team Arbeitnehmerüberlassung “ in Mecklenburg-Vorpommern jährlich entwickelt? b) Wie viele Tage vorher erfolgt die Information an die betroffenen Unternehmen bei angekündigten Kontrollen? c) Wie beurteilt die Landesregierung die Wirksamkeit der derzeitigen Kontrollpraxis, insbesondere mit Blick auf die Ankündigung von Kontrollen? Die Fragen 5 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 4, a) und b) wird verwiesen. Zu b) Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wird dem Verleiher eine Vor-Ort-Prüfung regelmäßig circa zwei bis vier Wochen vor dem Termin schriftlich angekündigt. Zu c) Die Bundesagentur für Arbeit führt Betriebsprüfungen regelmäßig mit Einverständnis des Verleihers in seinen Geschäftsräumen durch. In begründeten Fällen besteht daneben ein Betretungs- und Prüfrecht für die Bundesagentur für Arbeit auch gegen den Willen des Verleihers, sodass in diesen Fällen auch unangekündigte Prüfungen in den Geschäftsräumen des Verleihers zulässig sind. Dieses Betretungs- und Prüfrecht ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Bundesagentur für Arbeit (zum Beispiel aufgrund einer Beschwerde) konkrete Hinweise vorliegen, die den Anfangsverdacht begründen, dass der Verleiher die ihm nach § 3 AÜG obliegenden Pflichten missachtet haben könnte. Diese gesetzliche Abstufung der Prüfrechte ist in § 7 Absatz 2 und 3 AÜG normiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9303, Seite 7). Die Landesregierung geht davon aus, dass die Bundesagentur für Arbeit ihren gesetzlichen Auftrag sachgerecht wahrnimmt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3624 5 6. Wer ist für den Einzug von Bußgeldern zuständig? Wie werden diese verwendet? Zuständig für den Einzug von Bußgeldern nach § 16 Absatz 2 AÜG ist die Bundesagentur für Arbeit, soweit sie zuständige Verwaltungsbehörde nach § 16 Absatz 3 AÜG ist. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 AÜG sind innerhalb der Bundesagentur für Arbeit die „Teams Ordnungswidrigkeiten“ zuständig. Bezahlte Bußgelder fließen nach § 16 Absatz 5 AÜG der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde zu. Sie werden im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit vereinnahmt, sind nicht zweckgebunden und tragen somit zur Deckung aller Ausgaben bei. 7. In welcher Art und Weise erfolgt gegebenenfalls eine Abstimmung mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit? In wie vielen Fällen jährlich wurden gegebenenfalls gemeinsame Kontrollen durchgeführt? Aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Generalzolldirektion können bei Verleihern gemeinsame Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen, um effiziente und effektive Prüfungen durchzuführen sowie um terminliche Parallelprüfungen zu vermeiden. Daneben finden regelmäßig Zusammenarbeitsgespräche auf Ebene der Generalzolldirektion und der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit statt. Auf örtlicher Ebene agieren die „Teams Arbeitnehmerüberlassung “ im engen Austausch mit den Hauptzollämtern. Die Prüfteams der Bundesagentur für Arbeit übersenden den Hauptzollämtern daher regelmäßig ihre Prüfpläne, damit diese prüfen können, ob auch unter risikoorientierten Gesichtspunkten eine Beteiligung möglich und zweckmäßig ist. Die Standorte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nehmen daraufhin zur Durchführung konkreter gemeinsamer Prüfungen wiederum Kontakt zu den Prüfteams der Bundesagentur für Arbeit auf. Darüber hinaus teilen beide der jeweils anderen Behörde Hinweise auf Verstöße aus eigenen Prüfungen mit, soweit diese in die Zuständigkeit der jeweils anderen Behörde fallen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit teilt der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich auch alle im Rahmen einer Prüfung gewonnen Erkenntnisse - insbesondere zur Zuverlässigkeit des Verleihers - mit, die Auswirkungen auf das Erlaubnisverfahren haben könnten. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden im Jahr 2018 bundesweit 279 gemeinsame Prüfungen bei Verleihern durchgeführt, wobei diese örtlich regelmäßig am Hauptsitz oder an selbstständigen Niederlassungen der Verleiher durchgeführt werden. Drucksache 7/3624 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 8. Inwieweit ist die Arbeit von zwei parallel agierenden Kontrolleinheiten in zwei verschiedenen Behörden nach Einschätzung der Landesregierung sinnvoll, geboten und effektiv? Die Aufgabenverteilung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Zollverwaltung ist durch Bundesgesetz geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit ist mit der Durchführung des Gesetzes betraut (§ 17 Absatz 1 AÜG). Sie ist für das Erlaubnisverfahren und die Überwachung der Erlaubnisinhaber zuständig. Nach § 16 Absatz 3 AÜG ist die Bundesagentur für Arbeit daneben für die Verfolgung von zwölf Ordnungswidrigkeiten, die Zollverwaltung für die Verfolgung der übrigen 16 Ordnungswidrigkeiten zuständig. Der Landesregierung sieht die bundesgesetzliche Aufgabenverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und Zollverwaltung als sachgerecht an.