Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/363 7. Wahlperiode 04.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, Fraktion der AfD Guts- und Herrenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Guts- und Herrenhäuser stehen zum jetzigen Zeitpunkt in Mecklenburg-Vorpommern? Wie viele von diesen Häusern stehen unter Denkmalschutz? Mehr als 2000 Schlösser, Guts- und Herrenhäuser in den verschiedensten Baustilen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern - so viele wie nirgends sonst in Europa. Allerdings ist die Abgrenzung zu größeren Bauernhäusern zum Teil schwierig, deshalb kann die Anzahl nur geschätzt werden. Unter Denkmalschutz stehen 1004 Guts- und Herrenhäuser. Auf die Antwort zu der Kleinen Anfrage vom 10.12.2014 (Drucksache 6/3515) wird hingewiesen. Drucksache 7/363 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele der Häuser sind akut vom Verfall bedroht? Welche Maßnahmen werden seitens des Landes angestrebt, um diese Objekte zu sichern? Es sind um die 50 denkmalgeschützte Häuser akut vom Verfall bedroht. Bei weiteren Häusern ist davon auszugehen, dass sie stark gefährdet sind. Zur konkreten Beurteilung des Zustandes sind Gutachten notwendig. Gemäß § 6 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die Eigentümer für die Sicherung und Erhaltung der Denkmale zuständig. Vollzugsbehörden für den Denkmalschutz sind gemäß § 3 Nummer 2 des Denkmalschutzgesetzes die unteren Denkmalschutzbehörden bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten. 3. Wie wird mit im Privatbesitz befindlichen Häusern verfahren, bei denen seitens des Eigentümers jegliche Maßnahmen zur Unterhaltung bzw. Sicherung der Substanz unterbleiben? Welche ordnungsrechtlichen Schritte bis hin zur Enteignung können von den zuständigen Behörden eingeleitet werden? Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 6 des Denkmalschutzgesetzes nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung der Denkmale ein, können sie von der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß § 20 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren durchzuführen. Erfordert der Zustand eines Denkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können die Denkmalschutzbehörden gemäß § 20 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes diejenigen Maßnahmen selbst durchführen oder einleiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Denkmals geboten sind. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden. Eine Enteignung von Denkmalen ist nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Denkmalschutzgesetzes zulässig, wenn allein dadurch ein Denkmal in seinem Bestand, in seiner Eigenart oder in seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann. Dies ist aber nur dann möglich, wenn zuvor die Maßnahmen nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes erfolglos geblieben sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/363 3 4. Welche finanziellen Anstrengungen wurden seit dem Jahr 2000 seitens des Landes unternommen, um akut vom Verfall bedrohte Einzelobjekte zu sichern (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Objekt und Geldsumme)? Eine Aufstellung der Bewilligungsverfahren nach den Kriterien der Fragestellung liegt der Landesregierung nicht vor. Auf die Antwort zu der Kleinen Anfrage vom 21.03.2011 (Drucksache 5/4164) wird hingewiesen. 5. Wie viele Guts- und Herrenhäuser wurden von den zuständigen Stellen seit 1990 zum Abriss freigegeben? Nach welchen Kriterien erfolgt eine entsprechende Freigabe? 41 Gutshäuser wurden abgebrochen. Kriterien hierfür waren der Verlust der Denkmaleigenschaft sowie die Vorlage von Wirtschaftlichkeitsgutachten, die die Unzumutbarkeit der Sanierung für den Eigentümer belegten. 6. Welche Maßnahmen sind seitens der Landesregierung angedacht, um einen weiteren Abgang kulturhistorisch wertvoller Objekte zu verhindern ? Die Landesregierung setzt sich dafür ein, in der nächsten EU-Förderperiode den Denkmalschutz als einen Schwerpunkt zu berücksichtigen. Wie in der Vergangenheit in anderen Fällen mit Erfolg praktiziert, können in Abhängigkeit von der konkreten Nutzung weitere Fördermittel aus den Bereichen Tourismus, Ländliche Räume und Energie generiert werden. 7. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über den geplanten Abriss der Gutsanlage bzw. des Gutshauses Danneborth? Wenn ja, wird seitens der zuständigen Stellen der Kontakt mit dem Eigentümer gesucht, um einen Abriss zu verhindern und das Gebäude einer Sanierung zuzuführen? Dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern lag ein Abrissantrag vor. Das Einvernehmen wurde nicht hergestellt. Die untere Denkmalschutzbehörde prüft geeignete Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals.