Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3639 7. Wahlperiode 12.06.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Gutachten Wahlrechtsausschluss von 17-Jährigen in Mecklenburg- Vorpommern verfassungswidrig und ANTWORT der Landesregierung Dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern und der Landesregierung liegt das Kurzgutachten „Wahlrechtsausschluss von 17-Jährigen in Mecklenburg-Vorpommern verfassungswidrig“ vom 22. März 2019 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss der 17-Jährigen vom Landtagswahlrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu rechtfertigen sei. 1. Wie steht die Landesregierung zu der Feststellung, dass der Wahlrechtsausschluss von 17-Jährigen in Mecklenburg-Vorpommern verfassungswidrig ist (bitte begründen)? 2. Wie steht die Landesregierung insbesondere zu der rechtlichen Feststellung , dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz unzulässigerweise in das durch Art. 3 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern garantierte Wahlrecht eingreift (bitte begründen)? 3. Welche rechtliche Rechtfertigung liegt nach Ansicht der Landesregierung vor, die den Eingriff des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz in Art. 3 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zulässig erscheinen lassen könnte? Drucksache 7/3639 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 4. Stellt die derzeitige Rechtslage zum Ausschluss der 17-Jährigen von den Wahlen aus Sicht der Landesregierung eine Ungleichbehandlung mit den Volljährigen ohne Einsichts- und Urteilsfähigkeit dar, insbesondere zu dem Umstand, dass bei letzterer Personengruppe der Wahlrechtsausschluss gestrichen wurde? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung nimmt das Kurzgutachten „Wahlrechtsausschluss von 17-Jährigen in Mecklenburg-Vorpommern verfassungswidrig“ der Professoren Heußner und Pautsch zur Kenntnis. Sie ist weder unmittelbar noch mittelbar für das vorgenannte Kurzgutachten und die darin enthaltenen Aussagen der Gutachter verantwortlich. Unter dem Gesichtspunkt fehlender Verantwortlichkeit der Landesregierung und der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt sind parlamentarische Fragen unzulässig, die die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Vorschriften im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffen. Die Landesregierung darf im Rahmen einer Antwort weder in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen noch sich verbindlich zur Auslegung von Gesetzen äußern, weil insoweit nicht auszuschließen ist, dass hierdurch gerichtliche Verfahren beeinflusst werden können (vgl. Zapfe in Classen/Litten/Wallerath, LVerf M-V, 2. Auflage, Art. 40 Rn. 35). In diesem Zusammenhang weist die Landesregierung darauf hin, dass die Gutachter die vom Wahlrechtsausschluss betroffenen Jugendlichen aufgefordert haben, gegebenenfalls die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten.