Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3643 7. Wahlperiode 11.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Kalkulierte Beitragseinnahmen für Straßenbaumaßnahmen vor der Stichtagsregelung 1. Januar 2018 in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Der Gesetzentwurf zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge der Fraktionen der CDU und SPD im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sieht weiterhin Beitragspflichten für Straßenbaumaßnahmen vor, deren Durchführung vor dem Stichtag 1. Januar 2018 begonnen hat. 1. Mit welchen Beitragseinnahmen kalkulieren die Kommunen bei Straßenbaumaßnahmen, deren Baubeginn vor dem Stichtag 1.Januar 2018 war (bitte kalkulierte Einnahmen aufschlüsseln nach Landkreis, Stadt und Gemeinde und in Euro ausweisen)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Zur Beantwortung der Frage wäre eine Abfrage bei allen Gemeinden des Landes zu den Beitragseinnahmen erforderlich, die auf das die Einführung der Beitragserhebungspflicht für gemeindliche Straßenbaumaßnahmen auslösende Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern am 13.Mai 1991 zurückgehen. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Drucksache 7/3643 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Hat die Landesregierung die voraussichtlichen Beitragseinnahmen in den Kommunen für Straßenbaumaßnahmen mit dem Beginn der Durchführung der Arbeiten vor dem Stichtag 1. Januar 2018 abgefragt? Wenn nicht, warum nicht? Die Landesregierung hat die voraussichtlichen Beitragseinnahmen für gemeindliche Straßenbaumaßnahmen , deren Durchführung vor dem 1. Januar 2018 begann, nicht abgefragt, da eine Finanzierung über die Stichtagsregelung hinaus nicht gegenfinanziert und eine entsprechende Abfrage demzufolge gegenstandslos gewesen wäre. 3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Beitragseinnahmen für eine kommunale Straßenbaumaßnahme (bitte Erhebung im Detail aufzeigen )? Die für eine Gemeinde zu erzielenden Beitragseinnahmen bei einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme nach § 8 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) errechnen sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten, die für die Verteilung auf die von der Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke um einen von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil zu vermindern sind. Jede beitragsfähige Maßnahme löst auch Vorteile für die Allgemeinheit aus. Einen diesem Vorteil entsprechenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand hat die beitragserhebende Gemeinde - stellvertretend für die Allgemeinheit - zu tragen. Die Festlegung des von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteils (beziehungsweise des damit korrespondierenden Anteils, der von den Beitragspflichtigen zu tragen ist), der sowohl hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Anlage als auch hinsichtlich der einzelnen Teileinrichtung zu differenzieren hat, gehört zu den zwingend notwendigen Mindestbestandteilen einer Straßenbaubeitragssatzung. Das gemeinsame Satzungsmuster des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern und des Ministeriums für Inneres und Europa einer Straßenbaubeitragssatzung schlägt beispielsweise hinsichtlich der Teileinrichtung Fahrbahn bei einer Hauptverkehrsstraße einen von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil in Höhe von 75 Prozent vor. Ist die Teileinrichtung Gehweg in einer Anliegerstraße Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme, sieht das Satzungsmuster einen von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil in Höhe von 25 Prozent vor. Eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme kann sich wiederum einerseits auf die Straße „insgesamt “ erstrecken, das heißt alle Teileinrichtungen und die gesamte Länge der Straße sind betroffen. Andererseits liegt eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme auch bereits dann vor, wenn nur eine Teilstrecke („Abschnitt“) und nur eine Teileinrichtung (zum Beispiel die Beleuchtung) Gegenstand der Baumaßnahme sind. Mithin kann sich das Aufstellen von vier neuen Leuchten in einem Abschnitt einer Straße als abrechenbare Maßnahme darstellen. Vor diesem Hintergrund können sich die Beitragseinnahmen für eine gemeindliche Straßenbaumaßnahme - je nach konkreter Maßnahme im Einzelfall - auf Beträge zwischen unter 10.000 Euro und über eine Million Euro belaufen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3643 3 4. Aus welchen Gründen vertritt die Landesregierung die Auffassung, weiterhin Beitragsbescheide für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung vor dem Stichtag 1. Januar 2018 begonnen wurde, zu erlassen (bitte begründen)? Der Gesetzentwurf (Drucksache 7/3408) sieht vor, dass alle gemeindlichen Straßenbaumaßnahmen , mit deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 begonnen wurde, keine Beitragspflichten auslösen. Das Abstellen auf den Maßnahmenbeginn ist ein nach außen hin sichtbares und dadurch für die betroffenen Grundstückseigentümer nachvollziehbares Ereignis. Zudem ist der damit verbundene Einnahmeausfall bei den Gemeinden in seinem Umfang begrenzt und prognostizierbar, der Voraussetzung ist für eine gesicherte Gegenfinanzierung. Ein Anknüpfen der Abschaffung der Straßenbaubeiträge an ein sofortiges Verbot für Beitragsheranziehungsbescheide (zum Beispiel ab dem 1. Januar 2018) hingegen benachteiligt Beitragspflichtige in einer Gemeinde, die zeitnah nach Abschluss einer Maßnahme ihre Beitragsansprüche geltend gemacht hat. Beispielsweise käme ein Beitragspflichtiger nicht in den Genuss des Wegfalls der Straßenbaubeiträge bei einer Beitragsheranziehung im Jahr 2017 für eine im Jahr 2016 abgeschlossene Maßnahme. Beitragspflichtige hingegen, die von einer Gemeinde für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 abgeschlossene Maßnahmen - innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist - erst 2018 zu Beiträgen herangezogen werden, würden beitragsfrei gestellt werden. Dass derartige Zufälligkeiten, die möglicherweise sogar bei derselben Maßnahme mit Blick auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auftreten können, über die Beitragsfreiheit beziehungsweise die Beitragspflicht entscheiden, dürfte bei den Betroffenen kaum auf Verständnis stoßen. Darüber hinaus wäre mit dieser Variante ein für das Land höherer finanzieller Ausgleich verbunden . Mit dem Verbot des Erlasses von Beitragsheranziehungsbescheiden ab 1. Januar 2018 wären alle Straßenbaumaßnahmen betroffen, die bis zum Stichtag noch nicht „abgerechnet“ worden sind, das heißt die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen und eine Beitragsfestsetzung noch nicht erfolgt ist.