Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3655 7. Wahlperiode 27.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bernhard Wildt, Fraktion Freie Wähler/BMV Rechtskundeunterricht an öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Rahmenbedingungen und Vorgaben bestehen derzeit für die Erteilung von Rechtskundeunterricht in Arbeitsgemeinschaften, als Wahlfach oder sonstiger Form an öffentlichen Schulen des Landes? Bei Rechtserziehung handelt es sich um ein sogenanntes Aufgabengebiet (§ 5 Absatz 5 des Schulgesetzes), das als Querschnittsthema sowohl in den Fachunterricht als auch in sonstige schulische Angebote zu integrieren ist. Entsprechend stellt der Rahmenplan „Rechtserziehung“ eine Synopse rechtsaffiner Materien dar, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichtet werden. Er ist zu finden unter folgendem Link: https://www.bildung-mv.de/export/sites/ bildungsserver/downloads/unterricht/rahmenplaene_allgemeinbildende_schulen/fachuebergrei fend/rp-rechtserz.pdf. 2. Welche Kooperationsvereinbarungen bestehen derzeitig mit Berufsverbänden , der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer zur Erteilung von Rechtskundeunterricht an öffentlichen Schulen? Kooperationsvereinbarungen erfolgen im allgemeinbildenden Bereich auf regionaler Ebene zwischen Schulen und Organen der Rechtspflege. Für den Bereich der beruflichen Schulen gibt es keine Kooperationsvereinbarungen. Drucksache 7/3655 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. In wie vielen öffentlichen Schulen wird derzeit Rechtskundeunterricht als Arbeitsgemeinschaft, Wahlfach oder in sonstiger Form angeboten? Das explizite Fach „Rechtskunde“ wird im Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern (SIP M-V) für allgemeinbildende Schulen nicht erfasst. Insofern können hierzu keine Daten geliefert werden. Der Unterricht erfolgt an allen allgemeinbildenden Schulen nach Maßgabe des Rahmenplans „Rechtserziehung“. Im Bereich der beruflichen Schulen erfolgt Rechtskundeunterricht insbesondere im Fach Sozialkunde, in dem Individualund kollektives Arbeitsrecht im Vordergrund der Betrachtung stehen. 4. Wie werden derzeit externe Kräfte, die Rechtskundeunterricht an einer öffentlichen Schule erteilen, vergütet? 5. Welche finanziellen Mittel stehen den öffentlichen Schulen zur Vergütung von externen Kräften, die Rechtskundeunterricht erteilen, zur Verfügung? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. In der Regel erfolgt keine Vergütung an Organe der Rechtspflege. Wird ein Rechtserziehungsangebot durch die externe Kraft jedoch im Rahmen von Ganztagsangeboten durchgeführt, wird in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Ganztägiges Lernen an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen“ zwischen der Einzelschule und der externen Kraft auf der Grundlage von gemeinsamen Verträgen gearbeitet. Die Bemessung der Vergütung ist in der Verwaltungsvorschrift „Ganztägiges Lernen an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern“ unter Nummer 6.7 geregelt. Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, dass die Vergütung nach der „Richtlinie über die Gewährung von Honoraren/Aufwandsentschädigungen im schulischen Bereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern“ oder die Verwaltungsvorschrift „Beschäftigungsverhältnis und Vergütung der an öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte und sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind“ erfolgt. 6. Welche Möglichkeiten werden gesehen, Schülern durch den Rechtskundeunterricht eine Tätigkeit im Justizdienst des Landes näher zu bringen? Rechtskundeunterricht wartet erfahrungsgemäß mit Unterrichtsgegenständen auf, die Schülerinnen und Schüler interessieren und dürfte schon von daher eine intrinsische Motivation bei der Berufswahl entfalten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3655 3 Das Interesse wird noch gesteigert durch den Besuch außerschulischer Unterrichtsorte (etwa Teilnahme an Gerichtsverhandlungen), bei denen in aller Regel Justizangehörige über ihre berufliche Tätigkeit informieren. Zudem werden auch in der Berufs- und Studienorientierung Hinweise auf in der Rechtspflege angesiedelte Berufsfelder gegeben, die häufig mit dem Besuch entsprechender universitärer „Schnupperveranstaltungen“ gekoppelt sind.