Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3660 7. Wahlperiode 12.06.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke und Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Vergabe der Strecken Sassnitz-Stralsund-Rostock und der Strecke Stralsund- Züssow an die Ostdeutsche Eisenbahngesellschaft und ANTWORT der Landesregierung 1. Was sind die Gründe für die Vergabe der Leistungen an die Ostdeutsche Eisenbahngesellschaft (ODEG) und den damit verbundenen Betreiberwechsel? Die Verträge für die beiden Strecken mit der DB Regio AG enden mit dem Ende des Fahrplans 2019, also am 14. Dezember 2019. Um eine Unterbrechung des Verkehrsdienstes zu verhindern, wird die Landesregierung die Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) für diese beiden Strecken als Überbrückungsmaßnahme im Sinne des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 direkt vergeben. Adressat dieser Überbrückungsmaßnahme ist die Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG). Die Auswahl der ODEG erfolgt im Rahmen des dem Land zustehenden Ermessens. 2. Wie viele Beschäftigte sind davon betroffen? Die konkrete Zahl der betroffenen Beschäftigten ist der Landesregierung nicht bekannt. Drucksache 7/3660 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Welche gesetzlichen und tariflichen Regelungen finden im Falle von Betreiberwechseln im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung? Die Landesregierung wendet bei Betreiberwechseln im SPNV in Mecklenburg-Vorpommern alle einschlägigen Rechtsnormen an. Dies sind insbesondere § 131 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 9 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V). 4. Inwieweit greifen die gesetzlichen und tariflichen Regelungen im Falle von Notvergaben vollumfänglich, eingeschränkt oder gar nicht? Bei Überbrückungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates finden die Regelungen des § 131 Absatz 3 GWB keine Anwendung. Die Regelungen des § 9 VgG M-V werden auch bei Überbrückungsmaßnahmen angewendet. 5. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die mit dem Betreiberwechsel für die Beschäftigten einhergehenden Verschlechterungen (Wegfall Jobticket und Freifahrten, Versetzung an weit entfernte Dienstorte etc.)? Die Landesregierung verfügt über keine detaillierten Informationen, welche Sozialleistungen die einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen den Beschäftigten gewähren. Insofern kann diese Frage nicht beantwortet werden. 6. Hat die Landesregierung bezüglich der mit dem Betreiberwechsel einhergehenden Folgen für die betroffenen Beschäftigten das Gespräch mit den Eisenbahnergewerkschaften EVG und GDL gesucht? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3660 3 In den Vergabeverfahren zur Beauftragung von SPNV-Leistungen werden die Eisenbahnergewerkschaften grundsätzlich nicht beteiligt. Es findet jedoch auf Wunsch der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft am 17. Juni 2019 ein Gespräch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit statt.