Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3666 7. Wahlperiode 19.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Vorfälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann hat sich die Landesregierung gegenüber dem Bund für die Möglichkeit einer Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gemäß der ursprünglichen Regelung vom 1. Januar 2006, also zum 15. des Folgemonats, eingesetzt? 2. Wie hat sich die Landesregierung gegenüber dem Bund für die Möglichkeit einer Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gemäß der ursprünglichen Regelung vom 1. Januar 2006, also zum 15. des Folgemonats, eingesetzt? 3. Mit welchem Ergebnis hat sich die Landesregierung gegenüber dem Bund für die Möglichkeit einer Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gemäß der ursprünglichen Regelung vom 1. Januar 2006, also zum 15. des Folgemonats, eingesetzt? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. wurde mit Pressemitteilung vom 14. November 2005 zur durch die Bundesregierung beabsichtigten Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) „eine Minimierung der administrativen Belastungen und eine Rücknahme der Regelung im Zuge einer generellen Reform der sozialen Sicherungssysteme“ als Erwartung an die Bundesregierung formuliert. Die Landesregierung hat sich für den Bereich des Handwerkes auf den Bund-Länder- Ausschüssen „Handwerksrecht“ und „Handwerkswirtschaft“ beim für das Handwerk federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für diese Forderung aus den Interessenvertretungen des Handwerks eingesetzt. Drucksache 7/3666 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 29. Januar 2014 (Drucksache 6/2019), mit dem die Landesregierung gebeten wurde, auf Bundesebene Initiativen zur Rückführung der vorgezogenen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zu unterstützen, wurde am 27. Mai 2014 im Ausschuss für Arbeit und Soziales und am 13. Juni 2014 im Bundesrat dem Gesetzesantrag des Landes Sachsen (Bundesratsdrucksache 195/14) zugestimmt. Ziel des Antrages war es, § 23 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der bis Ende 2005 geltenden Fassung und damit die ursprüngliche Regelung wieder in Kraft zu setzen. Der Antrag hat keine Mehrheit gefunden. Aufgrund der Änderungen des § 23 Absatz 1 SGB IV durch Artikel 7 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 30. Juni 2017 erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der Beiträge des Vormonates zu zahlen. Ein verbleibender Restbetrag wird im Folgemonat fällig. Diese Neuregelung trat zum 1. Januar 2017 rückwirkend in Kraft. Damit wurde durch den Bund zum Teil eine Forderung unter anderem aus der Handwerksorganisation umgesetzt. 4. Wie wird sich die Landesregierung in Zukunft auf Bundesebene dafür einsetzen? Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode des Bundestages wurde unter den Punkten „Wettbewerbsfähige Wirtschaft“ und „Bürokratieabbau“ unter anderem vereinbart, den Abbau der Bürokratie weiter voranzutreiben. Dazu wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe der Legislaturperiode einen Gesetzentwurf für das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) vorlegen. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Rücknahme der Vorfälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen des BEG III verhandelt wird. Darüberhinausgehende eigene Initiativen werden zunächst für nicht erforderlich gehalten.