Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3678 7. Wahlperiode 27.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Strafbarkeit bei Ausreiseverweigerung und ANTWORT der Landesregierung Im politischen Diskurs über Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Migranten wird im Allgemeinen unterschlagen, dass sich diese mit ihrer Ausreiseverweigerung gemäß § 95 AufenthG strafbar machen. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention liegen regelmäßig nicht vor, da die Migranten nicht unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht waren. Unabhängig davon ist nach Abschluss des Aufenthaltsprüfungsverfahrens und der vollziehbaren Ausreiseanordnung für diese Strafbefreiung kein Raum mehr. 1. Teilt die Landesregierung die oben dargelegte Rechtsauffassung? a) Vertritt die Landesregierung eine davon abweichende Auffassung? b) Was sind die Gründe dafür? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung macht darauf aufmerksam, dass § 95 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keinen Straftatbestand der „Ausreiseverweigerung“ enthält. Wer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, wird gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und seine Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung sind in § 60a AufenthG geregelt. Drucksache 7/3678 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Beispielsweise ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG. Über die Strafbarkeit im Einzelfall entscheiden die zuständigen Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit . Die Landesregierung ist dafür nicht zuständig. Über den vorstehenden Hinweis auf die Gesetzeslage hinaus äußert sie sich auch nicht zu Fragen der Strafbarkeit, da anderenfalls nicht ausgeschlossen werden könnte, dass gerichtliche Verfahren beeinflusst und damit die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtigt werden könnten. 2. Trifft es zu, dass eine Strafverfolgung von Migranten, die trotz Versagung eines Aufenthaltsstatus ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, wegen illegalen Aufenthalts nicht stattfindet? Ausländer, gegen die der Verdacht besteht, sich wegen unerlaubten Aufenthaltes gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG strafbar gemacht zu haben, werden dem Legalitätsprinzip entsprechend strafrechtlich verfolgt. 3. Wie wird das Unterlassen von Strafverfolgungsmaßnahmen begründet? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Gibt es hierzu eine generelle Anweisung an die Staatsanwaltschaften bzw. an die Polizeibehörden? Nein.