Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3693 7. Wahlperiode 08.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Larisch, Henning Foerster und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Pflegefachkräfte aus dem Ausland in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Pflegefachkräfte und Pflegekräfte aus dem Ausland sind derzeit in Mecklenburg-Vorpommern tätig (bitte nach Berufsbezeichnung, Art der Einrichtung, Herkunftsländern sowie EU-, EWR- und Drittstaaten unterscheiden)? a) Wie viele Menschen in laufenden Asylverfahren bzw. mit Flüchtlingseigenschaft sind momentan in Mecklenburg-Vorpommern in Pflegeberufen tätig? b) Wie viele Menschen in laufenden Asylverfahren bzw. mit Flüchtlingseigenschaft absolvieren eine Ausbildung in diesem Bereich? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen lediglich Daten aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit vor. Hieraus können keine Aussagen zum Aufenthaltsstatus beziehungsweise Flüchtlingsstatus getroffen werden. Lediglich die Untergliederung nach Staatsangehörigkeiten ist möglich und der nachstehenden Tabelle zu entnehmen, wobei die Berufe in der Gesundheitsund Krankenpflege gemeinsam mit Berufen im Rettungsdienst und der Geburtshilfe erfasst werden. Drucksache 7/3693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort nach der Staatsangehörigkeit und ausgewählter Berufsgruppe (KldB 2010)/Mecklenburg-Vorpommern (Gebietsstand: Juni 2019)/Stichtag: 30.09.2018, Datenstand: Juni 2019 S ta a ts a n g eh ö ri g k ei t Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte dar. Auszubildende In sg es a m t davon In sg es a m t davon H el fe r- u n d A n le rn - tä ti g k ei te n F a ch k ra ft S p ez ia li st E x p er te H el fe r- u n d A n le rn - tä ti g k ei te n F a ch k ra ft S p ez ia li st E x p er te Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst, Geburtshilfe Insgesamt 25.191 4.694 17.066 2.687 744 2.320 79 2.165 * * Deutschland 24.820 4.535 16.869 * * 2.234 * * * * Ausländer 371 159 197 * * 86 * * - - Summe Afrika gesamt 21 * * - - * * * - - Summe Amerika gesamt 8 * * - - * - * - - Summe Asien gesamt 79 39 * * - 34 * * - - Summe Australien/ Ozeanien gesamt - - - - - - - - - - Europa ohne EU 97 36 56 * * * * 20 - - EU ohne Deutschland 166 66 92 8 - 25 * * - - keine Angabe - - - - - - - - - - Nichteuropäische Asylherkunftsländer1) 36 23 13 - - 13 * * - - Altenpflege insgesamt 14.983 7.890 6.900 47 146 821 139 674 8 - Deutschland 14.767 7.753 6.824 * * 780 * 642 * - Ausländer 216 137 76 * * 41 * 32 * - Summe Afrika gesamt 12 * * - - * - * - - Summe Amerika gesamt 11 * * - - * - * - - Summe Asien gesamt 45 26 * * - 13 * 9 * - Summe Australien/ Ozeanien gesamt - - - - - - - - - - Europa ohne EU 59 39 20 - - * * * - - EU ohne Deutschland 89 55 * - * 14 3 11 - - Keine Angabe - - - - - - - - - - Nichteuropäische Asylherkunftsländer1) 15 * * - - 5 * * - - 6.122 - - - - - - - - - 1) Enthalten sind Personen mit der Staatsangehörigkeit Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia oder Syrien. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3693 3 2. Wie viele Anträge auf Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse im Bereich der Pflegeberufe wurden jeweils in den Jahren 2016 bis 2019 beim Landesamt für Gesundheit und Soziales gestellt (bitte nach Art der Einrichtung, Herkunftsländern sowie EU-, EWR- und Drittstaaten unterscheiden)? a) Wie viele ausländische Bildungs- und Berufsabschlüsse wurden vollständig oder teilweise anerkannt? b) Wie viele ausländische Bildungs- und Berufsabschlüsse wurden aus welchen Gründen nicht anerkannt? c) Wie lange dauert die Bearbeitungszeit in der Regel von der Antragstellung bis zum Bescheid? Die Antwort zu Frage 2 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 2016 Anträge anerkannte Abschlüsse (Gleichwertigkeit nachgewiesen) Herkunftsländer Gesundheits- und Krankenpflege 73 29 China, Moldawien, Serbien, Polen, Ungarn, Schweiz, Österreich, Panama, Peru, Syrien Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 1 1 Ungarn Altenpflege 0 0 --- Kranken- und Altenpflegehilfe 2 0 Ukraine Weiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ 3 1 Schweiz Weiterbildung „Psychiatrie“ 1 1 Schweiz Drucksache 7/3693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 2017 Anträge anerkannte Abschlüsse (Gleichwertigkeit nachgewiesen) Herkunftsländer Gesundheits- und Krankenpflege 87 55 Armenien, Bosnien-Herzegowina, China, Iran, Kanada, Moldawien, Russische Föderation, Serbien, Süd Korea, Syrien, Thailand, Rumänien, Ungarn Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 0 0 --- Altenpflege 13 0 Indien, Niederlande, Ukraine Kranken- und Altenpflegehilfe 2 1 Syrien, Ungarn Weiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ 2 0 Ungarn Weiterbildung „Psychiatrie“ 0 0 --- 2018 Anträge anerkannten Abschlüsse (Gleichwertigkeit nachgewiesen) Herkunftsländer Gesundheits- und Krankenpflege 170 40 Ägypten, Bosnien-Herzegowina, China, Indien, Iran, Jordanien, Moldawien, Philippinen, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Syrien, Ukraine, Vietnam, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Ungarn Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 1 0 Slowakische Republik Altenpflege 0 0 --- Kranken- und Altenpflegehilfe 6 0 Peru, Griechenland, Spanien, Schweiz Weiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ 1 1 Ungarn Weiterbildung „Psychiatrie“ 0 0 --- Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3693 5 2019 (bis 31.05.2019) Anträge anerkannten Abschlüsse (Gleichwertigkeit nachgewiesen) Herkunftsländer Gesundheits- und Krankenpflege 40 36 Ägypten, Bosnien-Herzegowina , China, Indien, Iran, Jordanien, Moldawien, Philippinen, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Syrien, Ukraine, Vietnam, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Ungarn Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 0 0 - Altenpflege 0 0 - Kranken- und Altenpflegehilfe 0 0 - Weiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ 0 0 - Weiterbildung „Psychiatrie“ 0 0 - Zu a) Die Anzahl der vollständig anerkannten ausländischen Bildungs- und Berufsabschlüsse im Bereich der Pflegeberufe können den oben aufgeführten Tabellen entnommen werden. Eine teilweise Anerkennung gibt es in den Pflegeberufen nicht. Sollte eine ausländische Ausbildung nicht gleichwertig sein, wird eine Ausgleichsmaßnahme notwendig. Die Gleichwertigkeit kann dann durch das Ablegen einer Kenntnis-/Eignungsprüfung nachgewiesen oder durch den Besuch eines Anpassungslehrganges hergestellt werden. Zu b) Ablehnungen von Anträgen auf Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses im Bereich der Pflegeberufe erfolgten im Berichtszeitraum nicht. Sie wären nur dann denkbar, wenn eine Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Antragssteller, welche beispielsweise nicht über den richtigen Referenzberuf verfügten, wurden entsprechend beraten und an die möglicherweise zuständigen Stellen (zum Beispiel Ärztekammer oder Handwerkskammer) verwiesen. Die gestellten Anträge wurden entsprechend zurückgenommen, Gebühren wurden nicht erhoben. Eine statistische Erfassung der zurückgenommenen Anträge erfolgte nicht. Drucksache 7/3693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Zu c) Die Bearbeitungszeiten richten sich nach den eingereichten Unterlagen. Von vollständig vorliegenden Antragsunterlagen bis zum Bescheid über die Gleichwertigkeit beziehungsweise den Defizitbescheid sind in der Regel acht bis zwölf Wochen notwendig. Sofern Defizite im Vergleich zu der deutschen Ausbildung festgestellt werden und eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich ist, hängt die Zeitdauer davon ab, ob sich die Antragstellerin/der Antragsteller für eine Kenntnis-/Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang entscheidet und wie schnell sie/er sich hierfür anmeldet. Weitere Bearbeitungszeiten kommen nach erfolgreich absolvierter Ausgleichsmaßnahme für die Erstellung der Urkunde hinzu, welche im Durchschnitt vier Wochen betragen. 3. In welcher Form sind im Anerkennungsverfahren für Pflegeberufe a) Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise sowie b) Bescheinigungen über einschlägige Berufserfahrungen durch die Antragstellenden vorzuweisen (bitte gegebenenfalls nach Herkunftsländern sowie nach EU-, EWR- und Drittstaaten unterscheiden )? c) In welchen Fällen werden amtlich beglaubigte Kopien verlangt? Zu a) Ausbildungsnachweise sind grundsätzlich mit Apostille oder Legalisation zu versehen. Sie können im Original oder in amtlich beziehungsweise notariell beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Zu beglaubigen ist jeweils die in der Sprache des Herkunftslandes gefertigte Unterlage und die dazugehörige Übersetzung in die deutsche Sprache. Übersetzungen in die deutsche Sprache werden nur akzeptiert, wenn sie in einem EWR-Vertragsstaat durch einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt worden sind und von dem Original oder einer amtlich beziehungsweise notariell beglaubigten Kopie der zu übersetzenden Unterlage gefertigt wurden. Zu b) Einschlägige Berufserfahrung ist generell durch geeignete Nachweise zu belegen (beispielsweise durch die Vorlage eines Arbeitsbuches, Sozialversicherungsnachweise oder Arbeitszeugnisse ). Die Vorlage erfolgt wie bei Ausbildungsnachweisen im Original oder in amtlich beziehungsweise notariell beglaubigter Kopie und entsprechender Übersetzung in die deutsche Sprache. Zu c) Amtlich beglaubigte Kopien werden in der Regel immer gefordert, sofern keine Originale vorgelegt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3693 7 4. Welche Unterschiede in den Antragsverfahren für die Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse in Mecklenburg- Vorpommern gibt es im Vergleich zu anderen Bundesländern (bitte auflisten nach vorzuweisenden Dokumenten, Bearbeitungszeiten sowie Anteil der positiven Bescheide zur vollständigen und teilweisen Anerkennung)? a) Wie begründet die Landesregierung diese Unterschiede? b) Wie bewertet die Landesregierung die Unterschiede mit Blick auf die Notwendigkeit, im Wettbewerb um die Gewinnung von Fachkräften bundesweit mithalten zu können? Zu 4 Zur Arbeitsweise anderer Bundesländer kann durch die Landesregierung keine Auskunft gegeben werden. Aussagen von Antragstellern oder von Vermittlern stellen keine verlässliche Grundlage für einen Vergleich zwischen den Bundesländern dar. Wie sich die Anteile von positiven zu negativen Bescheiden zusammensetzen, wird für andere Bundesländer statistisch nicht erhoben. Teilweise Anerkennungen sollten auch in anderen Bundesländern aufgrund der vorgegebenen Bundesgesetze nicht möglich sein. Zu a) Unterschiedliche Bearbeitungszeiten können sich zwischen den Bundesländern aufgrund der sehr unterschiedlichen personellen Ausstattung und unterschiedlicher Antragszahlen sowie den damit verbundenen Erfahrungswerten der einzelnen Bearbeiter ergeben. Zu b) Die tatsächlichen Bearbeitungszeiten der Anträge auf Anerkennung ausländischer Bildungsund Berufsabschlüsse stellen aus Sicht der Landesregierung nicht den eigentlichen Wettbewerbsnachteil dar. Entscheidend sind die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen. Drucksache 7/3693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 5. Welche Institutionen und Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern sind für die Anpassungslehrgänge und Kenntnisprüfungen im Bereich der Pflegeberufe zugelassen? a) Wie lange dauert ein Anpassungslehrgang in der Regel? b) Wie viele Personen befinden sich derzeit in Anpassungslehrgängen? c) Inwieweit wird die generalisierte Ausbildung zu Veränderungen hinsichtlich der Anpassungslehrgänge, der Kenntnisprüfungen und der dafür zugelassenen Institutionen führen? Grundsätzlich können alle staatlichen und staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Kranken- und Altenpflegehilfe durchführen. Bisher haben lediglich die Wirtschaftsakademie Nord in Greifswald (Kenntnis-/Eignungsprüfung) und die gfg - gesellschaft für gesundheitsfachberufe - (Kenntnis-/Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang ) ihre Bereitschaft erklärt, Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Im Bereich der Altenpflege können alle staatlichen und staatlich anerkannten Altenpflegeschulen Anpassungsmaßnahmen durchführen. Für die Fachweiterbildungen dürfen die staatlichen und staatlich anerkannten Einrichtungen der entsprechenden Weiterbildung Ausgleichsmaßnahmen durchführen . Da es auf dem Gebiet der Pflege außer im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege kaum Antragsteller gibt, war es für die Bildungsträger bisher vermutlich nicht attraktiv, Ausgleichsmaßnahmen zu entwickeln und anzubieten. Zu a) In Mecklenburg-Vorpommern gibt es einen modular aufgebauten Anpassungslehrgang im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege. Dieser dauert zwölf Monate und beinhaltet sowohl theoretischen und praktischen Unterricht als auch praktische Ausbildung. Zu b) Im aktuellen Anpassungslehrgang befinden sich 14 Teilnehmer. Zu c) Die Anpassungslehrgänge und Kenntnis-/Eignungsprüfungen müssen an die Erfordernisse der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Pflegeberufereformgesetzes angepasst und um die dann noch erforderlichen Inhalte ergänzt werden. Die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Kenntnis-/Eignungsprüfung sollte den Bildungsträgern entsprechend ihrer fachlichen Ausrichtung und der vorhandenen Kooperationspartner vorbehalten sein. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3693 9 6. Welche modularen Angebote zur Weiterqualifizierung gibt es darüber hinaus im Bereich der Pflegeberufe an welchen Standorten in Mecklenburg -Vorpommern? a) Wie sind diese zeitlich aufgebaut? b) Wie werden diese finanziert? Zu 6 Im Bereich der Pflege werden in Mecklenburg-Vorpommern folgende staatlich geregelte Fachweiterbildungen angeboten: - Weiterbildung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie, - Weiterbildung Sozialpsychiatrie, - Weiterbildung Psychiatrie, - Weiterbildung Drogenberatung. Zu a) Der zeitliche Aufbau richtet sich nach den jeweiligen Weiterbildungsordnungen. Zu b) Der Landesregierung liegen keine vollumfänglichen Kenntnisse über die einzelnen Finanzierungsmodalitäten vor. Es ist lediglich bekannt, dass die Weiterbildungen sich über verschiedene Optionen finanziell tragen. Dazu zählen Finanzierung durch den Arbeitgeber, durch Selbstzahler oder zum Beispiel durch Renten- und Unfallversicherungsträger. 7. Welche Modelle der Anwerbung und Gewinnung von ausländischen Pflege(fach)kräften sind der Landesregierung bekannt? Welche werden vonseiten der Landesregierung in welcher Form unterstützt ? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt mit dem „Modellvorhaben zur Gewinnung von Arbeitskräften aus Vietnam zur Ausbildung in der Krankenpflege in Deutschland “ die Anwerbung von Pflegefachkräften aus Vietnam. An diesem Projekt hat sich auch die Universitätsmedizin Rostock beteiligt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit befürwortet die Teilnahme am Projekt ausdrücklich und steht dem Bundesministerium als Ansprechpartner zur Verfügung. Drucksache 7/3693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Darüber hinaus hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe erarbeiteter Fördergrundsätze, Zuwendungen zur Unterstützung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bei der Gewinnung vietnamesischer Fachkräfte für eine Pflegeausbildung in Mecklenburg-Vorpommern gewährt. Mit der Förderung soll dem Fachkräftemangel in der Pflegewirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern entgegengesteuert und die Pflegeeinrichtungen bei der Erschließung einer langfristigen Strategie zur Fachkräftegewinnung unterstützt werden. 8. Wie ist das Verfahren für die Erteilung der Arbeitserlaubnis für Pflege(fach)kräfte aus Drittstaaten strukturiert? a) Welchen Zeitrahmen nimmt es in Anspruch? b) Welche Dokumente sind für die Erteilung der Arbeitserlaubnis für Pflege(fach)kräfte aus Drittstaaten vorzulegen? c) Welche Bedingungen sind seitens des zukünftigen Arbeitgebers beim Einsatz von Pflege(fach)kräften aus dem Ausland zu erfüllen? Zu 8 Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels ergibt sich aus § 4 des Aufenthaltsgesetzes. Es gilt der Grundsatz, dass ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sofern es im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Pflege(fach)kräfte aus Drittstaaten gibt es kein spezielles Verfahren. Zu a) Zum Zeitrahmen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis können seitens der Landesregierung keine Angaben gemacht werden. Er ist von der Vollständigkeit der Unterlagen (siehe Antwort zu Frage 8 b) abhängig. Zu b) Für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Pflege(fach)kräfte aus Drittstaaten sind nachzuweisen : - Arbeitsvertrag, - Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, - anerkannter Abschluss: Der Abschluss als Pflegekraft, der im Herkunftsland gemacht wurde, muss in Deutschland anerkannt werden. Die zuständige Behörde prüft, ob der Berufsabschluss gleichwertig zu deutschen Abschlüssen ist. Sollte das nicht der Fall sein, kann ein Anpassungslehrgang absolviert werden. - ausreichende Deutschkenntnisse: Kenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Europäischen Referenzrahmen, Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3693 11 - gesundheitliche Eignung: Mit einer Bescheinigung einer deutschen Ärztin oder eines deutschen Arztes muss die Eignung für den Beruf der Pflegekraft festgestellt werden. - Führungszeugnis aus dem Heimatland oder deutsches polizeiliches Führungszeugnis. Zu c) Die Bedingungen, die seitens des Arbeitgebers aus aufenthaltsrechtlicher Sicht zu erfüllen sind, ergeben sich aus § 39 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes und Kapitel 9a des Aufenthaltsgesetzes . 9. Wie ist das Aufenthaltsrecht für ausländische Pflege(fach)kräfte, die aus Drittstaaten angeworben werden, bezüglich Aufenthaltsstatus, Dauer des Aufenthaltes, Mitnahme von Familienangehörigen, Möglichkeiten des Familiennachzugs, Möglichkeiten des Arbeitgeber- und Wohnortwechsels sowie im Falle der Arbeitsunfähigkeit geregelt? a) Wie oft und mit welchem Ziel wurden bislang Anträge auf Änderung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder Blaue Karte EU gestellt? b) Wie viele Menschen mussten ihren Aufenthalt aus welchen Gründen (z. B. Krankheit) abbrechen? Zu 9 Das Aufenthaltsrecht kennt keine speziellen Vorschriften für Pflege(fach)kräfte. Die allgemeinen Vorschriften finden sich in folgenden Regelungen: - Aufenthalt zur Beschäftigung: Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes, - Dauer des Aufenthalts: §§ 7 bis 9b des Aufenthaltsgesetzes, - Mitnahme von Familienangehörigen/Familiennachzug: Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes . Die Möglichkeiten eines Arbeitgeberwechsels ergeben sich aus eventuellen Beschränkungen der Beschäftigungserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit. Beschränkungen zum Wohnortwechsel werden bei Aufenthaltserlaubnissen zur Beschäftigung in der Regel nicht festgelegt . Für Fälle der Arbeitsunfähigkeit gibt es keine Regelungen im Aufenthaltsgesetz. Zu a) und b) Der Landesregierung liegen hierzu keine statistischen Angaben vor. Drucksache 7/3693 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 12 10. Welche Form der Begleitung sowie unabhängigen Interessenvertretung der ausländischen Pflege(fach)kräfte gibt es in Mecklenburg- Vorpommern an welchen Standorten? Der Landesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Informationen vor.