Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3726 7. Wahlperiode 08.07.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Cannabis als Arzneimittel und ANTWORT der Landesregierung Das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, auch „Cannabis-als-Medizin-Gesetz“ genannt, trat am 10. März 2017 in Kraft. Es regelt den Einsatz von Cannabis als Therapiealternative bei Patientinnen/Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen . Durch eine Änderung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) können auch getrocknete Cannabisblüten von der Krankenkasse erstattet werden. Gemäß § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V ist eine Ablehnung des Kostenerstattungsantrages nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Anders als bei anderen Arzneimitteln ist ein Antrags- und Genehmigungsverfahren notwendig. 1. Wie viele Anträge auf Cannabis als Arzneimittel wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern gestellt? a) Wie viele Anträge wurden abgelehnt? b) Wie viele Anträge wurden angenommen? c) Wie viele Verfahren sind noch offen? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zur Beantwortung der Frage müssten die derzeit 109 Krankenkassen, die es in der Bundesrepublik Deutschland gibt und die zum größten Teil bundesweit tätig sind, abgefragt werden. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Drucksache 7/3726 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Anträge auf die Zulassung von Cannabis als Arzneimittel wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern zur Überprüfung an den Medizinischen Dienst weitergeleitet? Nach Angaben des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Mecklenburg- Vorpommern e. V. (MDK) hat dieser von Mai 2017 bis einschließlich Mai 2019 zu 729 Anträgen auf Verordnung von Cannabinoiden Stellung genommen. Vor Mai 2017 wurden Aufträge zum Thema Cannabis als Arzneimittel vom MDK noch nicht separat erfasst, so dass für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und Mai 2017 keine genauen Zahlen vorliegen. 3. Wie positioniert sich die Landesregierung zu einer möglichen Abschaffung des Genehmigungsvorbehaltes der Krankenkassen in Mecklenburg -Vorpommern bei Cannabis als Arzneimittel? Das durch den Bundestag beschlossene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung , das zum 1. Juli 2019 in Kraft tritt, sieht eine Änderung des § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) insofern vor, als Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind und bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, keiner erneuten Genehmigung bedürfen. Diese Ergänzung der gesetzlichen Regelungen wird von der Landesregierung im Interesse der Patientinnen und Patienten begrüßt. Weiteren Änderungsbedarf der gesetzlichen Regelungen zur Abgabe von Cannabisprodukten sieht die Landesregierung gegenwärtig nicht. 4. Sieht die Landesregierung bei der derzeitigen Rechtslage für Cannabis als Medizin weiteren Handlungsbedarf (bitte die Antwort begründen)? Der Landesregierung liegen keine Hinweise von Patienten oder Ärzten vor, die eine Änderung der gesetzlichen Regelungen bei der Verschreibung von Cannabisprodukten erforderlich machen.