Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Juni 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3745 7. Wahlperiode 27.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Härtefallkommission und ANTWORT der Landesregierung Laut Jahresbericht 2018 der Härtefallkommission wird diese immer häufiger eingeschaltet. 1. Seit wann besteht diese Härtefallkommission? Welche Aufgaben hat sie? Die Härtefallkommission besteht seit 2005. Wie im öffentlich zugänglichen Informationsblatt und im oben genannten Tätigkeitsbericht unter Punkt II auf der Seite 1 beschrieben, hat die Härtefallkommission folgende Aufgaben: Die Härtefallkommission prüft, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dem nach den allgemeinen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz keine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden kann, die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet rechtfertigen. Der Ausländer muss grundsätzlich den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen selbst sichern können; hiervon ist bei unverschuldeter Bedürftigkeit abzusehen. Gelangt die Härtefallkommission zu dem Ergebnis, dass im konkreten Einzelfall dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ein Härtefallersuchen an das Ministerium für Inneres und Europa. Drucksache 7/3745 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Aus welchen Mitgliedern besteht diese Kommission? Wie im öffentlich zugänglichen Informationsblatt und im oben aufgeführten Tätigkeitsbericht unter Punkt II auf der Seite 1 beschrieben, besteht die Härtefallkommission aus folgenden Mitgliedern: - Herr Matthias Wiedermann, - Herr Ulrich Schweigert, - Herr Ulrich Höckner, - Herr Thomas Wanie/seit Mai 2019 Herr Joachim Heilborn, - Frau Christina Hömke, - Herr Günter Matschoß, - Herrn Hans-Joachim Engster, - Frau Dagmar Kaselitz. 3. Wer hat über diese Besetzung entschieden? Auf welcher Rechtsgrundlage beruht dies? Gemäß § 2 Absatz 2 der Härtefallkommissionslandesverordnung (HFKLVO) werden die Mitglieder sowie deren Stellvertreter von den entsendenden Institutionen benannt und vom Ministerium für Inneres und Europa berufen.