Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3759 7. Wahlperiode 08.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Disziplinarmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt Bützow und ANTWORT der Landesregierung Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage „Disziplinarmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt Bützow“ (Drucksache 7/3569) ergeben sich Nachfragen . 1. In Frage 2 wurde nach dem konkreten Tatvorwurf gefragt. Geantwortet wurde, dass der Strafgefangene ohne Erlaubnis regelmäßig und in bedeutendem Umfang andere Gefangene rechtlich beraten hat. Wie oft, wann konkret und zu welchen konkreten Sachverhalten soll der Strafgefangene illegale Rechtsberatungen durchgeführt haben? Spätestens mit Beginn des Kalenderjahres 2019 hat der betreffende Gefangene nachweislich in fünf Fällen rechtsberatende Tätigkeiten für andere Insassen der Justizvollzugsanstalt Bützow wahrgenommen. In drei Sachverhalten fertigte der Gefangene unter anderem Schriftsätze für Mitgefangene in Strafvollzugsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer. Durch die Übersendung der Verfahrensakten vom Landgericht Rostock erlangte die Vollzugsbehörde Kenntnis von den Tätigkeiten des disziplinierten Gefangenen. In zwei weiteren Fällen wandten sich Mitgefangene , denen Rechtsberatung durch den betreffenden Gefangenen geleistet worden war, an die Vollzugsbehörde. Drucksache 7/3759 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Auf wessen Erlaubnis kommt es bei diesen Rechtsberatungen an? Rechtsberatungen durch nicht registrierte Personen werden abschließend in den §§ 6 ff. des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelt. Davon abweichend darf die Erlaubnis für solche Rechtsberatungstätigkeiten nicht erteilt werden. 3. Wie wurden diese Rechtsverstöße festgestellt? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Gegen welchen Tatbestand des Rechtsdienstleistungsgesetzes soll der Strafgefangene konkret verstoßen haben? Inwieweit ist dieser Verstoß als Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit zu werten? Der Gefangene hat gegen § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoßen, indem er unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbrachte und die daran geknüpften Bedingungen nicht erfüllte. Die unfreiwillige Zwangsgemeinschaft innerhalb einer Vollzugsanstalt ist mit sonstigen engen Sozialkontakten im Sinne des § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht gleichsetzbar (OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2008,- 1 Ws 477/08 -). Daraus ergibt sich weder ein Straftatbestand noch ist ein Verstoß gegen § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes mit einer Geldbuße belegt, allerdings kann dem Betreffenden gemäß § 9 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes untersagt werden, künftig Rechtsberatungstätigkeiten durchzuführen. Im Übrigen kommt es bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gemäß §§ 68 ff. des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern nicht darauf an, ob der Gefangene eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen hat: Mit einer Disziplinarmaßnahme wird ein rechtswidriger und schuldhafter Verstoß des Gefangenen gegen ihm auferlegte Verhaltenspflichten geahndet (§ 86 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern). Bereits im Jahr 2018 ergaben sich Erkenntnisse über mögliche Rechtsberatungstätigkeiten des Gefangenen. Am 25. April 2018 wurde er dahingehend belehrt, dass er dadurch gegen die ihm auferlegte Pflicht zum geordneten Zusammenleben in der Anstalt (§ 73 Absatz 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) verstößt. Rechtsberatende Tätigkeiten eines Strafgefangenen können Abhängigkeitsverhältnisse und Autoritätsstrukturen entstehen lassen, die geeignet sind, den Vollzugszweck und die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu stören. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3759 3 Der Gefangene wurde deshalb aufgefordert, dies künftig zu unterlassen. Durch die 2019 erneut aufgetretenen Sachverhalte wurde offensichtlich, dass der Gefangene gegen die Weisung der Vollzugsbehörde verstoßen hat. Aus diesem Grunde wurde am 27. März 2019 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. 5. § 6 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt Rechtsberatungen durch Personen, die nicht die Befähigung zu Richteramt haben, wenn diese im Rahmen nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlich enger Beziehungen erfolgt. Mit welcher Begründung wurden diese persönlich engen Beziehungen für Mithäftlinge, die häufig mehrere Jahre auf engstem Raum zusammenleben , verneint? Inwieweit sind auch andere Ausschlussgründe geprüft worden? Die unfreiwillige Zwangsgemeinschaft innerhalb einer Vollzugsanstalt ist mit sonstigen engen Sozialkontakten im Sinne des § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht gleichsetzbar (OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2008,- 1 Ws 477/08). Auf die Antwort zu Frage 4 wird Bezug genommen. Weitere Ausschlussgründe waren nicht zu prüfen.