Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3762 7. Wahlperiode 16.07.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion Freie Wähler/BMV Elektromotor betriebene Boote auf nicht schiffbaren Kleingewässern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Das Befahren der Gewässer mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen stellt keinen Gemeingebrauch dar. § 21 Absatz 3 des Landeswassergesetzes (LWaG) beschränkt das Befahren von Gewässern im Sinne eines - erlaubnisfreien - Gemeingebrauchs auf „kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft“. Das Befahren der nicht schiffbaren Gewässer mit motorgetriebenen Fahrzeugen ist zulassungspflichtig . Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Zulassung ist § 21 Absatz 7 LWaG. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zulassung oder auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 21 Absatz 7 LWaG besteht nicht. Die Wasserbehörden haben einen gesetzlichen Bewirtschaftungsauftrag, der aus der Wasserrahmenrichtlinie folgt und bundesrechtlich im Wasserhaushaltsgesetz verankert ist. Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sich ihr Zustand nicht verschlechtert und der gute ökologische und chemische Zustand erhalten oder erreicht wird. Die Bewirtschaftungsgrundsätze , wie auch Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sind bei der Entscheidung über eine Befahrenszulassung zu beachten. Drucksache 7/3762 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern schreibt im § 21 Gemeingebrauch vor, dass Fließwasser, Seen und nicht schiffbare Gewässer mit kleineren Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden dürfen und dass die Wasserbehörde das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zulassen kann. Zur benannten Motorisierung gehören auch die E-Motoren. 1. Welche Gründe gibt es für die Ablehnung von Anträgen zur Befahrung mit Elektromotor betriebenen Booten auf nicht schiffbaren Kleingewässern ? Die Anfrage bezieht sich auf Elektromotoren jeder Art. Größe und Motorisierung (Leistung) des Fahrzeugs, das bei Zulassung zum Einsatz kommen soll, kann bei der wasserbehördlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Nach Kenntnisstand des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg- Vorpommern erteilen die Wasserbehörden durchaus eher eine Befahrenszulassung für ein Elektromotorboot als für eines, das durch einen Verbrennungsmotor angetrieben wird. Aber selbst die Zulassung eines Elektromotorfahrzeugs ist nicht überall möglich. Auf manchen Gewässerabschnitten ist eine Limitierung der Zahl der Zulassungen erforderlich oder das Befahren mit Motorantrieb zu privatnützigen Zwecken muss ganz unterbunden werden, weil eine andere Entscheidung mit den Bewirtschaftungszielen nicht vereinbar wäre. Häufig stehen aber auch Belange des Trinkwasserschutzes (Warnow) oder bestehende naturschutzrechtliche Vorgaben der Zulassung motorisierten Fahrzeugverkehrs verpflichtend entgegen. Beispielsweise ist im Naturschutzgebiet „Radegasttal“ im Landkreis Nordwestmecklenburg, das von Gadebusch bis nahe Grevesmühlen verläuft, das Befahren der Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art grundsätzlich verboten. Hier hat auch die untere Wasserbehörde des Landkreises keinen Spielraum. 2. Womit wird die Höhe von Bußgeldbescheiden in Höhe von bis zu 278,50 € begründet, wenn bei einer Kontrolle keine Genehmigung zum Befahren vorgewiesen werden konnte? § 134 Absatz 1 Nr. 2 LWaG bestimmt, dass derjenige, der die Grenzen des Gemeingebrauchs an Gewässern ohne Erlaubnis überschreitet, ordnungswidrig handelt. Diese gesetzliche Folge kann durch die Behörde vor Ort nicht beeinflusst und auch nicht negiert werden. Ermessen hat die Behörde hinsichtlich der Entscheidung, ob sie den Verstoß ahndet und in welcher Höhe sie das Bußgeld festsetzt. Wie ein Bußgeldrahmen auszufüllen ist und welche Kriterien eine Rolle spielen, gibt § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Grundzügen vor. Zudem sind die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu beachten. Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße sind insbesondere die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit , das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Vorwurf, der den Täter trifft. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3762 3 Die Einsichtsbereitschaft/Bußbereitschaft ist zu berücksichtigen. Ein Wiederholungstäter muss mit einem höheren Bußgeld rechnen als derjenige, dem erstmalig eine Verfehlung zur Last gelegt wird. Die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse können in Betracht gezogen werden,wobei dies ein nachrangiges Kriterium ist. Am bedeutsamsten für die Höhe der Geldbuße ist das Kriterium der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit , die sich im objektiven Ausmaß der Gefährdung oder Beeinträchtigung des Schutzgutes zeigt und zwar zu der Zeit und am konkreten Ort des Geschehens. Unterschiedlich hohe Bußgelder in verschiedenen Verfahren sind zwangsläufig zu erwarten. Der dem Bußgeld in Höhe von 278,50 Euro zugrundeliegende Einzelfall ist hier nicht bekannt, daher kann zur Begründung der Bußgeldhöhe keine Einschätzung vorgenommen werden. Angesichts der Obergrenze des Bußgeldrahmens mit 50.000 Euro je Einzelfall drängen sich bei Bußgeldern bis zur Höhe von 278,50 Euro keineswegs Anhaltspunkte für eine behördliches Fehlverhalten auf. 3. Welches sind die Gründe für a) die unterschiedlichen Anforderungen zur Befahrens-Genehmigung für nicht schiffbare Gewässer mit Motorfahrzeugen zwischen den einzelnen Landkreisen? b) eine enorme Preisspanne bei der Gebührenerhebung zwischen 60,00 € und 2.000,00 €? c) die unterschiedliche Höhe von erhobenen Gebührenbescheiden für Einzelfallgenehmigungen nach Verwaltungskosten von 330,00 € zu 60,00 € bei vergleichbaren Genehmigungen? Die Fragen 3, a), b), c) werden zusammenhängend beantwortet. Die unterschiedlichen Anforderungen sind den unterschiedlichen natürlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen geschuldet. Das jeweils betroffene Gewässer ist mit seinem jeweiligen Zustand, sensiblen Bereichen und den individuellen Bewirtschaftungszielen in den Blick zu nehmen. Der Ermessensspielraum ist den Behörden bewusst eingeräumt und korrespondiert mit dem wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessen. Es ist zutreffend und in gewisser Weise folgerichtig, dass die Ausübung des Bewirtschaftungs- und des Zulassungsermessens von Behörde zu Behörde und Fall zu Fall abweichen kann. Anforderungen oder Verbote, die zum Beispiel in Trinkwasserschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen, gelten außerdem vom Wasserrecht unberührt weiter. Restriktionen hinsichtlich des Befahrens von Gewässern aus anderen Vorschriften sind regional unterschiedlich verteilt und im Einzelfall zu beachten. Hinsichtlich der Gebührenerhebung sind die Landkreise und kreisfreien Städte durch die Tarifstelle 231 der Wasserwirtschaftskostenverordnung und durch § 9 des Landesverwaltungskostengesetzes gebunden. Die Tarifstelle 231 gibt den Gebührenrahmen von 60,00 Euro bis 2.000,00 Euro verbindlich vor. Die als enorm empfundene Spanne ergibt sich, weil gemäß § 9 des Landesverwaltungskostengesetzes der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung eine Rolle spielen. Beides kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Drucksache 7/3762 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Ob die der Fragestellung c) zugrundeliegenden Sachverhalte, die Einschätzung zum Wert der Amtshandlung und der Schwierigkeitsgrad der zu treffenden Entscheidungen tatsächlich vergleichbar waren, lässt sich von hier aus nicht einschätzen. Die Gebühr ist gerade kein „Preis“ für eine feststehende Leistung. Daher ist sie zu entrichten, wenn eine Amtshandlung veranlasst wird und nicht nur, wenn ein Antrag Erfolg hat. Im Fall ablehnender Entscheidungen wird eine ermäßigte Gebühr erhoben. 4. Welches sind die Gründe für die grobe Einschränkung für die Genehmigungserteilung : „auf dem Boot dürfen sich keine ruderfähigen Personen befinden“? Sieht die Landesregierung hier eine Benachteiligung von behinderten Menschen und deren Angehörigen? Die Anfrage lässt keinen Rückschluss zu, ob diese Bestimmung durch alle Behörden (landesweit ) oder durch eine einzelne Behörde, in einer Vielzahl von Fällen oder in einem oder mehreren Einzelfällen verwendet wird. Die zugrundeliegenden Fallkonstellationen sind nicht bekannt. Dass eine solche Einschränkung durch die oberste Wasserbehörde behördenverbindlich vorgegeben wäre, ist nicht bekannt. Soweit die genannte Auflage erteilt wurde, ist sie Umsetzung der gesetzgeberischen Leitentscheidung , den gemeingebräuchlichen Nutzungen den Vorrang zu geben. Die Zulassung wird dem konkreten Antragsteller erteilt. Durch eine positive Zulassungsentscheidung wird sein Rechtekreis gerade erweitert, auch wenn sie eine Nebenbestimmung enthält. Selbstverständlich dürfen Behörden keine Entscheidungen treffen, die zum Beispiel mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz in Konflikt stehen. Für die Auflage muss es einen sachlichen Grund geben. 5. Welcher ist der Hauptgrund für die Nicht-Erteilung einer Einzelfahrgenehmigung für E-Motorboote? Zu häufigen Gründen für die Nichtzulassung des motorisierten Befahrens kann auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen werden. Da diese Entscheidungen den einzelnen unteren Wasserbehörden (auf Landkreisebene) zugewiesen sind, kann die Beantwortung durch die Landesregierung nicht weitergehend erfolgen. Eine entsprechende Antwort würde lediglich auf Mutmaßungen gründen. Es gibt keine regelmäßige Verpflichtung der unteren Wasserbehörden, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt über Zahl und Gründe von ablehnenden Entscheidungen detailliert Bericht zu erstatten.