Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. März 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/377 7. Wahlperiode 27.03.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Bisherige Handhabung des Urheberrechtes an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen und rechtliche Absicherung der Lehrkräfte und ANTWORT der Landesregierung Bezüglich der Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/185 ergibt sich in Bezug auf die Anwendung von § 110 Absatz 4 und Absatz 2 Nummer 14 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns folgende Nachfrage. Inwiefern sind die Lehrkräfte an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen im Allgemeinen und die Schulleiterinnen und Schulleiter im Besonderen persönlich vor urheberrechtlichen Ansprüchen geschützt? Die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche ist landesweit für die Schulen in staatlicher Trägerschaft geregelt: Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Vertragspartner der aktuell geltenden Gesamtverträge zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a sowie § 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zur Nutzung an Schulen. Hiernach sind das Einstellen von Werken in das Schulintranet sowie das Kopieren von Werken in dem jeweils geregelten vertraglichen Gesamtumfang erlaubt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern entrichtet anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel die jährlich fällige Vergütung für die urheberrechtlichen Leistungen nach § 52a sowie nach § 53 UrhG.