Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3786 7. Wahlperiode 18.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Amtsangemessener Einsatz verbeamteter Lehrkräfte und ANTWORT der Landesregierung Die Ostsee-Zeitung vom 19. Juni 2019 berichtete darüber, dass mehrere hundert Gymnasiallehrkräfte in den letzten Jahren als Studienrätin und Studienrat verbeamtet worden seien, die aber teilweise an anderen Schularten eingesetzt werden. 1. Welche Anzahl der als Studienrätin bzw. Studienrat verbeamteten Lehrkräfte im Schuldienst von Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht an einem Gymnasium oder in einer vergleichbaren Position beschäftigt (bitte nach Schulamtsbereichen getrennt angeben)? 175 der als Studienrätin oder Studienrat verbeamteten Lehrkräfte sind derzeit (Stichtag 22.6.2019) nicht an einem Gymnasium oder einer vergleichbaren Schulart (Gesamtschule oder Berufliche Schule) eingesetzt. Die Aufteilung nach Schulamt ist in der nachfolgenden Tabelle abgebildet. Schulamt Studienrätin/Studienrat tarifbeschäftigt Greifswald 58 44 Neubrandenburg 17 17 Rostock 42 32 Schwerin 58 46 Gesamtergebnis 175 139 Drucksache 7/3786 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage sind die in Frage 1 näher bestimmten Lehrkräfte jeweils in der derzeitigen Dienststelle beschäftigt ? Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Bildungsdienst werden gemäß den Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg- Vorpommern (Bildungsdienst-Laufbahnverordnung) und des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz) verbeamtet. 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass bei den in Frage 1 näher bestimmten Lehrkräften der Anspruch auf amtsangemessenen Einsatz erfüllt ist? Die Ämter verbeamteter Lehrkräfte an Gymnasien, Regionalen Schulen und Förderschulen sind der Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen. Aus dieser gesetzgeberischen Zuweisungsentscheidung ergibt sich, dass die mit den Ämtern verbundenen Aufgaben per se nicht als für die Besoldung wesentlich unterschiedlich anzusehen sind. Eine amtsangemessene Beschäftigung verlangt nicht zwingend, die Übertragung des „üblichen“ Aufgabenbereiches. Ebenso wenig ist die Amtsangemessenheit der Beschäftigung nur dann anzunehmen, wenn ein möglichst breites oder gar das gesamte mit dem statusrechtlichen Amt verbundene Aufgabenspektrum abgedeckt ist. Dem Dienstherrn steht beim Personaleinsatz und der sachgerechten Aufgabenbewältigung ein organisatorisches Ermessen zu. Etwas anderes kann dann gelten, wenn gerade der verbleibende Aufgabenbereich üblicherweise einem niedrigeren statusrechtlichen Amt zuzuordnen ist oder er durch eine erhebliche Verengung keine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Wertigkeit mehr aufweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da beispielsweise auch Studienräte an Gymnasien im Sekundarbereich I Unterricht erteilen. 4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung geplant, um auch in der Praxis den amtsangemessenen Einsatz der in Frage 1 näher bestimmten verbeamteten Lehrkräfte sicherzustellen und gegebenenfalls zahlreiche notwendige Versetzungen auf amtsangemessene Planstellen zu verhindern? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.