Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3788 7. Wahlperiode 15.07.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stephan J. Reuken, Fraktion der AfD Einschulung von Kindern mit Migrationshintergrund und ANTWORT der Landesregierung 1. Nach welchen gesetzlichen Kriterien werden Kinder in Mecklenburg- Vorpommern hinsichtlich ihrem allgemeinen sprachlichen Niveau zur Einschulung zugelassen? Im § 43 Absatz 1 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) ist geregelt, dass für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres, die Schulpflicht beginnt. Die Schulpflicht ist unabhängig vom allgemeinen sprachlichen Niveau. Im Absatz 2 ist geregelt, dass auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Grundschule unter Einbeziehung der schulärztlichen Untersuchung und des schulpsychologischen Dienstes die Einschulung um ein Jahr zurückgestellt werden kann. 2. Welche gesetzlichen Ausnahmen von den regulären sprachlichen Einschulungskriterien gibt es für Kinder mit nichtdeutscher Herkunftssprache ? Es gibt keine regulären sprachlichen Einschulungskriterien und keine gesetzlichen Ausnahmen für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache. Drucksache 7/3788 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Sind der Landesregierung seit 2015 Fälle bekannt geworden, in welchen von den oben genannten gesetzlichen Grundlagen abgewichen wurde? Wenn ja, welche (bitte nach Jahren getrennt unter Angabe der Schule auflisten)? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt. 4. Inwiefern werden Grundschullehrer in Mecklenburg-Vorpommern im Umgang mit Schülern ohne oder mit sehr schlechten deutschen Sprachkenntnissen vorbereitet, ausgebildet und fortgebildet? Im Vorbereitungsdienst wird im Rahmen der pädagogischen Arbeit im binnendifferenzierten Unterricht die Berücksichtigung unterschiedlicher Lernvoraussetzungen und Entwicklungsprozesse fach- und sachgerecht bearbeitet. Basis des Sprechunterrichts als Thema im Fachseminar ist die Arbeit mit dem Mindestwortschatz des Landes Mecklenburg- Vorpommern, der die Grundlage für einen individualisierten Sprachunterricht bildet. Darüber hinaus wurden Grundschullehrkräfte im Rahmen von Fortbildungskursen im Bereich „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) fortgebildet. Bei Bedarf werden auch weiterhin entsprechende Kurse durch das Institut für Qualitätsentwicklung vorgehalten. 5. Inwieweit sieht die Landesregierung in der Einschulung von Kindern ohne oder mit sehr schlechten deutschen Sprachkenntnissen einen Nutzen für das betroffene Kind? Im § 13 Absatz 1 SchulG M-V ist geregelt, dass die Grundschule die Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen und kommunikativen Fähigkeiten unterstützt und Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten vermittelt. Dazu gehören das Erlernen der Kulturtechniken und das Erwerben von sozialen und kommunikativen Fähigkeiten, welche die deutschen Sprachkenntnisse einschließen. Im Rahmen der pädagogischen Diagnostik werden die Lernausgangslagen der Schülerinnen und Schüler festgestellt und bei Bedarf gezielte individuelle Fördermaßnahmen umgesetzt. Ein Kind mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen wird gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Beschulung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in Mecklenburg-Vorpommern des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31. August 2016 gezielt gefördert. Wird ein erhöhter Förderbedarf im Bereich der Sprache bei einer Schülerin oder einem Schüler gesehen, kann ein Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Förderschwerpunkt Sprache beim Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie gestellt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3788 3 Nach Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs können eine zusätzliche sonderpädagogische Förderung im oder neben dem Unterricht je nach der Art und Schwere der Beeinträchtigung und sonderpädagogische Beratung im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinbildenden Schule gemäß § 35 Absatz 2 des Schulgesetzes erfolgen. Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung liegen in den Ebenen phonetisch-phonologisch, morphologisch-syntaktisch, semantisch-lexikalisch und pragmatisch-kommunikativ. Die sonderpädagogische Förderung kann sowohl in der Kleingruppenförderung als auch in der Einzelförderung umgesetzt werden.