Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3792 7. Wahlperiode 18.07.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Kriegerdenkmal in Malchin und ANTWORT der Landesregierung Nach einem Bericht des Nordkuriers vom 4. März 2019 wollte der Heimatverein Malchin ein zu DDR-Zeiten umfunktioniertes Kriegerdenkmal , das an die im Ersten Weltkrieg gefallenen 257 Malchiner erinnert, in seinen ursprünglichen Zustand versetzen. Obwohl sich der Verein, die Stadtvertretung und der Denkmalschutz des Kreises auf eine neue „entglorifizierte“ Inschrift geeinigt hatten, widersetzt sich das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege dem Vorhaben und besteht auf Erhalt des Denkmals als Mahnmal der Vereinigung der Verfolgten des Nationalsozialismus. 1. Trifft es zu, dass das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege die Wiederherstellung des Kriegerdenkmals in der gewünschten Gestaltung ablehnt? Wenn ja, was sind die tragenden Gründe für diese Ablehnung? 2. Welche Kriterien legt die Landesregierung bei der Genehmigung des Erhalts beziehungsweise der Wiederherstellung von Kriegerdenkmälern an, die an die Gefallenen der beiden Weltkriege erinnern? 3. Macht die Landesregierung bei der Beurteilung der Erhaltenswürdigkeit von Kriegerdenkmälern einen Unterschied zwischen den gefallenen Soldaten des Ersten und des Zweiten Weltkrieges? Drucksache 7/3792 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 4. Gibt die Landesregierung beim Denkmalschutz, wenn es wie hier um eine Konkurrenz gefallener deutscher Soldaten und Opfer des NS-Systems geht, den NS-Opfern den Vorzug? Wenn ja, wie ist eine solche Priorität von NS-Opfern bei ursprünglichen Gefallenendenkmälern mit der in § 6 des Denkmalschutzgesetzes geforderten denkmalgerechten Erhaltungspflicht zu vereinbaren ? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Gemäß § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) sind Denkmale im Sinne dieses Gesetzes Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend sind für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Geschichtliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie von geschichtlichen Personen, Ereignissen oder Entwicklungen zeugt. Die Denkmaleigenschaft ergibt sich somit aus der Eigenschaft des Objektes, Zeugnis von einer historischen Entwicklung abzulegen, die stattgefunden hat und die man nicht im Nachhinein, unabhängig davon, wie man die historische Entwicklung bewertet, rückgängig machen kann. Insoweit müssen auch die Veränderungen, die das Kriegerdenkmal in Malchin während der DDR-Zeit erfahren hat, bewahrt werden.