Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3812 7. Wahlperiode 15.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Larisch, Fraktion DIE LINKE Familienzusammenführung von Geflüchteten mit subsidiärem Schutz und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Geflüchtete mit subsidiärem Schutz haben jeweils in den Jahren 2015 bis 2019 Anträge auf Familienzusammenführung gestellt (bitte nach Herkunftsländern unterscheiden)? a) Wie viele Anträge wurden positiv beschieden? b) Wie viele Anträge wurden negativ beschieden (bitte begründen)? 2. Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen? Wie war bislang die minimalste und maximalste Bearbeitungszeit? 3. Wie wurde im Zeitraum des Aussetzens von Familienzusammenführungen von Geflüchteten mit subsidiärem Schutz mit den Anträgen umgegangen? 4. Wie viele Anträge aus Mecklenburg-Vorpommern sind beim bearbeitenden Bundesverwaltungsamt in das Kontingent der - im Rahmen des im August 2018 in Kraft getretenen Familiennachzugsneuregelungsgesetzes - monatlich 1.000 Familienzusammenführungen von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter gekommen? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Zuständig für die Durchführung der erforderlichen Visaverfahren sind die jeweiligen Auslandsvertretungen. Drucksache 7/3812 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 5. Wie viele Familienzusammenführungen wurden seit 2015 tatsächlich umgesetzt? Wie viele Visa im Rahmen der Familienzusammenführung wurden seit 2015 erteilt? Der Landesregierung liegen keine Angaben zu vollzogenen Familienzusammenführungen vor. Den nachfolgenden Übersichten ist zu entnehmen, wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zum genannten Stichtag aufhältig waren. Eine separate Erfassung von Familiennachzügen zu subsidiär Schutzberechtigten im Ausländerzentralregister war erst ab Februar 2019 möglich. Es werden hilfsweise für alle Stichtage die Speichersachverhalte aus der vorliegenden Statistik des Ausländerzentralregisters angegeben, unter denen Familiennachzüge zu subsidiär Schutzberechtigten erfasst sein können. Stichtag: 31.12.2015 Aufenthaltserlaubnis Anzahl der Personen nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 472 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 101 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 111 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 25 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 31 Stichtag: 31.12.2016 Aufenthaltserlaubnis Anzahl der Personen nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 677 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 75 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 63 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 18 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 22 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 33 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3812 3 Stichtag: 31.12.2017 Aufenthaltserlaubnis Anzahl der Personen nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 1.034 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 55 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 34 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 22 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 59 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 54 Stichtag: 31.12.2018 Aufenthaltserlaubnis Anzahl der Personen nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 1.081 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 44 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 26 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 16 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 48 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 44 Stichtag: 31.05.2019 Aufenthaltserlaubnis Anzahl der Personen nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG 808 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 43 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 24 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 11 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 46 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 43 nach § 36a Abs. 1 S. 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 4 nach § 36a Abs. 1 S. 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 14 nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 6 Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Drucksache 7/3812 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Wie lange dauert eine Familienzusammenführung in der Regel von der Antragstellung bis zur Einreise der Familienangehörigen? 7. Wie ist die Quote der gescheiterten Familienzusammenführungen? Was sind die Gründe für das Scheitern (bitte aufzählen nach zum Beispiel fehlenden Unterlagen, aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, herkunftslandbezogenen Gründen, Finanzmitteln der Geflüchteten, Fristen, abgelaufenen Visa usw.)? Die Fragen 6 und 7 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.