Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3816 7. Wahlperiode 09.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Einigung zur Grundsteuerreform und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie bewertet die Landesregierung die Einigung zur Grundsteuerreform auf Bundesebene? Ziel der Grundsteuerreform ist der Erhalt der Grundsteuer als einer der wichtigsten konjunkturunabhängigen Einnahmequellen der Kommunen. Die Koalitionsfraktionen von CDU, CSU und SPD haben nach langen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Fraktionen des Bundestages die Gesetzentwürfe zur Reform der Grundsteuer am 25. Juni 2019 in den Bundestag eingebracht. Die Reform orientiert sich im Wesentlichen an der Systematik des bestehenden Bewertungsrechts und stellt einen Kompromiss zwischen dem Erhalt eines gerechten wertabhängigen Grundsteuersystems einerseits und einer weitest gehenden Vereinfachung für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung andererseits dar. Ein Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2019 ist nunmehr Voraussetzung dafür, die bundesweiten jährlichen Einnahmen von gut 14 Milliarden Euro für die Städte und Gemeinden zu sichern und einen zeitweiligen oder gar endgültigen Wegfall dieser wichtigen kommunalen Einnahmequelle zu verhindern. Drucksache 7/3816 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Der in den Gesetzentwürfen der Koalitionsfraktionen abgebildete Kompromiss, es den Ländern durch eine Öffnungsklausel zu ermöglichen, bereits auf Bewertungsebene von der bundesgesetzlichen Regelung abzuweichen, ist für die Landesregierung Mecklenburg- Vorpommern gerade noch tragbar, weil für die Berechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs allein das Bundesrecht maßgeblich sein soll. Hierdurch werden die finanziellen Folgen abweichender landesrechtlicher Regelungen allein von dem jeweiligen Land zu tragen sein, sodass Verwerfungen in den Bund-Länder-Finanzbeziehungen mit weitreichenden Folgen vor allem für die ostdeutschen Länder vermieden werden können. 2. Welche Auswirkungen hat die Einigung zur Grundsteuerreform auf das Land Mecklenburg-Vorpommern? Die Grundsteuerreform soll bundesweit aufkommensneutral erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es im Einzelfall nicht zu Änderungen in der grundsteuerlichen Belastung der Steuerpflichtigen kommen kann. Bislang in der Öffentlichkeit kommunizierte Zahlen und Berechnungen über die angebliche steuerliche Belastung der Grundstückseigentümer nach einer Reform geben häufig nicht die tatsächlichen zu erwartenden Veränderungen wieder. Die tatsächliche Belastung der Eigentümer oder Mieter ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel sämtlicher Bemessungsgrundlagen, den jeweiligen Steuermessbeträgen und der Anwendung des gegebenenfalls angepassten Hebesatzes auf das einzelne Grundstück. Zudem können nach der bisherigen Rechtslage vergleichbare Grundstücke in derselben Gemeinde nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden und damit mit einem unterschiedlichen Wert bewertet worden sein. Mit der Grundsteuerreform wird eine einheitliche Bewertungsmethode angewandt, so dass sich unterschiedliche Wertanpassungen bei vergleichbaren Grundstücken innerhalb derselben Gemeinde ergeben können. 3. Plant die Landesregierung, im Zuge der Länderöffnungsklausel ein Landesgrundsteuergesetz auf den Weg zu bringen? Das parlamentarische Verfahren auf Bundesebene ist noch nicht abgeschlossen, sodass die Frage noch nicht abschließend beantwortet werden kann. Grundsätzlich gedenkt die Landesregierung jedoch, nicht von einer möglichen Öffnungsklausel Gebrauch zu machen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3816 3 4. Inwieweit werden bei den Finanzämtern des Landes in personeller Hinsicht Vorkehrungen getroffen, um die Grundsteuerreform umzusetzen ? Für die Übergangszeit, in der die Feststellung der Einheitswerte als Basis für die Grundsteuer noch nach derzeit geltendem Recht erfolgt, werden zeitgleich die Vorbereitung und die Aktualisierung und Ergänzung des Datenbestandes sowie die Neu-Feststellung der Einheitswerte nach neuem Recht vorzunehmen sein. Die zusätzliche Betreuung des bestehenden Verfahrens neben der Einführung des neuen Verfahrens ist mit dem aktuellen Personalbestand in den Finanzämtern des Landes nicht realisierbar. Daher schlägt das Finanzministerium dem Gesetzgeber mit dem Entwurf des § 8 Absatz 18 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 eine Regelung dergestalt vor, dass mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages für die personelle Umsetzung der Grundsteuerreform zusätzliche vorübergehende Planstellen und Stellen im Kapitel 0503 ausgebracht werden können, soweit diese zur Umsetzung der Grundsteuerreform zusätzlich vorübergehend erforderlich sind. Diese Stellen sollen in einer gesonderten Maßnahmegruppe auszubringen sein und den Vermerk „künftig wegfallend mit Wegfall des Mehrbedarfs“ erhalten.