Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3829 7. Wahlperiode 15.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Situation an den Justizvollzugsanstalten in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie oft kam es seit 1. Januar 2019 in der Justizvollzugsanstalt Bützow vor, dass Inhaftierte 23 Stunden in ihren Zellen eingeschlossen sind? In der Justizvollzugsanstalt Bützow wurde seit dem 1. Januar 2019 in der Vollzugsabteilung A an 13 Tagen, der Vollzugsabteilung B an 21 Tagen, der Vollzugsabteilung G an 12 Tagen und der Vollzugsabteilung H an einem Tag nicht die angestrebte Aufschlusszeit gewährt. 2. Konnte die eine Stunde Hofgang, die jedem Inhaftierte zusteht, seit 1. Januar 2019 immer gewährt werden? Wenn nicht, warum nicht? Ja. Drucksache 7/3829 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wie viele Anträge auf Lockerung wurden seit 1. Januar 2018 in allen Justizvollzugsanstalten gestellt (bitte nach Justizvollzugsanstalt darstellen )? 4. In wie vielen Anträgen auf Lockerung wurde wie entschieden (bitte nach Justizvollzugsanstalt darstellen)? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Zu der Anzahl der gestellten Anträge auf Gewährung von Lockerung ist kein aufbereitetes statistisches Zahlenmaterial vorhanden. Es wäre daher eine händische Auswertung aller Gefangenenakten für das Jahr 2018 erforderlich. Die Durchsicht der in Betracht kommenden Akten (2679) würde insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Die Anzahl der im Jahr 2018 gewährten Lockerungen ergibt sich aus der folgenden Tabelle: 2018 Summe aller gewährten Lockerungen davon: Langzeitausgang davon: Ausgang davon: Freigang Justizvollzugsanstalt Bützow 690 116 574 Justizvollzugsanstalt Neubrandenburg 271 1 270 Jugendarrestanstalt/Justizvollzugsanstalt Neustrelitz 2.599 170 1.236 1.193 Justizvollzugsanstalt Stralsund 9.127 741 5.003 3.383 Justizvollzugsanstalt Waldeck 9.956 1.481 3.476 4.999 Gesamt Mecklenburg-Vorpommern 22.643 2.509 10.559 9.575 5. Wie lange dauerte die Bearbeitungszeit der Anträge auf Lockerung (bitte nach Justizvollzugsanstalt darstellen)? Die Dauer der Antragsbearbeitung wird nicht gesondert statistisch erfasst. Es wäre daher auch hier eine händische Auswertung aller Gefangenenakten für das Jahr 2018 erforderlich. Die Durchsicht der in Betracht kommenden Akten (2679) würde insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Im Übrigen fällt die Bearbeitungszeit je nach Einzelfall unterschiedlich aus. Die Entscheidung zur Lockerungseignung ist ein wesentlicher Schritt im Rahmen der Vollzugsplanung. Die Lockerungseignung wird im Rahmen der Erstellung des Vollzugsplanes und seiner jeweiligen Fortschreibung geprüft. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3829 3 Für die Prüfung der Lockerungseignung sind gemäß der Lockerungsrichtlinien (Runderlass des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2013 III 240/4511-9SH) je nach Fall unterschiedliche Prüfschritte zur Bewertung der Flucht- und Missbrauchsgefahr notwendig. In einfach gelagerten Fällen - insbesondere bei Kurzstrafen und Verurteilungen wegen Bagatelldelikten - erfolgt die Bearbeitung regelmäßig innerhalb weniger Tage. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten ist die Einholung von Stellungnahmen der zu beteiligenden Fachdienste (Suchtberatung, Psychologischer Fachdienst etc.) als notwendige Voraussetzung festgelegt. Bei den Fällen, die eine gutachterliche Stellungnahme des Diagnostikzentrums erfordern, ist die Prüfung der protektiven und der Risikofaktoren zur Erstellung einer Prognose besonders aufwändig. Hier sind Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen, mitunter Monaten notwendig. 6. Wie viele Anträge auf Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57 f StGB wurden seit 1. Januar 2018 in allen Justizvollzugsanstalten gestellt (bitte nach Justizvollzugsanstalt darstellen)? 7. In wie vielen Anträge auf Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57 f StGB wurde wie entschieden (bitte nach Justizvollzugsanstalt darstellen)? 8. Wie lange dauerte die Bearbeitungszeit der Anträge auf Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57 f StGB (bitte nach Justizvollzugsanstalt darstellen)? Die Fragen 6, 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Es liegt kein statistisch aufgearbeitetes Zahlenmaterial zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen vor. Eine händische Auswertung aller in Betracht kommenden Verfahrensakten (mehrere Tausend) würde insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Drucksache 7/3829 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 9. Wie viele Strafanzeigen gegen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten oder gegen die Justizvollzugsanstalt selbst wurden seit dem 1. Januar 2018 gestellt (bitte nach Justizvollzugsanstalt darstellen)? 10. Wie viele Strafanzeigen davon wurden staatsanwaltschaftlich bzw. gerichtlich mit welchem Ergebnis weiterverfolgt? Die Fragen 9 und 10 werden zusammenhängend beantwortet. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 474 Verfahren gegen Justizbedienstete, Richterinnen und Richter, Notarinnen und Notare, sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen, eingeleitet und statistisch gemeinsam registriert. Darin nicht enthalten sind Verfahren wegen Korruptionsdelikten, Wirtschaftssachen sowie wegen besonderer Amtsdelikte. Eine gesonderte statistische Erfassung bezüglich der Verfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten erfolgt jedoch nicht. Auch Strafanzeigen gegen „die Justizvollzugsanstalt selbst" richten sich letztendlich gegen verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil nur natürliche Personen strafrechtlich verfolgt werden können.