Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3831 7. Wahlperiode 15.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Unterrichtsausstattung an Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ab dem Schuljahr 2014/2015 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Aktuell gültig ist die Kontingentstundentafelverordnung vom 27. April 2009 in der Fassung vom 29. Juni 2016 (KontStTVO M-V). Mit der 1. Änderungsverordnung vom 6. Juni 2014 wurde die gemäß Verordnung vom 13. April 2006 ausgewiesene Stundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in eine Kontingentstundentafel überführt. 1. Wie hat sich die Stundentafel für die Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ seit dem Schuljahr 2014/2015 bis zur aktuell gültigen Kontingentstundentafelverordnung entwickelt (bitte getrennt nach den Jahren der jeweiligen Änderungen und den Klassenstufen angeben)? Seit dem Schuljahr 2014/2015 gab es keine Veränderungen. Drucksache 7/3831 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Gemäß § 10 Absatz 2 KontStTVO M-V umfasst die Stundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ folgende Schülerpflichtstunden: Lernbereiche Unterstufe Mittelstufe Oberstufe Abschlussstufe Grundlegender Unterricht/ Vorbereitung auf die Teilhabe an der Gesellschaft - Deutsch - Mathematik - Ästhetische Bildung (Kunst, Musik, Werken/Textiles Gestalten, Darstellendes Spiel1) - Religion und Philosophieren mit Kindern - Hauswirtschaft - Bewegung und Sport - Lebenspraktische Fertigkeiten 20 24 28 30 Schülerwochenstunden 20 24 28 30 1) Das Fach Darstellendes Spiel kann erteilt werden. Gemäß § 10 Absatz 3 KontStTVO M-V erfolgt zusätzlich zum Pflichtunterricht nach den durch die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellten Ressourcen eine ergänzende Förderung der Schülerinnen und Schüler. 2. Wie erklärt die Landesregierung die Tatsache, dass sich die Zahl der Unterrichtsstunden für Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ an den Unterrichtsstunden für Schülerinnen und Schüler ohne geistige Behinderung orientiert, obwohl im Falle des Vorliegens einer geistigen Behinderung in der Regel mehr Zeit für die Vermittlung von Unterrichtsstoff zu Verfügung stehen muss? Die Rahmenpläne für Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ legen die Ziele und Inhalte des Unterrichts in den einzelnen Lernbereichen unter Berücksichtigung fachwissenschaftlicher Entwicklungen und neuer Unterrichtsmethoden sowie unter Einbeziehung von Praxiserfahrungen fest. Auf dieser Grundlage ist sichergestellt, dass die Unterrichtsangebote unter Berücksichtigung der auf das Prinzip der ganzheitlichen und ganztägigen Unterrichtsgestaltung ausgerichteten Bildungs- und Erziehungsziele dieser Förderschulart ausgestaltet werden können.