Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3834 7. Wahlperiode 16.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Sachstand FAG-Novelle 2020 und ANTWORT der Landesregierung Verlautbarungen des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg- Vorpommern zufolge hat der neue Finanzminister drei Tage nach der Kommunalwahl im FAG‐Beirat einen Bericht vorgelegt, nach dem die kommunale Beteiligungsquote unter den gerade 2017 neu vereinbarten Satz von 34,496 Prozent verringert werden soll. 1. Inwieweit plant die Landesregierung, die kommunale Beteiligungsquote in Höhe von 34,496 Prozent im Rahmen des FAG abzusenken? 2. In welchem Umfang ist eine Senkung der kommunalen Beteiligungsquote vorgesehen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen, ob die Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Auszahlungen anzupassen ist. Auf der FAG-Beiratssitzung am 11. Mai 2017 wurde im Ergebnis umfassender Erörterungen und vor dem Hintergrund der vorliegenden finanzwissenschaftlichen Empfehlungen vom Gutachter Prof. Lenk (Universität Leipzig) eine Einigung zum Überprüfungsverfahren erzielt. Drucksache 7/3834 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Auf Basis der vereinbarten Berechnungsmethode ist die Beteiligungsquote zum 1. Januar 2018 von 33,99 Prozent auf 34,496 Prozent angehoben worden. Nach der aktuellen Überprüfung ergibt sich zum 1. Januar 2020 ein gegenläufiger rechnerischer Anpassungsbedarf auf 34,163 Prozent. Anhand der Entwicklung von bestimmten Finanzkennziffern (Finanzierungssaldo, Deckungsquote , Investitionsquote und Schuldenstand mit Zinsausgaben) ist zu beurteilen, ob das rechnerische Ergebnis in Bezug auf die Beteiligungsquote zu modifizieren ist. Dabei ist die Entwicklung im Prüfungszeitraum zu untersuchen. Insgesamt weisen alle Finanzkennziffern bei Land und Kommunen eine gleichgerichtete Entwicklung auf. Daher ergibt sich aus den Finanzkennziffern kein Modifizierungsbedarf. Die Landesregierung hat den kommunalen Landesverbänden nach Auswertung der erforderlichen Daten den Entwurf eines entsprechenden Prüfberichts übersandt. Der Prüfbericht ist noch nicht abschließend im FAG-Beirat beraten worden. 3. Welche Auswirkungen hat die vom Finanzminister vorgeschlagene Absenkung der kommunalen Beteiligungsquote auf die Kommunen im Land? Eine Anpassung der Beteiligungsquote von 34,496 Prozent auf 34,163 Prozent führt im Jahr 2020 zu einer Veränderung der Finanzausgleichsleistungen um rund 26 Millionen Euro. 4. Welche Gründe werden vom Finanzminister angeführt, die eine Absenkung der kommunalen Beteiligungsquote rechtfertigen sollen? Gegenstand der rechnerischen Überprüfung ist die Ausgabenentwicklung nach den aktuell vorliegenden Rechnungsergebnissen von Land und Kommunen. Im Vergleich zur letzten Überprüfung sank der Anteil der kommunalen Ebene an den relevanten Nettoausgaben von Land und Kommunen, während der Anteil des Landes stieg. Diese Belastungsverschiebung ergibt systembedingt eine Absenkung der kommunalen Beteiligungsquote im Volumen von rund 26 Millionen Euro. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 hingewiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3834 3 5. Stellt der Vorstoß des Finanzministers die gemeinsame Geschäftsgrundlage bzw. die Einigung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Verbänden vom 5. März 2019 infrage? Nein, die Landesregierung steht zu der Einigung vom 5. März 2019. Der Prüfungsturnus der kommunalen Beteiligungsquote ist gesetzlich festgelegt. Das konkrete Berechnungsverfahren wurde am 11. Mai 2017 mit den Kommunen vereinbart. Die Vereinbarung vom 5. März 2019 enthält keine Aussagen zur Höhe der Beteiligungsquote. Die Landesregierung hat mit dem Entwurf des Doppelhaushalts 2020/2021 sichergestellt, dass die Finanzausgleichsleistungen in den Jahren 2020 und 2021, das heißt bis zur erneuten Überprüfung der Beteiligungsquote, nicht hinter die Annahmen vom 5. März 2019 zurückfallen.