Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/384 7. Wahlperiode 12.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Polygame Ehen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Seit Jahren ist in der Öffentlichkeit die Polygamie, vor allem in muslimischen Kulturkreisen, ein Thema; über den daraus möglichen Missbrauch von Sozialleistungen ist immer wieder in der Presse zu lesen.1 Nach deutschem Recht sind Mehrfachehen jedoch ausgeschlossen, im Ausland geschlossene Ehen müssen allerdings nach dem dort gültigen Recht von deutschen Behörden anerkannt werden.2 1. Wie bewertet die Landesregierung die bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der aktuellen Situation? 1 https://www.welt.de/politik/deutschland/article109544417/Polygamie-in-der-Migranten-Parallelgesellschaft .html (Abgerufen am: 06.03.17); http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-06/poly-gamie-mehrfach -ehe-heiko-maas (Abgerufen am: 16.03.17); http://www.sueddeutsche.de/politik/ gesetzesreformgeplant -ehe-zu-dritt-1.3033059 (Abgerufen am: 16.03.2017). 2 http://www.deutschlandfunk.de/polygamie-im-islam-heiratet-was-euch-an-frauen-gut-scheint.2540.de.html? dram:article_id=378361 (Abgerufen am: 16.03.2017). Drucksache 7/384 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Erachtet es die Landesregierung als nötig, eine Änderung der gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der aktuellen Situation anzuregen (bitte begründen)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die Führung einer Mehrehe ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (nachfolgend: BGB) unzulässig. Nach § 1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, „wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht“. Dies entspricht dem Institut der Ehe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und dem insoweit bestimmenden Prinzip der Einehe (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.05.1971 - 1 BvR 636/68, in BVerfGE 31, 58 ff.). Die Vorschrift des § 1306 BGB schützt den Grundsatz der Einehe. Dies gilt auch für die strafrechtliche Regelung. Gemäß § 172 des Strafgesetzbuches ist die Polygamie strafbar. Diese Regelung schützt gleichermaßen die staatliche Eheordnung im Sinne des Grundsatzes der Einehe. Auch Ausländerehen im Inland unterstehen grundsätzlich den deutschen Gesetzen, wie sich aus Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt. Insoweit ist in der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise für Ausländer der Abschluss einer polygamen Ehe nicht zulässig; dies folgt auch aus dem Grundsatz der richterlichen Aufhebbarkeit einer Ehe (§ 1313 Absatz 1 BGB), die nicht den Voraussetzungen des § 1306 BGB entspricht. Eine entgegen § 1306 BGB geschlossene Mehrfachehe ist zwar wirksam, aber aufhebbar, § 1314 Absatz 1 BGB. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die Aufhebung zu beantragen, § 1316 Absatz 1 Nummer 1 BGB. Dieses Regelungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches ist in seiner grundsätzlichen Ausrichtung aus Sicht der Landesregierung nach derzeitiger Erkenntnislage nicht zu beanstanden. Bei diesen Regelungen einschließlich der kollisionsrechtlichen Behandlung ausländischer Ehen handelt es sich um Bundesrecht. Im Kontext des Themenfeldes Kinderehe hat die Bundesregierung die Absicht geäußert, sich bei Bedarf auch mit den kollisionsrechtlichen Auswirkungen der Mehrfachehen zu befassen. Vor diesem Hintergrund wird kein besonderer Handlungsbedarf aus Ländersicht gesehen. 3. Sind der Landesregierung durch nachrangige Behörden Fälle von im Ausland geschlossenen und nach dort geltendem Recht gültigen Vielehen angezeigt worden oder liegen eigene Erhebungen vor? a) Wenn ja, wie wird mit diesen umgegangen? b) Wenn nicht, welche Schritte werden unternommen, Erkenntnisse zu erlangen (bitte begründen)? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/384 3 Von den Standesämtern oder den unteren Fachaufsichtsbehörden sind keine Fälle von Vielehen angezeigt worden. Es besteht kein Bedürfnis, diese Zahlen zu erheben. Zum einen können die Standesämter hierzu keine abschließenden Zahlen liefern (es könnten lediglich Einzelfälle bei der Prüfung einer hiesigen Anmeldung zur Eheschließung bekannt werden). Zum anderen ist dieses Merkmal für das Personenstandswesen unerheblich. In der Bundesrepublik Deutschland darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn eine der Personen bereits verheiratet ist. Dies gilt auch für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, das für die Eheschließung eines Deutschen im Ausland erforderlich wäre. Auch von den Ausländerbehörden wurden bisher keine Vielehen angezeigt. Ausländerrechtlich besteht ebenfalls kein Bedürfnis, diese Zahlen zu erheben. So ist beispielsweise beim Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 28, 29 des Aufenthaltsgesetzes) nur der Nachzug „des“ (einen) Ehegatten erlaubt.