Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3846 7. Wahlperiode 02.08.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Krankenversicherung und Pflegeleistungen für Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Diese Kleine Anfrage versteht sich als Fortschreibung der Kleinen Anfrage und Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/3692 vom 3. Juni 2019. 1. Welche jährlichen Kosten entstehen dem Land aktuell durch die bekannten freiwillig versicherten 39 Beamtinnen und Beamte sowie die 58 Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung? Welche Kosten würden bei einer pauschalen Beihilfe im Rahmen der Einführung der Wahlfreiheit entstehen? Eine erneute Abfrage im Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern (DVZ) für das Kalenderjahr 2018 ergab, dass gegenwärtig 48 Beamtinnen und Beamte (Aktive) und 65 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (VE) gesetzlich krankenversichert sind und einen Beihilfeantrag gestellt haben. Folgende Beihilfeausgaben sind für diese Personen in 2018 entstanden und würden bei Zahlung einer pauschalen Beihilfe entstehen: Personen Beihilfezahlungen in Euro Pauschale Beihilfe in Euro Aktive 4.300 107.380 VE 29.027 138.065 Drucksache 7/3846 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 In den Beihilfezahlungen sind auch Pflegeaufwendungen enthalten. Gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten 50 Prozent Beihilfe zu Pflegeaufwendungen. Diese Beihilfezahlungen entstehen auch, wenn die pauschale Beihilfe gezahlt wird. Nicht bekannt ist, ob die 113 Beihilfeberechtigten auch berücksichtigungsfähige Angehörige haben. Deren Beihilfeaufwendungen sind gegebenenfalls in den aufgeführten Beihilfezahlungen enthalten. Bei der pauschalen Beihilfe würden weitere Zahlungen anfallen, wenn berücksichtigungsfähige Angehörige nicht kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert sind. 2. Wie werden sich aus heutiger Sicht die Anzahl der Aktiven und der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie die damit verbundenen zu erwartenden Beihilfezahlungen jährlich für den Zeitraum 2019 bis 2040 für Mecklenburg-Vorpommern entwickeln, wenn man für die Kostenentwicklung die durchschnittliche Steigerung der letzten fünf Jahre bzw. die Steigerung von 2017 zu 2018 zugrunde legt? Bei den prognostischen Berechnungen handelt es sich um theoretische Größen, die unter der Annahme folgender Parameter ermittelt wurden: Der für das Jahr 2018 ermittelte Pro-Kopf- Aufwand wurde für die weiteren Jahre mit dem durchschnittlichen Steigerungssatz der letzten vier Jahre multipliziert. Anhand der prognostizierten Anzahl der Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger konnte unter Zugrundelegung des Steigerungssatzes ein zukünftiger Beihilfeaufwand ermittelt werden. Dieser prognostizierte Aufwand hängt stark vom Steigerungsfaktor und der Anzahl der Beihilfeberechtigten ab. In dieser Betrachtung sind die Beihilfeaufwendungen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Pro-Kopf-Aufwand enthalten. Etwaige künftig abweichende gesetzliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen können Abweichungen von den Prognosen verursachen. Jahre Aktive Anzahl Pro Kopf in Euro Steigerung zum jeweiligen Vorjahr 2014 15.404 1.246 2015 15.500 1.365 + 9,55 % 2016 15.804 1.388 + 1,68 % 2017 16.209 1.308 - 5,76 % 2018 16.566 1.409 + 7,72 % Summe Ø + 3,30 % Jahre Aktive Anzahl Pro Kopf in Euro Prognose der Beihilfeaufwendungen in Euro 2019 16.399 1.455 23.868.000 2020 16.899 1.503 25.407.000 2021 17.399 1.553 27.022.000 2022 17.899 1.604 28.715.000 2023 18.399 1.657 30.491.000 2024 18.899 1.712 32.353.000 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3846 3 Jahre Aktive Anzahl Pro Kopf in Euro Prognose der Beihilfeaufwendungen in Euro 2025 19.399 1.768 34.304.000 2026 19.899 1.827 36.349.000 2027 20.399 1.887 38.491.000 2028 20.899 1.949 40.735.000 2029 21.399 2.013 43.086.000 2030 21.899 2.080 45.547.000 2031 22.399 2.148 48.123.000 2032 22.899 2.219 50.820.000 2033 23.399 2.293 53.643.000 2034 23.899 2.368 56.596.000 2035 23.899 2.446 58.463.000 2036 23.899 2.527 60.391.000 2037 23.899 2.610 62.383.000 2038 23.899 2.696 64.441.000 2039 23.899 2.785 66.566.000 2040 23.899 2.877 68.762.000 Jahre VE Anzahl Pro Kopf in Euro Steigerung zum jeweiligen Vorjahr 2014 4.156 3.280 2015 4.607 3.360 + 2,44 % 2016 5.101 3.732 + 11,07 % 2017 5.610 3.841 + 2,92 % 2018 6.075 4.115 + 7,13 % Summe Ø + 5,89 % Jahre VE Anzahl Pro Kopf in Euro Prognose der Beihilfeaufwendungen in Euro 2019 5.669 4.357 24.702.000 2020 6.001 4.614 27.689.000 2021 6.351 4.886 31.031.000 2022 6.726 5.174 34.799.000 2023 7.156 5.479 39.205.000 2024 7.533 5.801 43.702.000 2025 7.945 6.143 48.807.000 2026 8.272 6.505 53.809.000 2027 8.661 6.888 59.659.000 2028 9.068 7.294 66.142.000 2029 9.340 7.724 72.140.000 2030 9.562 8.179 78.205.000 2031 9.791 8.661 84.796.000 2032 10.052 9.171 92.185.000 2033 10.214 9.711 99.189.000 2034 10.186 10.283 104.744.000 2035 10.202 10.889 111.089.000 Drucksache 7/3846 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Jahre VE Anzahl Pro Kopf in Euro Prognose der Beihilfeaufwendungen in Euro 2036 10.067 11.530 116.077.000 2037 9.933 12.210 121.279.000 2038 9.753 12.929 126.097.000 2039 9.429 13.691 129.089.000 2040 9.289 14.497 134.665.000 3. Wie viele Beamtinnen und Beamten sowie Anwärterinnen und Anwärter sind aktuell dem mittleren Dienst bzw. dem gehobenen und höheren Dienst zuzuordnen? Wie wird sich deren Anzahl prognostisch bis zum Jahr 2040 entwickeln? Gegenwärtig sind in den nachgefragten ehemaligen Statusgruppen 5.215 Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter im mittleren Dienst (mD), 6.767 im gehobenen Dienst (gD) und 4.417 im höheren Dienst (hD) im Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt . Personalzuwächse werden für den gehobenen und den höheren Dienst erwartet. In diesen Zugängen sind etwa 500 verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer im höheren Dienst für die Jahre 2020 bis 2034 enthalten. Folgende Zahlen werden bis 2040 prognostiziert: Jahr mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Summe 2019 5.215 6.767 4.417 16.399 2020 5.215 6.917 4.767 16.899 2021 5.215 7.067 5.117 17.399 2022 5.215 7.217 5.467 17.899 2023 5.215 7.367 5.817 18.399 2024 5.215 7.517 6.167 18.899 2025 5.215 7.667 6.517 19.399 2026 5.215 7.817 6.867 19.899 2027 5.215 7.967 7.217 20.399 2028 5.215 8.117 7.567 20.899 2029 5.215 8.267 7.917 21.399 2030 5.215 8.417 8.267 21.899 2031 5.215 8.567 8.617 22.399 2032 5.215 8.717 8.967 22.899 2033 5.215 8.867 9.317 23.399 2034 5.215 9.017 9.667 23.899 2035 5.215 9.017 9.667 23.899 2036 5.215 9.017 9.667 23.899 2037 5.215 9.017 9.667 23.899 2038 5.215 9.017 9.667 23.899 2039 5.215 9.017 9.667 23.899 2040 5.215 9.017 9.667 23.899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3846 5 4. Welche unterschiedlichen Modellrechnungen zur Einführung des Wahlrechts für Beamtinnen und Beamte [siehe Frage und Antwort zu 9 a) auf Drucksache 7/3692] hat die Landesregierung mit welchem Ergebnis vorgenommen? Es gibt im Land Mecklenburg-Vorpommern keine Statistik, die eine seriöse Betrachtung aller Kosten inklusive aller Familienmitglieder berücksichtigt. Auch in den anderen Bundesländern liegen nach hiesiger Kenntnis derartige Aufzeichnungen nicht vor. Um eine Tendenz der Auswirkungen des Hamburger Modells für das Land Mecklenburg- Vorpommern aufzuzeigen, wurden für das Kalenderjahr 2017 die statistisch erfassten Beihilfeaufwendungen je Geburtsjahrgang je Beihilfeberechtigten als Momentaufnahme ermittelt . Allerdings ist die Anzahl der Ehegatten und Kinder nicht bekannt, sodass für diese Ausgaben kein realistisches Pro-Kopf-Ergebnis erzielt werden konnte. Insoweit können die Einsparungen , die beim Abschluss von Familienversicherungen entstehen würden, nicht in den Vergleich aufgenommen werden. Für den Vergleich wurde die Momentaufnahme gewählt, da zukünftige Prognosen über Steigerungen der Beihilfeausgaben, Erhöhungen der Besoldung, Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenzen und so weiter mit großen Unsicherheiten behaftet sind. Weiterhin wurde der Anteil der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt, den der Dienstherr über die pauschale Beihilfe zahlen würde. Hierbei wurden 3 Varianten, Beamtinnen und Beamte der ehemaligen Statusgruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes verglichen. Die pauschale Beihilfe je Kopf und der tatsächliche Beihilfeaufwand je Kopf konnten so über die vorliegenden 68 Geburtsjahrgänge ausgewertet werden. Das Resultat ergab, dass in der aktiven Zeit die pauschale Beihilfe teurer ist, als die tatsächlichen Beihilfeausgaben . Bei den Versorgungsempfängern kehrt sich dieses Ergebnis um. Außerdem ist für den Dienstherrn die pauschale Beihilfe günstiger, als die individuelle Beihilfe in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes. Für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes ist für den Dienstherrn die individuelle Beihilfe günstiger als die pauschale Beihilfe. Weitere Modellrechnungen wurden bisher nicht vorgenommen. 5. Von welchen positiven oder negativen Auswirkungen auf die Personalgewinnung in der jeweiligen Dienst- und Altersgruppe geht die Landesregierung bei der Einführung der Wahlfreiheit aus? Die Landesregierung geht davon aus, dass lebensältere neuverbeamtete Personen ein Interesse an einem Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse haben. Für sie wäre die pauschale Beihilfe ein Vorteil gegenüber anderen Dienstherren, die diese Wahlmöglichkeit nicht anbieten. Berufsanfänger könnten einen Standortvorteil in der Nutzung einer kostenfreien Familienversicherung sehen. Als nachteilig könnte sich das Mobilitätsproblem beim Dienstherrenwechsel auswirken. Bei einem Dienstherrenwechsel ist für die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich das Beihilferecht des aufnehmenden Dienstherrn maßgeblich. Aufgrund des dann gegebenenfalls zeitlich späteren Eintritts in die private Krankenversicherung fallen in der Regel höhere Prämien an. Drucksache 7/3846 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Generell kann davon ausgegangen werden, dass eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere für lebensältere Neuverbeamtete, Personen mit Familie oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie dauerhaft in Teilzeit oder in den unteren Besoldungsgruppen beschäftigte Beamtinnen und Beamte interessant ist. Auswirkungen auf die Dienstgruppen lassen sich nicht ableiten. Mit der schriftlichen Kleinen Anfrage haben die Abgeordneten Joachim Lenders und Birgit Stöver (Drucksache 21/16745) der hamburgischen Bürgerschaft angefragt, wie viele Beamtinnen und Beamte die pauschale Beihilfe beantragt und wie viele sie bekommen haben. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat daraufhin mitgeteilt, dass die derzeitige zahlenmäßige Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe noch nicht aussagekräftig ist. In einer Tabelle wurden die bisherigen Antragsteller je Fachrichtung dargestellt. Nachfolgend wird das bisherige Ergebnis des Hamburger Senats wiedergegeben. Dabei wurde der prozentuale Anteil der eingereichten Anträge für die Ausübung des Wahlrechts von den seit dem 1. August 2018 eingestellten Beamtinnen und Beamten nach Fachrichtungen ermittelt. 6. Welche Kosten sind dem Land in den Jahren 2014 bis 2018 für Aktive sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bezüglich der Versorgung mit Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung entstanden? Dem Land Mecklenburg-Vorpommern sind für die Beamtinnen und Beamten (Aktive) und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (VE) für die Jahre 2014 bis 2018 folgende Beihilfeaufwendungen im Rahmen der Pflege entstanden: Fachrichtung Anteil Justiz 9,4 % Steuerverwaltung 16,4 % Bildung 13,4 % Technische Dienste 11,8 % Wissenschaftliche Dienste 18,2 % Allgemeine Dienste 32,4 % Jahre Pflegeaufwendungen in Euro Aktive VE 2014 112.071 510.325 2015 120.707 643.873 2016 135.269 797.571 2017 234.523 1.127.229 2018 263.819 1.327.399 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3846 7 7. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung bei der Nutzung des Wahlrechts durch Aktive sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Bezug auf die Versorgung mit gesetzlichen Pflegeleistungen gegenüber den Leistungen im Rahmen von Beihilfen für Pflegeleistungen? Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert und jeder privat Krankenversicherte muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Die Beitragshöhe ist abhängig vom Einkommen des Versicherten. Bei Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zahlt der Dienstherr keinen halben Beitrag zur Pflegeversicherung. Statt des Versicherungsbeitrages zahlt der Dienstherr Beihilfe. Sind Beamtinnen und Beamte oder Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wegen der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied der sozialen Pflegeversicherung, erhalten sie wegen des halben Beitrages die hälftige Leistung von der Pflegekasse. Die anderen 50 Prozent trägt der Dienstherr über die Beihilfe. Bei Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern erbringt die private Pflegeversicherung eine prozentuale Erstattung, abgestellt auf den jeweiligen Beihilfebemessungssatz. Die beihilfekonforme private Pflegeversicherung ist so ausgestaltet, dass sie zusammen mit den Beihilfeleistungen den Umfang der Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch abdeckt. Unterschiede bestehen im System der Finanzierung sowie in der Leistungspraxis. Während in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung Sachleistungen gewährt werden, wird dagegen bei der Pflegeversicherung der privaten Krankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung angewandt. Der Beitrag der privaten Pflege-Pflichtversicherung ist abhängig vom Gesundheitszustand und dem Alter des Versicherten. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung des SGB XI sind im Wesentlichen mit den Beihilfeleistungen vergleichbar. Das Beihilferecht des Bundes wird regelmäßig an die Veränderungen im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (wie zum Beispiel das Pflege-Neuausrichtungsgesetz , Pflegestärkungsgesetz I + II, Pflege-Versicherungsgesetz, Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ) und die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angepasst. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Vorschriften. Der Beihilfebemessungssatz der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beträgt 70 Prozent. Damit muss dieser Personenkreis sich nur zu 30 Prozent bei der privaten Pflegeversicherung versichern. Die Einführung einer pauschalen Beihilfe hätte keine Auswirkungen auf die Pflegeversicherung . Eine vollständige Absicherung über die soziale Pflegeversicherung ist nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich. Drucksache 7/3846 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 8. Bis wann will die Landesregierung ihren Meinungsbildungsprozess bezüglich der Einführung des Wahlrechts abgeschlossen haben? Der Meinungsbildungsprozess der Landesregierung zur Einführung einer pauschalen Beihilferegelung (einschließlich Zeitplan) ist noch nicht abgeschlossen. 9. In welchen Einzelplänen, Kapiteln und Haushaltstiteln sind Einnahmen und Ausgaben für die Beihilfen und sonstige Ausgaben für die Gesundheits - und Pflegeversorgung für Aktive sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Landes Mecklenburg-Vorpommern verbucht? Im Haushaltsplan sind die Ausgaben für Beihilfen und Unterstützungen unter der Obergruppe 44 im Einzelplan 11 veranschlagt, soweit sie nicht in besonderen Fällen (gemeinschaftlich finanzierte Einrichtungen) gesondert in anderen Einzelplänen berücksichtigt sind. Die Erstattungen von Dritten werden zentral im Kapitel 1106 „Beihilfen und Unterstützungen“ vereinnahmt .